Aufhebung eines PfüB vom Vollstreckungsgericht ?

  • Am 27.2. erließ ich einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (Kontopfändung). Am gleichen Tag ging beim Inso-Gericht ein Insolvenzantrag ein. Am 5.10. wurde die Insolvenz eröffnet.

    Nun verlangt der Insolvenzverwalter von mir, ich solle den PfÜB auf Grund der eröffneten Insolvenz aufheben, es läge noch immer Verstrickung vor und die Bank zahlt an den Schuldner nichts aus.

    Ich habe den Insoverwalter auf § 88 InsO verwiesen, weil ich der Meinung bin, dass damit geregelt ist, dass die Pfändungswirkung kraft Gesetzes wegfällt. Dazu bedarf es auch keiner Entscheidung vom Einzel-Vollstreckungsgericht. Ich habe das in den ganzen Jahren, die ich das machen, auch noch nie erlebt, dass sowas beantragt wird.
    Der Inso-Verwalter bleibt aber bei seiner Auffassung bestehen und will nunmehr einen rechtsmittelfähige Entscheidung über seinen Antrag.

    Was besteht dazu für eine Meinung ? - ich habe leider gerade keinen Kommentar zur InsO greifbar.
    Bin ich als Einzel-Vollstreckungsgericht zu solchen Aufhebungsbeschlüssen verpflichtet - das wäre ja eine Arbeit ohne Ende, wenn das alle beantragen würden ?!

  • Aufgehoben werden muss, weil die Verstrickung weiter besteht.

    Wer aber dafür zuständig ist, ist streitig und hat hier schon Seiten gefüllt.

    Dass das nicht so oft vorkommt, liegt an der Tatsache, dass die meisten Gläubiger auf Hinweis des Insolvenzverwalters auf ihre Rechte verzichten und dann eine formelle Aufhebung nicht nötig ist. Denn die Gerichte drücken sich gern vor dieser :teufel:.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Die Unwirksamkeit beseitigt nicht die Verstrickung, die falls nicht vom Vollstrekungsbericht beseitigt, durch Vollstreckungserinnerung durch den IV weiterverfolgt werden muss.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens tritt die Unwirksamkeit gesetzlich ein (§ 88 InsO), sodass der PfÜb seine Wirkung mit Eröffnung verliert.
    Das Vollstreckungsgericht muss das Erlöschen von Amts wegen beachten und die Pfändung von Amts wegen aufheben, wenn das Erlöschen bekannt wird (s. Stöber, Rn. 577 i).

    "Man muss denken wie die wenigsten und reden wie die meisten."
    (Arthur Schopenhauer)

    Einmal editiert, zuletzt von Lilie (28. Oktober 2009 um 15:32)

  • Die Zuständigkeit hierfür ist jedoch wie schon erwähnt weiter streitig.
    Ich verweise immer an das Insolvenzgericht, wenn die Pfändung vor Insolvenzeröffnung entstanden ist.;)
    Sehe die Zuständigkeit lediglich in der Restschuldbefreiungsphase beim Vollstreckungsgericht.

    ~ Montag ist auch nur ein Tag ~

    [SIGPIC][/SIGPIC]

  • Für die Entstrickung ist nun mal das Vollstreckungsgericht zuständig, insbesondere weil ein Verweis auf das Insolvenzgericht, anders als im § 89, III InsO fehlt.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Bestehen bleibt jedoch die öffentlich-rechtliche Verstrickung bis zu ihrer Aufhebung (MK-Breuer § http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_8288http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_84 Rn. 23; BGH ZIP 1980, 23 zu §§ 28, 104 VerglO). Streitig ist, ob die Aufhebung von Amts wegen (so Uhlenbruck-Uhlenbruck § http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_8388http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_85 Rn. 11; Jaeger-Eckardt § http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_8488http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_86 Rn. 61; Landfermann, Kölner Schrift zur http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_85InsOhttp://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_87, S. 171 f. Rn. 39) oder auf Antrag des Insolvenzverwalters (so HK-Kayser § http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_8688http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_88 Rn. 45) erfolgt. Die Aufhebung von Amts wegen ist dem Vollstreckungsrecht fremd, weshalb der letztgenannten Auffassung zuzustimmen ist. Der Insolvenzverwalter hat den Aufhebungsantrag bei dem zuständigen Vollstreckungsorgan zu stellen. § 89 Abs. 3 ist nicht entsprechend anwendbar (a.A. HK-Kayser § http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_8788http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_89 Rn. 46; Jaeger-Eckardt § http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_8888http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_90 Rn. 73). Es fehlt die Sachnähe des Insolvenzgerichtes, da die Vollstreckungsmaßnahme bereits vor Verfahrenseröffnung beendet war. Wird die Aufhebung verweigert oder besteht Streit über die Unwirksamkeit, ist bei der Mobiliarvollstreckung und Forderungspfändung die Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) einzulegen (Braun-Kroth § http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_8988http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_91 Rn. 9). Erinnerungsbefugt ist nur der Insolvenzverwalter (MK-Breuer § http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_9088http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_92 Rn. 23; NR-Wittkowski § http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_9188http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_93 Rn. 13).

