Bestandteilszuschreibung WEG einzelner Raum

  • Hallo liebe Grundbuchfreunde,

    ich schiebe diese Akte nun schon seit geraumer Zeit vor mir her und will nun endlich zu einer Entscheidung bzw. Eintragung kommen. Die Suchfunktion hat leider nichts Passendes ergeben.

    Es handelt sich um 2 Wohnungen, die erste ist in Blatt 1111 und die zweite in Blatt 2222 eingetragen .

    Nun ist es so, dass die Eigetümmerin der Wohnung Nr. 1 (1111) einen Raum, der bislang ihrer Wohnung zugordnet ist, an die Eigentümerin der Wohnung Nr. 2 (2222) überträgt und es wird beantragt, diesen Raum vom Bestand der Wohnung Nr. 1 abzuschreiben und dem Miteigentumsanteil der Wohnung Nr. 2 als Bestandteil gemäß § 890 BGB zuzuschreiben.

    Bislang wurde eine solche Änderung als Inhaltsänderung beantragt und auch so von mir vollzogen (s.Schöner/Stöber Rn. 2968 ff.).

    Ich hab zwar gefunden, dass die Bestandteilszuschreibung auch beim Wohnungseigentum zulässig ist (s. Schöner/Stöber, Rn. 2979), jedoch bin ich mir nicht sicher, ob dies auch hinsichtlich eines einzelnen Raumes zulässig ist.
    Ich wüsste nicht, wie ich das buchen sollte. Ich kann doch nicht einen einzelnen Raum in Blatt 2222 unter einer eigenen laufenden Nr. eintragen und dann dem restlichen Bestand (Wohnung Nr. 2) als Bestandteil zuschreiben, oder sehe ich das falsch?

    Viele Grüße
    Lilie

    "Man muss denken wie die wenigsten und reden wie die meisten."
    (Arthur Schopenhauer)

  • Nein, der Raum ist weder Grundstück noch grundstücksgleiches Recht. Das aber ist schon begrifflich Voraussetzung für eine Bestandteilszuschreibung.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Nein, der Raum ist weder Grundstück noch grundstücksgleiches Recht. Das aber ist schon begrifflich Voraussetzung für eine Bestandteilszuschreibung.




    Kommt denn eine Umdeutung in eine Inhaltsänderung in Betracht oder wäre dies zu großzügig?

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    (Arthur Schopenhauer)

  • Merkwürdig, ist mir in letzter Zeit jetzt auch schon zweimal untergekommen, daß ein Raum einer anderen Einheit als Bestandteil zugeschrieben werden soll. Öfter mal was Neues. Die Ansicht wird vertreten (s. Schöner/Stöber Rn. 2970 Fn. 58). Ich hab`s aber abändern lassen und dann wie gehabt als Inhaltsänderung vollzogen.

  • Da eindeutig mit Angabe des § eine Bestandteilszuschreibung beantragt ist, käme mir eine solche Umdeutung nicht in den Sinn. Aber das ist sicher wieder Geschmackssache.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Da eindeutig mit Angabe des § eine Bestandteilszuschreibung beantragt ist, käme mir eine solche Umdeutung nicht in den Sinn. Aber das ist sicher wieder Geschmackssache.




    Würdest Du den Antrag dann wegen mangelnder Eintragungsfähigkeit zurückweisen oder erst zwischenverfügen?

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  • Hab' gestern wie folgt in einer Sache von mir in BV Spalte 5 und 6 eingetragen:
    Der Gegenstand des Sondereigentums ist geändert.
    Der Bodenraum Nr. 14 ist von S. Ch. Blatt 18606 infolge Übertragung dem Bestand von S. Ch. Blatt 28793 zugeschrieben.
    Der hiesige Miteigentumsanteil ist nunmehr verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 14. Gemäß Bewilligung und Einigung vom 17.07.2009 (UR-Nr. 152/2009, Notar XY in B.) eingetragen am ...

    und auf dem anderen Blatt heißt es dann:
    Der hiesige Miteigentumsanteil ist nunmehr verbunden mit dem Sondereigentum an den nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen im Dachgeschoss Nr. 11 und mit dem Bodenraum Nr. 14.

    Ich denke § 890 BGB ist in diesem Fall der Auslegung fähig, da ja klar ist, was gewollt ist.

    LG Janet

  • Ich würde beanstanden und eine Inhaltsänderung der Teilungserklärung fordern.
    Einzutragen wäre dann nur bei den betroffenen Blättern: Der Inhalt der Teilungserkärung ist geändert; gemäß Bewilligung vom ... am...
    Evtl. kannst Du ja noch "bezüglich einer Raumzuteilung" hinzufügen.
    Eine Bestandteilszuschreibung würde ich nicht machen. Siehe dazu FED mit seinen Ausführungen.
    Zustimmung der Gl. des abgebenden WE ist erforderlich.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • M.E. ist die Abspaltung eines Raumes ohne gleichzeitige Übertragung von Miteigentumsanteilen eine Gegenstandsänderung und keine bloße Inhaltsänderung des Sondereigentums (vgl. Riecke/Schmid, Fachanwaltskommentar "Wohnungseigentumsrecht", 2. Auflage, § 7 Rn. 268-277 WEG).

  • So, ich hab mich entschieden zu beantstanden und eine Inhaltsänderung zu fordern, die Eintragung bei den beiden betroffenen Blättern ist dann klar.

    Vielen lieben Dank für die schnelle Hilfe!!!

    Liebe Grüße
    Lilie

    "Man muss denken wie die wenigsten und reden wie die meisten."
    (Arthur Schopenhauer)

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