Mandatsniederlegung trotz PKH und Beiordnung?

  • Hi,

    ich habe eine Mandantin, die sich scheiden lassen will. Ich habe daher PKH beantragt und Antrag eingereicht im Juni nach Ablauf Trennungsjahr. Nach Zustellung Gesuch an Ehegatten (beide leben noch in einer Whg.) und Aufforderung zur Stellungnahme wirkte Sie mehrfach ziemlich angeschlagen. Im wahrsten Sinne des Wortes. Dazu kam eine täglich schwankende Einstellung zur Scheidung. Als es schien als wäre Ruhe eingekehrt, wurde PKH unter meiner Beiordnung bewilligt.

    Danach ging der Terror erst richtig los. Und zwar nicht nur gegen die Mandantin, die sich jetzt gar nicht mehr traut eine Entscheidung welcher Art auch immer zu treffen, sondern auch gegen mich. U. a. wurde ich massivst beleidigt und mit sehr deutlichen Schilderungen der mir drohenden Verletzungen beglückt, sollte ich nicht umgehend den Antrag zurück nehmen und/oder das Mandat niederlegen. Die Drohungen haben mittlerweile einen ernsten Charakter angenommen und ich überlege die Einleitung strafrechtlicher Schritte.

    Ich habe mich daraufhin bei der Kammer erkundigt, die mir dringend die Niederlegung empfohlen haben. Ich bin mir aber nicht sicher, ob das tatsächlich so einfach geht.??????

    Die Mandantin ist nach wie vor nicht zu einer eindeutigen und dauerhaften Willensbildung in der Lage und steht mittlerweile unter Betreuung. Der Betreuer hat noch keine Tendenz herausgefunden.

    Wenn ich den Antrag zurücknehme fällt doch aber trotzdem eine Verfahrensgebühr an, oder? Und dann überlegt sie es sich neu, geht zum nächsten RA, PKH Antrag und das selbe Spiel von vorne???? Oder gibt es in der Hinsicht eine Kontingentierung o. ä.?????

    Bin für Ratschläge aller Art dankbar.

  • hier wird sich Deine Mandantin wohl darauf berufen können, dass sie die Niederlegung des Mandats nicht verschuldet hat. M.E. wird sie solange Prozesskostenhilfe bekommen, bis entweder ein vorwerfbares Verhalten vorliegt oder die Scheidung ausgesprochen wurde.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • hier wird sich Deine Mandantin wohl darauf berufen können, dass sie die Niederlegung des Mandats nicht verschuldet hat. M.E. wird sie solange Prozesskostenhilfe bekommen, bis entweder ein vorwerfbares Verhalten vorliegt oder die Scheidung ausgesprochen wurde.



    Da wäre ich mir aber nicht so sicher. Bei den starken Schwankungen der Dame mag der eine oder andere Richter sicherlich erst man sehen, dass es eine gefestigte Entscheidung gibt. Und sei es erst einmal nur der Vollzug der tatsächlichen räumlichen Trennung, dem Gang ins Frauenhaus etc.

    Aus dem hohlen: eine Mandatsniederlegung ist IMHO nicht möglich. Der PKH-Anwalt wird durch das Gericht beigeordnet. Insofern kann auch nur das Gericht die Beiordnung wieder aufheben. Und ggf. jemanden anders bestellen. Oder nicht (s.o.)

  • @ Grisu:

    Ich glaube nicht, dass die Mandatsniederlegung abhängig davon ist, dass das das Gericht die Beiordnung aufhebt oder einen anderen Anwalt beiordnet. Die Aufhebung der Beiordnung kann Folge der Mandatsniederlegung sein, Voraussetzung hierfür ist sie nicht.

    Im Übrigen ist es natürlich schwierig, festzulegen, welche Verhaltensanforderungen an die Antragstellerin zu stellen sind.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ich verstehe das in Ansehung des § 48 BRAO so, daß die Beiordnung aufgehoben werden muß; Abs. 1 ("muß die Vertretung einer Partei übernehmen ... wenn beigeordnet") bedeutet m.E., daß die Mandatsniederlegung nicht weiterführt, sondern erst die Aufhebung der Beiordnung.

  • Ich verstehe das in Ansehung des § 48 BRAO so, daß die Beiordnung aufgehoben werden muß; Abs. 1 ("muß die Vertretung einer Partei übernehmen ... wenn beigeordnet") bedeutet m.E., daß die Mandatsniederlegung nicht weiterführt, sondern erst die Aufhebung der Beiordnung.



    Ich halte die Reihenfolge nicht für zwingend.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ich kann nur sagen, dass hier - z. B. auch für Zustellungen etc. - der beigeordnete RA so lange als Prozeßbevollmächtigter behandelt wird, wie seine Beiordnung nicht aufgehoben ist. Und wenn er hundertmal schreiben würde, er habe das Mandat niedergelegt. IIch habe das auch mal geprüft, finde ich jetzt aber grade nicht.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • @ omawetterwax:

    Ob man weiterhin Zustellungen entgegen nehmen muss, ist eine andere Frage, als ob ich das Mandat niederlegen kann.