  • zur Zuständigkeit stimme ich Rainer zu.
    @ gegs:
    Nur "drücken" tun sich die Gerichte nicht immer vor einer Entscheidung
    Häufig liegt schon die Freigabe des Verwalters vor und die Schuldner rufen verzweifelt beim Insolvenzgericht an. Praxis:wer ist Gläubiger... dann emfpehle ich meist, dass der Schuldner den Gläubiger zur Rücknahme bewegt. wenn nicht, wird kurz ein Antrag aufgenommen und dann wird die Sache durch das Einzelzwangsvollstreckungsgericht aufgebrochen.
    Habe in den letzten Jahren zum Glück nur 3 solcher Fälle erlebt in denen ein entsprechender Antrag aufzunehmen war (hab das als Insolvenzgericht "im Wege des kurzen Weges" einfach gemacht") und das war es dann

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Ich hänge mich mal hier dran:

    Der Insolvenzverwalter hat das Konto bereits freigegeben. Ein vorhanden gewesenes Guthaben ist zum Zeitpunkt der EÖ unpfändbar gewesen, da es aus unpfändbaren Einkünften der Schuldnerin zusammen kam (Kindergeld z.B.)

    Ein Gläubiger hat seine Pfändung noch drauf, hat auf die Aufforderung, auf die Pfändung zu verzichten, nicht reagiert. Das Guthaben hat die Bank auf ein Unterkonto "verschoben" bis zur abschließenden Klärung.

    Wer muss jetzt die Erinnerung einlegen: Der Insolvenzverwalter oder die Schuldnerin?

    Eigentlich interessiert mich das Konto nicht mehr, weil es vom Insolvenzbeschlag nicht mehr erfasst ist. Andererseits mag ich die Schuldnerin auch nicht im Regen stehen lassen.

    Die Bank dürfte doch ohnehin nicht mehr an den Pfändungsgläubiger auszahlen, dann könnten wir doch eh anfechten?

  • Fremdantrag 19.11.09
    Eigenantrag 23.02.10

    Zustellung PfÜB bei Bank: 04.04.10

    Eröffnung: 09.04.10

    Also nach § 88 InsO unwirksam. Aber die öffentlich-rechtliche Pfandverstrickung soll ja bestehen bleiben (watt ein Unsinn aus meiner Sicht, wer erfindet so´n Quark, entweder unwirksam oder nicht).

    Die Bank selbst besteht auf Verstrickung unter Verweis auf Heidelberger Kommentar und Vallender etc.

  • Ich muss mich hier auch mal einklinken:

    Ich soll als Insolvenzgericht nach Eröffnung (2010) einen PfÜB (Kontopfändung aus 2008) für unwirksam erklären. Offengestanden hätte ich mich jetzt unkritisch als Rechtspflegerin auch für zuständig erachtet, aber eine Kollegin meinte jetzt, der (Insolvenz)Richter wäre zuständig :gruebel:?

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Garantiert nicht. :D

    In der Literatur ist die Frage in manchen Details umstritten und noch nicht abschließend höchstrichterlich geklärt. Man darf also gespannt sein.



    Ich will in dieser gottverdammten InsO einfach mal eine klare Aussage. Ist das zu viel verlangt von einem Gesetz? :teufel:

    Genauso unklar ist mir, dass die Bank das Guthaben zurückbehält, bis zu einer abschließenden Klärung. Wenn sie es nämlich auszahlen würde, wäre ich doch wieder mit einer Anfechtung über § 131 InsO wieder da, oder nicht? Wo bitte liegt da die Logik? Soll ich auszahlen lassen, um das Geld anschließend zu Gunsten der Masse zurückzuholen, obgleich es schlicht der Schuldnerin gehört?

    Ich hab doch eigentlich gar kein Rechtsschutzbedürfnis. Das liegt bei der Schuldnerin, ich will die Kohle doch gar nicht.

    Naja, egal, schreib ich halt morgen eine Erinnerung. :gruebel: Vielleicht stehe ich ja auch nur auf´m falschen Bahnsteig.

  • Ich muss mich hier auch mal einklinken:

    Ich soll als Insolvenzgericht nach Eröffnung (2010) einen PfÜB (Kontopfändung aus 2008) für unwirksam erklären. Offengestanden hätte ich mich jetzt unkritisch als Rechtspflegerin auch für zuständig erachtet, aber eine Kollegin meinte jetzt, der (Insolvenz)Richter wäre zuständig :gruebel:?



    Ich bin zwar nicht Rechtspfleger, aber mir wurde irgendwo hier mal gesagt, dass zunächst mal das Vollstreckungsgericht für die Erinnerung zuständig sei. Wieso ist das bei dir? Wurde der Erinnerung nicht abgeholfen?

    Meine Erinnerung muss doch auch zum Vollstreckungsgericht, oder doch nicht?



  • Ist wohl zum Schutz des Drittschuldners so. Wie soll der wissen von wann der Antrag ist (wenn die Sache nicht so klar ist wie hier).

    Auch darf man den § 836 Abs. 2 ZPO nicht aus dem Auge verlieren.

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