Rücktrittrechts vererblich durch AV gesichert

  • Hallo, folgendes Problem:

    der Vorgänger im GB hat eine Rück-AV aufgrund eines Übergabevertrages eingetragen und zwar als bedingte Rück-AV, Bedingungen u. a. ZWV in das Grundstück, Verkauf ohne Zustimmung und: Tod des Erwerbers ohne Hinterlassen ehelicher Abkömmlinge.

    Das Rückübertragungsrecht soll vererblich sein laut Urkunde. Eingetragen wurde aber nur: bedingt.

    Nun ist der Erbfall nach dem Übernehmer eingetreten, die Übergeber sind schon vorverstorben. Kann ich nun einfach - auf Antrag der Erbengemeinschaft diese als Eigentümer eintragen und die Rück-AV löschen? Ich hänge nämlich irgendwie fest, weil die Vererblichkeit sich ja so aus dem Grundbuch nicht ergibt, und die Übergeber schon verstorben sind. Könnte der Erbe der Übergeber jetzt noch das Rückübertragungsrecht geltend machen, und wenn ja, muss ich mir den Verzicht darauf vor Eintragung der Erben als neue Eigentümer nachweisen lassen? Oder denke ich da zuweit voraus, und es ist hinterher einfach das schuldrechtliche Problem des Erbens der Übergeber?

    Grundbuch ist einfach nicht mein Fall...:oops:

  • Nein, Du denkst nach meiner Auffassung genau richtig. Du hast ja geschrieben, dass es noch weitere Bedingungen gibt.

    Ich empfehle Dir auf jeden Fall, Schöner/Stöber, 14.A. Rdzf. 1537 ff. insbesondere Rdzf. 1544a f.

    In Deinem Fall ist offenbar nicht nur der eventuell eingetretene schuldrechtliche Rückübertragungsanspruch vererblich, sondern auch noch die Vormerkung selbst. Somit könnte es sein, dass diese immer noch besteht. Der Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs ist bei Rückauflassungsvormerkungen schwierig, insbesondere ist nach der Rechtsprechung meines Landgerichts die Eidesstattliche Versicherung als Nachweis nicht zugelassen.

    Ich würde daher die Erben anregen, eine Löschungsbewilligung der Erben der Übergeber vorzulegen mit Erbnachweis.

  • Das ist in jedem Fall der sichere Weg.

    Bedingt war hier übrigens nicht die Vormerkung, sondern der Anspruch. Wahrscheinlich sollte dieser jedenfalls dann erlöschen, wenn der Übergeber unter Hinterlassung von ehelichen Abkömmlingen verstirbt und der Grundbesitz im Wege der Erbfolge oder des Vermächtnisses auf diese Abkömmlinge übergeht. Aber Wahrscheinlichkeiten helfen dem Grundbuchamt nicht weiter.

    Es ist erstaunlich, wie viele Notare bei Rück-AV's nicht an die spätere problemlose Löschung denken und keine entsprechende Vorsorge treffen.

    Bezüglich der Vererblichkeit konnte Bezug genommen werden.

  • Da ein Unrichtigkeitsnachweis bezgl. der Vormerkung schwer zu erbringen sein dürfte, würde ich auch auf der Löschungsbewilligung der Erben des Vormerkungsberechtigten nebst Erbnachweis bestehen.

    Gegen die Eintragung der Erben des Übernehmers als neue Eigentümer bestehen aus meiner Sicht allerdings keine Bedenken. Die Rückauflassungsvormerkung hindert dies nicht.

  • Wenn wirklich nur der Anspruch bedingt ist, wäre eine Löschung aufgrund Unrichtigkeitsnachweis "nahezu ausgeschlossen", da der Anspruch längst außerhalb des Grundbuchs abgeändert worden sein könnte (vgl. Schöner/Stöber Rn. 1543).

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