§ 13 BeurkG: Verlesen von Anlagen?

  • Mir liegt ein Antrag auf Umschreibung ganz vieler Gasleitungsdienstbarkeiten eines überregionalen Energieversorgers, der laut Werbung vorweg geht;), vor. Vorgelegt wird ein notariell beurkundeter Vertrag zwischen mehreren Firmen der Unternehmensgruppe und einer anderen GmbH. In diesem Vertrag werden diese Dienstbarkeiten gem. § 1092 Abs. 3 BGB übertragen. Inhaltlich bin ich mit diesem Vertrag auch einverstanden und würde die Umschreibungen vornehmen, allerdings habe ich leider nun noch ein Problem entdeckt:
    Die umzuschreibenden Dienstbarkeiten sind natürlich nicht im Vertrag selbst bezeichnet, sondern in einer Anlage zum Vertrag. Auf diese Anlage wird auch verwiesen, sie ist dem Vertrag auch beigefügt. Es handelt sich um einen aus insgesamt 5 Seiten bestehenden Ausdruck einer Tabelle, in der die Rechte nach GBA, Blatt und laufender Nummer bezeichnet sind.
    Am Ende der Beurkundeung erklären die Beteiligten dann Folgendes:
    "Diese Niederschrift wurde den Erschienenen von dem Notar vorgelesen. Die Anlage A wurde den Erschienenen zur Durchsicht, Kenntnisnahme und Unterzeichnung vorgelegt. Die Parteien verzichteten auf das Vorlesen dieser Anlage A. Die Niederschrift einschließlich der Anlage A wurde von den Erschienenen genehmigt. Sie wurde von ihnen und dem Notar eigenhändig wie folgt unterschrieben."
    Es folgen die Unterschriften.
    Mein Problem nun: Gem. § 13 Abs. 1 S. 1 BeurkG ist ein Unterlassen des Verlesens nur zulässig, soweit die Niederschrift auf "Karten, Zeichnungen oder Abbildungen verweist". Bei der Tabelle hier handelt es sich jedoch um keine Karte o.ä. (die ja nicht verlesen werden kann, da es sich nicht um Text handelt), sodern um lesbaren Text. M.E. ist daher die mir vorliegende Beurkundung wg. Verstoßes gegen § 13 Abs. 1 S. 1 BeurkG unwirksam:eek:, da auf die Verlesung nicht wirksam verzichtet werden kann (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, BeurkG, 13. Aufl., Rdnr. 4 zu § 13 BeurkG).
    Wie seht ihr das?:confused:

  • Schau doch mal nach, ob auch jede Seite der Anlage von den Parteien unterschrieben worden ist, wobei es sich hierbei um eine Sollvorschrift handelt, die die Wirksamkeit des Vertrages nicht berührt.

  • Wie hieß es in der Aussbildung immer so schön: "Immer einen Paragraphen davor und danach lesen!" Aber was kann ich auch dafür, dass der Gesetzgeber vor den § 14 noch den § 13a BeurkG einfügen musste:D!
    Jedenfalls ist § 14 BeurkG tatsächlich die Lösung. Schönen Dank für die prompte Hilfe:daumenrau!

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