Inhalt Erbbaurecht: Farbverwendung u. Verzicht auf Wassernutzung

  • Die Stadt bestellt Privatleuten ein Erbbaurecht zum Zwecke der Errichtung eines Einfamilienhauses. Zum dingl. Inhalt des Erbbaurechts sollen dabei u.a. folgende Regelungen gemacht werden:

    1. Der Erbbauberechtigte verpflichtet sich verbindlich, nur unglasierte rote Dachziegel (es folgt nähere Beschreibung) zu verwenden.
      .
    2. Der Erbbauberechtigte verpflichtet sich, auf jegliche Grundwassernutzung zu verzichten.

    Diese Klauseln sind bei Grundstückskaufverträgen der Stadt als schuldrechtliche Absprachen üblich aber als Inhalt eines Erbbaurechts hab ich das noch nie gesehen.

    Haltet Ihr die Klauseln für zulässig?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
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  • Ich seh das wie Zaphod. Zulässig ist jegliche Bestimmung des Bauwerks bis hin zu Verpflichtung zur Errichtung eines konkreten, durch Baubeschreibung / Baupläne bestimmten Gebäudes (MÜnchKommBGB/V Oefele Rn 10).
    Hinsichtlich der Nutzung des Grundwassers ist eine dingliche Absicherung im Erbbaurecht nach meiner Meinung unzulässig, da das nichts mit dem Gebäude zu tun hat.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Danke für die Hilfe! Bzgl. der Gestaltungsregelung bin ich klar Eurer Meinung. :abklatsch

    Und den Ausschluss der Grundwassernutzung werde ich dann mal beanstanden. Mal sehen, was der Notar dazu sagt... (Wahrscheinlich wird die Bewilligung dahingehend geändert, dass diese nur schuldrechtl. gilt.)

    Ulf

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