Hallo ins Forum;
Zwangshypotheken für Grundsteuern sind dadurch aufschiebend bedingt, dass das Vorrecht des § 10 Abs. 1 Ziffer 3 ZVG entfällt; gilt das auch für Zwangshypotheken für Hausgeldforderungen aus der Rangklasse 2 § 10 Abs. ZVG?
danke für die Mitarbeit