Mandatsniederlegung trotz PKH und Beiordnung?

  • Aber letztendlich kommt es Otto-Normal-Mandant wohl eher weniger darauf an, eine bestmmte Amtsperson aus dem Rennen zu kegeln.


    Aber für manche geht es darum, das Verfahren an sich zu torpedieren.
    Wenn Beleidigungen keine Ablehnung rechtfertigen, habe ich Zweifel, ob das bei Bedrohungen anders ist.

  • Zwischen Beleidigungen und Bedrohungen ist wohl ein Unterschied; darüber hinaus dürfte den Fall der Selbstablehnung niemand überprüfen. Ich hatte mal einen Arbeitsrechtsstreit, bei dem sich nacheinander 5 Richter für befangen oder unzuständig erklärt haben.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • @ S.H.

    Sollte vielleicht, aber was soll denn der zuständige Richter sagen, wenn der Kollege anzeigt, dass er sich aufgrund der ewig währenden Bedrohungen nicht mehr in der Lage sieht, eine objektive Entscheidung zu treffen. Soll er etwa sagen, das glaub ich Dir nicht.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Es ging doch auch nicht um eine Bedrohung; es ging um massive Bedrohungen. Da würde ich jedem Richter, Staatsanwalt und Anwalt zugestehen, dass es irgendwo eine Grenze gibt, die man persönlich einfach nicht überschreiten kann. Alle Achtung vor denen, die es können :daumenrau.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ich hole mal dieses alte Thema nochmal raus.
    Ich habe hier einen RA, der die Entpflichtung von der Beiordnung beantragt und mir den Beschluss mit der Ratenzahlung zurückschickt und sich weigert das EB zu unterschreiben. Das hatte ich so bisher noch nie.

    Hierzu trägt er vor, dass Schreiben an den Mandanten als unzustellbar zurückkamen (komischerweise kamen die Schreiben des Gerichts an... ):wechlach:. Darüberhinaus hätte der Mandant Ihnen das Mandat gekündigt. Der Mandant nähe keinen Kontakt zu Ihnen auf und sie wüssten auch nicht wo er zu finden sei (Adresse wurde von uns mitgeteilt), so dass eine sachgerechte Interessenvertretung nicht möglich und daher sei es unzumutbar, dass sie den Mandanten weiter vertreten.

    Was mache ich jetzt damit? Was mich grübeln lässt ist die Sache mit der Kündigung des Mandats. Muss ich hier entpflichten oder sage ich, der RA wurde beigeordnet also hat er auch die Vertretung zu übernehmen? Lasse ich mir das ggf. irgendwie nachweisen?
    Den Rest der Begründung halte ich nicht für tragfähig, da gilt sicher die BGH - Entscheidung.

    Was meint Ihr?

  • So mach ich dat:

    weise ich Sie darauf hin, dass Sie im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet sind und daher das Mandat nicht einfach niederlegen können.

    Vielmehr ist eine Entpflichtung gem. erforderlich, die nur dann erfolgen kann, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Ihnen und Ihrer erheblich Mandantschaft gestört ist. Es wäre daher gegebenenfalls ein Antrag auf Entpflichtung gem. § 48 Abs. II BRAO zu stellen.

    Ich bitte Sie daher das gerichtliche Schreiben vom       binnen drei Wochen zu beantworten.


    Mit freundlichen Grüßen

  • eigentlich hat er das Mandat ja auch nicht niedergelegt - de facto ja aber doch irgendwie nachdem er sich weigert den Beschluss entgegenzunehmen.
    Er beantragt ja explizit die Entpflichtung...
    Komme ich dem jetzt nach und stelle an den Mandanten direkt zu?

  • Der Entpflichtungsantrag ist m.E. konkludent in der Mitteilung zu sehen, dass das Mandat gekündigt/niedergelegt wurde.


