WEG-welche Pläne bei Unterteilung?

  • Hallo Leute,

    ich bin mir - da ich in meinem kleinen Notariat so etwas noch nie gemacht habe - bei folgender Sache nicht ganz sicher und wäre für ein Feedback dankbar:

    Eine Wohneinheit ( insgesamt bislang 4 Einheiten ), die aus einem ME-Anteil von 320/1000 besteht, soll analog § 8 WEG in zwei Einheiten unterteilt werden.

    Bislang ist der ME-Anteil verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im EG mit Nr. 1 bezeichnet, einem Abstellraum im UG mit Nr. 1 bezeichnet und weiteren Räumen im Tiefgeschoß, die mit Nr. 2 bezeichnet sind.

    Die Räume Nr. 2 - die in sich eine abgeschlossene Wohnung darstellen - sollen nun "abgetrennt" und zu neuem Sondereigentum gemacht werden.

    Ich will jetzt einerseits die Räume mit der Nummer 2 im Tiefgeschoß "umbenennen" in Nummer 5, da es eine weitere Wohnung mit der Nummer 2 gibt und ich denke, dass dies schon etwas verwirrend ist und geändert werden sollte.

    Da sehe ich eigentlich kein Problem, oder?

    Dann bin ich mir in folgendem nicht sicher:

    Dass ich eine neue Abgeschlossenheitsbescheinigung brauche, ist klar; nur: welche Pläne muß ich hier beim Bauamt einreichen?

    Meines Erachtens dürften die Grundrisse der Geschosse, in welchem sich das Sondereigentum der Wohnung "1" befindet, ausreichend sein. Seitenansichten des gesamten Hauses, Freiflächenplan und Lageplan sollten doch wohl entbehrlich sein; die befinden sich ja schließlich schon in den Grundakten.

    Liege ich da richtig?

    Gruß HansD

  • Also wenn eine bauliche Veränderung nicht erfolgt und sich aus der alten Abgeschlossenheitsbescheinigung ergibt, dass die Räume Nr. 2 in sich abgeschlossen sind (unabhängig von der Wohnung Nr1), dann würde ich keine neue Abgeschlossenheitsbescheinigung verlangen. Lediglich ein neuer Aufteilungplan mit den neuen Bezeichung ist notwendig.

  • Morgen!

    Die geänderte Abgeschlossenheitsbescheinigung muss für beide neuen Wohnungen erteilt werden und es sind Grundrisspläne beider Wohnungen beizufügen.

    Gruß HugoH

  • Also wenn eine bauliche Veränderung nicht erfolgt und sich aus der alten Abgeschlossenheitsbescheinigung ergibt, dass die Räume Nr. 2 in sich abgeschlossen sind (unabhängig von der Wohnung Nr1), dann würde ich keine neue Abgeschlossenheitsbescheinigung verlangen. Lediglich ein neuer Aufteilungplan mit den neuen Bezeichung ist notwendig.

    Guten Morgen und vielen Dank an alle, die sich mit meinem Problem beschäftigt haben.

    Deine Antwort, Franzy, gefällt mir natürlich am besten, dürfte jedoch deswegen leider nicht umzusetzen sein, da die Räume "2" ursprünglich andere Funktionen hatten. (Hobbyraum und ähnliches; jedenfalls war es keine "Wohnung".)

    Deswegen denke ich, dass eine neue WEG-Bescheinigung bzgl. beider Wohnungen erforderlich ist. Schön ist, dass lediglich die Grundrißpläne für diese Wohnungen erforderlich sind.


    Gruß und nochmals Danke


    HansD

  • Hallo,

    war heute Mittag - wunderbar vorbereitet durch Eure Tips - bei der zuständigen sehr netten Rechtspflegerin und habe die Sache mit ihr erörtert.

    Da die neue WE 2 bislang noch nicht als Wohnung bestand, ist eine WEG-Bescheinigung erforderlich. An Plänen will sie lediglich die Grundrisse des alten WE1 und der neuen.

    Nochmals danke.


    Gruß HansD

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