Löschung Wohnungsrecht

  • Moin, Moin

    ich habe in letzter Zeit immer häufiger Urkunden für die Eintragung eines Wohnungsrechtes vorliegen, wonach "dieses Recht erlischt, wenn die Wohnungsrechtsinhaber es - egal aus welchen Gründen - 6 Monate nacheinander nicht mehr ausüben".

    Ich habe das bisher mangels Bestimmbarkeit immer moniert. Oder seht ihr hierbei keine Probleme?

  • Ich würde das als Bedingung des Wohnungsrechts sehen und halte die Vereinbarung auch für bestimmt genug. Siehe dazu auch Schöner/Stöber Rn. 1261.

  • Logisch, bei Tod! Aber wie soll mir denn nachgewiesen werden, dass der Berechtigte z.B. seit 6 Monaten im Pflegeheim lebt und die Wohnung nicht mehr nutzt?

  • Ist hier auch schon vorgekommen.

    Gleichzeitig wurde die Löschungsbewilligung abgegeben, die in den Akten des Notars verblieb. Es wurde weiter im Vertrag vereinbart, dass diese bei Voraussetzungen der Bestimmung dem GB einzureichen ist, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen, die dem Notar schriftlich nachgewiesen werden müssen:
    z. B. schriftliche Bestätigung der Berechtigten, Ummeldebestätigung, etc....

  • Ich würde das als Bedingung des Wohnungsrechts sehen und halte die Vereinbarung auch für bestimmt genug. Siehe dazu auch Schöner/Stöber Rn. 1261.



    Die hier angeschnittene Diskussion hat neben den grundbuchrechtlichen Fragen auch noch einen weiteren Aspekt in der möglichen Bewertung eines solchen Rechts mit auflösender Bedingung.

    Ich meine die Erlebenswahrscheinlichkeit einer oder mehrerer Person ist über Sterbetafeln noch einigermaßen bequem errechenbar. Wie aber soll die Pflegewahrscheinlickeit mit der Erfordernis einer auswärtigen Unterbringung (von mindestens 6 Monaten) für eine - oder gar mehrehre - Person ermittelt werden. (Die Statisitiken über Pflegewahrscheinlickeiten sind in dieser Tiefe jedenfalls nicht differenziert).

    Ich meine, was vertraglich vereinbart wird, wird auch irgendwann mal zu bewerten sein.

    Dem Wertermittler wäre schon sehr viel geholfen, wenn mangels Bestimmtheit ein solches Recht nicht dinglich werden kann.

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