    Das stimmt so nicht. Die Entpflichtung muss durch das Gericht erfolgen. Solange keine Entpflichtung durch den Richter erfolgt ist, ist der beigeordnete Anwalt verpflichtet, die ZU entgegen zu nehmen und an den Mandanten weiter zu leiten.
    Die Tatsache, dass der RA den Beschluss zurück geschickt hat, beweist ja, dass er ihn erhalten hat. Auch wenn er das EB nicht unterschreibt, kann spätestens das Datum, an dem er den Beschluss zurück geschickt hat, als ZU-Datum genommen werden. Der Beschluss wurde damit rechtmäßig zugestellt, der "ZU-Nachweis" genügt.
    Wenn der RA seiner Verpflichtung nicht nachkommt, macht er sich ggf. schadensersatzpflichtig. Wenn er seine Entpflichtung beantragt, wirkt diese erst ab dem Datum der Entpflichtung und nicht rückwirkend.

  • Heißt: ich teile dem RA mit, dass die Zustellung an ihn als wirksam angesehen wird zum Datum des Schreibens mit dem er seine Entpflichtung beantragt und weise ihn darauf hin, dass er dafür Sorge tragen muss, dass der Mandant Kenntnis erhält.
    Und dann gebe ich dem Entpflichtungsantrag statt? Ich habe das noch nie gemacht. Wie sieht der Beschluss aus?

  • Ich hole mal dieses alte Thema nochmal raus.
    Ich habe hier einen RA, der die Entpflichtung von der Beiordnung beantragt und mir den Beschluss mit der Ratenzahlung zurückschickt und sich weigert das EB zu unterschreiben. Das hatte ich so bisher noch nie.

    Hierzu trägt er vor, dass Schreiben an den Mandanten als unzustellbar zurückkamen (komischerweise kamen die Schreiben des Gerichts an... ):wechlach:.


    Das finde ich jetzt nicht so ungewöhnlich oder lustig.

    Diskrepanzen können sich durchaus ergeben, wenn das Gericht mit der modernen Post versendet und der RA mit der herkömmlichen.

  • Ich hole mal dieses alte Thema nochmal raus.
    Ich habe hier einen RA, der die Entpflichtung von der Beiordnung beantragt und mir den Beschluss mit der Ratenzahlung zurückschickt und sich weigert das EB zu unterschreiben. Das hatte ich so bisher noch nie.

    Hierzu trägt er vor, dass Schreiben an den Mandanten als unzustellbar zurückkamen (komischerweise kamen die Schreiben des Gerichts an... ):wechlach:. Darüberhinaus hätte der Mandant Ihnen das Mandat gekündigt. Der Mandant nähe keinen Kontakt zu Ihnen auf und sie wüssten auch nicht wo er zu finden sei (Adresse wurde von uns mitgeteilt), so dass eine sachgerechte Interessenvertretung nicht möglich und daher sei es unzumutbar, dass sie den Mandanten weiter vertreten.

    Was mache ich jetzt damit? Was mich grübeln lässt ist die Sache mit der Kündigung des Mandats. Muss ich hier entpflichten oder sage ich, der RA wurde beigeordnet also hat er auch die Vertretung zu übernehmen? Lasse ich mir das ggf. irgendwie nachweisen?
    Den Rest der Begründung halte ich nicht für tragfähig, da gilt sicher die BGH - Entscheidung.

    Was meint Ihr?

    Kündigt der Mandant den Geschäftsbesorgungsvertrag mit dem Rechtsanwalt und endet damit die Bevollmächtigung ist - in Ausnahme zur Rechtsprechung des BGH (BGH MDR 2011, 183ff) - nur noch an die Partei selbst zuzustellen, ohne dass es insoweit einer Entpflichtung bedarf (LG Heilbronn, B.v. 16.04.2014 - 2 T 8/14 Aß; Zöller/Stöber § 172 ZPO Rn. 11; a.A. LAG Hamm, B.v. 23.06.2015 - 5 Ta 61/15)

    Gruß
    DD

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



    Einmal editiert, zuletzt von DeliriumDriver (19. August 2015 um 20:12)

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