Unverteilte Zwangssicherungshypothek

  • Hallo,
    wir haben folgendes Problem:
    aufgrund zwei getrennter Ersuchen des Finanzamts auf Eintragung von Zwangssich.hypotheken wurden an zwei Blattstellen bzgl. der gleichen Forderung (wie sich nachträglich für das GBA herausstellte) je eine Zwangssich.hypothek am gleichen Tag eingetragen;
    muß ein Amtswiderspruch eingetragen werden bzw. ist eine von den beiden Hypotheken von Amts wegen zu löschen (wenn ja - welche?);
    laut Kommentar ist die zweite Hypothek nicht entstanden, aber die beiden wurden ja am gleichen Tag eingetragen...?

  • Hallo,
    wir haben folgendes Problem:
    aufgrund zwei getrennter Ersuchen des Finanzamts auf Eintragung von Zwangssich.hypotheken wurden an zwei Blattstellen bzgl. der gleichen Forderung (wie sich nachträglich für das GBA herausstellte) je eine Zwangssich.hypothek am gleichen Tag eingetragen;
    muß ein Amtswiderspruch eingetragen werden bzw. ist eine von den beiden Hypotheken von Amts wegen zu löschen (wenn ja - welche?);
    laut Kommentar ist die zweite Hypothek nicht entstanden, aber die beiden wurden ja am gleichen Tag eingetragen...?



    Für einen Amtswiderspruch sehe ich keine Grundlage. Da beide Rechte am selben Tag eingetragen wurden, kann man auch nicht feststellen, welches als zweites eingetragen wurde.
    Dem Schuldner bleibt wohl nur, sich mit dem Finanzamt zu einigen (notfalls im Klageweg), welche Zwanhgshypothek gerlöscht werden soll.

  • Kein Amtswiderspruch, da inhaltlich unzulässiges Recht --> maximal Amtslöschung.

    Aber hier würde ich mich zunächst erstmal fragen, ob wirklich eine unzulässige Gesamtzwangssicherungshypothek vorliegt. Das FA ersucht dich, du prüfst also auch nicht unbedingt den Forderungsinhalt, kann doch sein, dass das FA schon verteilt hat (so bis jetzt in den Ersuchen, die mir vorlagen), würde mich vllt mit dem FA in Verbindung setzen und das abklären, falls keine Verteilung stattgefunden hat, neues Ersuchen mit Verteilung, Amtslöschung und Neueintragung der verteilten Zwangssicherungshypothek.

  • Kein Amtswiderspruch, da inhaltlich unzulässiges Recht --> maximal Amtslöschung.

    Aber hier würde ich mich zunächst erstmal fragen, ob wirklich eine unzulässige Gesamtzwangssicherungshypothek vorliegt. Das FA ersucht dich, du prüfst also auch nicht unbedingt den Forderungsinhalt, kann doch sein, dass das FA schon verteilt hat (so bis jetzt in den Ersuchen, die mir vorlagen), würde mich vllt mit dem FA in Verbindung setzen und das abklären, falls keine Verteilung stattgefunden hat, neues Ersuchen mit Verteilung, Amtslöschung und Neueintragung der verteilten Zwangssicherungshypothek.


    Ich würde garnichts machen. Die Sachen sind gemäß der Ersuchen eingetragen worden. Einwendungen gegen die Forderung und die Eintragung bitte im Verwaltungsverfahren beim Finanzamt und nicht beim Grundbuchamt, da dieses keinen Fehler gemacht hat.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Naja gut, aber der Themenstarter sagte ja auch nicht, wodurch er es erfahren hat, dass solche Eintragungen vorliegen. Wenn ich nur was im GB lese, werde ich natürlich auch nicht aktiv, habe ich aber einen Eingang, würde ich schon überlegen, ob ich was veranlasse, daher meine Ausführungen ;).

  • Wir wurden stutzig, nachdem 2 Wochen nach Eintragung der (falschen) Gesamt-Zwangshypotheken vom Finanzamt zu diesen Blattstellen neue Ersuchen auf Eintragung von Zwangshypotheken (diesmal verteilt) eingingen.
    Der Gesamtbetrag war identisch mit der alten Forderung. Daraufhin wurde telefonisch Rücksprache mit dem FA genommen, wobei sich herausstellte, daß nur ein und dieselbe Forderung zugrunde liegt.
    Pikanterweise hat mittlerweile ein Kollege aufgrund weiterer zwei Ersuchen desselben Finanzamts weitere zwei Zwangshypotheken bezüglich Teilbeträgen dieser gleichen Forderung eingetragen. Der Kollege wußte nichts von den anderen Ersuchen.

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