    @ advocatus diaboli:

    Weil ich nicht gezwungen sein kann, an einem mir gefährlichen Mandat so lange festzuhalten, bis die Beiordnung aufgehoben ist.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ich denke auch, dass beides passieren muss (Mandatsniederlegung und Aufhebung der Beiordnung durch das Gericht). Die Reihenfolge ist doch angesichts des Sachverhaltes eigentlich irrelevant.

  • Ich denke auch, dass beides passieren muss (Mandatsniederlegung und Aufhebung der Beiordnung durch das Gericht). Die Reihenfolge ist doch angesichts des Sachverhaltes eigentlich irrelevant.



    Ich halte es nicht für irrelevant.

    Kann der Rechtsanwalt das Mandat niederlegen, ist er damit "raus"; er zeigt die Mandatsniederlegung dem Gericht an, weiteres ist nicht zu veranlassen. Das Gericht wird ihn dann auch nicht weiter als Prozessbevollmächtigten anschreiben.

    Bei der Beiordnung - Danke @teuflischen Anwalt - bleibt der Rechtsanwalt so lange Prozessbevollmächtigter, bis das Gericht die Beiordnung aufhebt.

    Ergo bringt auch eine "Mandatsniederlegung" - die es m.E. bei einer PKH-Beiordnung gar nicht gibt - nichts, so lange das Gericht die Beiordnung nicht aufhebt.

  • Ich kann nur sagen, dass hier - z. B. auch für Zustellungen etc. - der beigeordnete RA so lange als Prozeßbevollmächtigter behandelt wird, wie seine Beiordnung nicht aufgehoben ist. Und wenn er hundertmal schreiben würde, er habe das Mandat niedergelegt. IIch habe das auch mal geprüft, finde ich jetzt aber grade nicht.


    Völlig richtig. Und genau mit dem Argument wird ihn das Gericht auch nicht entpflichten, solange sich für die Antragstellerseite kein anderer RA legitimiert.

    Einen solchen Fall wie hier von der Threadstarterin gestartet kenne ich nicht, vielleicht würde es da das Gericht anders sehen, wenn sich die RA'in bedroht fühlt.:gruebel:


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Ich kann nur sagen, dass hier - z. B. auch für Zustellungen etc. - der beigeordnete RA so lange als Prozeßbevollmächtigter behandelt wird, wie seine Beiordnung nicht aufgehoben ist. Und wenn er hundertmal schreiben würde, er habe das Mandat niedergelegt. IIch habe das auch mal geprüft, finde ich jetzt aber grade nicht.




    Völlig richtig. Und genau mit dem Argument wird ihn das Gericht auch nicht entpflichten, solange sich für die Antragstellerseite kein anderer RA legitimiert.





    Dies trifft m. E. jedoch nur für Verfahren mit Anwaltszwang zu.

  • Ich stimme da des Teufels Anwalt zu: Die Beiordnung muss aufgehoben werden und dazu muss es gravierende Gründe geben, die ich hier sehe:

    Also begründeten Antrag ans Gericht auf Aufhebung der Beiordnung und gut ist (bis auf das Strafverfahren)

  • Völlig richtig. Und genau mit dem Argument wird ihn das Gericht auch nicht entpflichten, solange sich für die Antragstellerseite kein anderer RA legitimiert.



    Genau das meinte ich.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Der RA muss die Aufhebung der Beiordnung beantragen und die Entscheidung des Gerichts abwarten, bevor er dass Mandat niederlegen kann, vgl. Zöller, 23.A., § 121 Rdn. 33 m.w.N..

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Ich schließe mich Wobder an.

    "Beiordnung" im Sinne der PKH ist ein gerichtlicher Akt, der auch nur vom Gericht wieder augehoben werden kann.

    Vgl. insoweit auch die "Bestellung" als Pflichtverteidiger in Strafsachen.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Dem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass die Mandantin offensichtlich massiv von ihrem Mann unter Druck gesetzt wird, damit sie das Scheidungsverfahren nicht durchzieht. Und sie hat Angst. Klar ist es sehr unschön für die RAin, wenn sie nun auch bedroht wird, aber sie weiß sich sicher besser zu wehren. Wenn die RAin jetzt ihre Mandantin im Stich lässt, wird diese sich überhaupt nichts mehr trauen und den Antrag auf Scheidung möglicherweise wieder zurücknehmen. Dann ist die Frage, ob ihr Betreuer sie tatsächlich vor ihrem Mann schützen kann....

  • Sorry, aber das hat für mich nichts mit "die Mandantin im Stich lassen" zu tun. Dann mag das Mandat doch jemand übernehmen, der mit einer solchen Situation klarkommt. Wenn sich jemand, fein, wenn nicht - auch wenn es hart klingt - Pech gehabt. Ist doch nicht Sache des RA, sich in irgendwelche Bedrohungsszenarien hereinverstricken zu lassen.

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