Nachträgliche Änderung der Rechtsnachfolgeklausel?

  • Habe folgendes Problem:

    Es liegt ein Titel vor, auf dem bereits eine Rechtsnachfolgeklausel (bzgl. Klägerseite) für die Firma x angebracht war. Damals war die Rechtsnachfolge nachgewiesen durch eine Urkunde.

    Es ging ein Antrag auf Erteilung einer weiteren Rechtsnachfolgeklausel für die Firma y ein mit dem Zusatz, dass die "alte" Rechtsnachfolgeklausel aufgehoben werden sollte. (Rechtsnachfolge war diesmal offenkundig.)

    Die weitere Rechtsnachfolgeklausel wurde anstandslos erteilt, aber ohne den Zusatz, dass die "alte" Klausel aufgehoben wird.

    Nun legt der Gläubiger-Vertreter Beschwerde ein, weil der Zusatz in der neuen Klausel fehlt.
    Als Begründung führt er aus, dass die "alte" Klausel nicht praktikabel war.
    Die zugrunde liegende Urkunde hätte bei jeder Vollstreckung mit vorgelegt werden müssen (§ 750 ZPO). Da der Gläubiger aber unzählige Verfahren hat, war das kaum möglich.

    Meine Frage: Ist denn überhaupt noch wesentlich, auf welcher Grundlage und für welchen Gläubiger die "alte" Klausel erteilt war, wenn dann eine neue Klausel für einen anderen Gläubiger erteilt wird?
    Muss der Aufhebungsvermerk tatsächlich in die "neue" Klausel aufgenommen werden?


  • Meine Frage: Ist denn überhaupt noch wesentlich, auf welcher Grundlage und für welchen Gläubiger die "alte" Klausel erteilt war, wenn dann eine neue Klausel für einen anderen Gläubiger erteilt wird?
    Muss der Aufhebungsvermerk tatsächlich in die "neue" Klausel aufgenommen werden?



    Der Aufhebungsvermerk sorgt m. E. für Klarheit und ich würde ihn anbringen.

    Zwingend erforderlich scheint er mir nicht, da es allein auf die zeitlich spätere Klausel ankommen wird.

  • Was mir noch einfällt:

    wahrscheinlich legt der GL derart großen Wert auf die Aufhebung der alten Klausel, weil er fürchtet, er müsse bei der Vollstreckung beide Rechtsnachfolgen nachweisen und Urkunden zustellen pp.

    Das wäre dann ein triftiger Grund, die vorherige Klausel förmlich aufzuheben.

  • Ich würde das Thema gerne noch einmal aufnehmen:

    Ich habe das gleiche Problem, wahrscheinlich vom gleichen Antragsteller aus dem schönen Sum... ;)

    Ich bin ebenfalls der Meinung, dass nur die zuletzt erteilte Klausel gültig ist, somit jede neue Klausel bisherige "alte" Klauseln ersetzt.

    Für die Aufhebung der alten Klausel besteht m.E. kein Raum.
    Der Schuldner hat keine Einwendungen nach 732 ZPO erhoben oder gar Klauselgegenklage eingereicht.

    Der Antragsteller hat ebenfalls bei der früheren Klauselerteilung kein Rechtsmittel eingelegt, wie soll er auch beschwert sein, seinem Antrag wurde ja vollends entsprochen.

    Ich sehe daher kein Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung älterer Klauseln, zumal (sollte man von einer Beschwer des Antragstellers ausgehen) Rechtsmittelfristen bereits abgelaufen sind.

    Einmal editiert, zuletzt von Nerma (16. Februar 2009 um 11:41) aus folgendem Grund: Typo

  • Wir haben hier dasselbe Problem, wobei wir Rechtspfleger uns einig, dass die Aufhebung der Klausel nicht in Betracht kommt. Eine Sache ist jetzt schon am LG, ich schau dann, wie die entscheiden und halte euch auf dem Laufenden!

  • @ Nerma und Super-Juli: ja ja die Damen RA'in aus S. ;o)
    Ich hab mich auch gegen die Aufhebung "gsträubt" die
    Sache ist ebenfalls beim LG im Moment.

    Mal gucken, was unsere LGs so sagen.

    Einmal editiert, zuletzt von Marrid (17. Februar 2009 um 17:04)

  • An LG-Entscheidungen bin ich auch interessiert, obgleich ich meine beiden Fälle mit letztlich doch gemischten Gefühlen antragsgemäß erledigt habe.

  • Na ja, wenn eine Thematik nicht gesetzlich geregelt ist, das Ansinnen des Antragstellers mir aber sinnvoll erscheint, entscheide ich mich eher zu Gunsten des Antrags, zumal es ja nur um einen klarstellenden Zusatz zur neuen Klausel geht.

  • wahrscheinlich legt der GL derart großen Wert auf die Aufhebung der alten Klausel, weil er fürchtet, er müsse bei der Vollstreckung beide Rechtsnachfolgen nachweisen und Urkunden zustellen pp.


    Das kann ich mir nun überhaupt nicht vorstellen. Warum sollte er bei der Vollstreckung erneut die Rechtsnachfolgen nachweisen? Die Prüfung ist doch bereits im Klauselverfahren erfolgt und deshalb wurde ja die Rechtsnachfolgeklausel erteilt. Das Vollstreckungsgericht prüft doch dann nicht alles noch mal.
    Im Übrigen halte ich die Aufhebung der ersten Klausel für nicht richtig. Es ist doch so, dass X Rechtsnachfolger von K war und Y ist wiederum Rechtsnachfolger von X - anders geht es ja nicht. Wenn ich jetzt die Rechtsnachfolge von X aufhebe, bedeutet das ja, dass Y Rechtsnachfolger von K wäre und das ist m.E. falsch. Man kann doch nicht einfach ein Glied aus der Kette rausnehmen. :gruebel:

  • wahrscheinlich legt der GL derart großen Wert auf die Aufhebung der alten Klausel, weil er fürchtet, er müsse bei der Vollstreckung beide Rechtsnachfolgen nachweisen und Urkunden zustellen pp.


    Das kann ich mir nun überhaupt nicht vorstellen. Warum sollte er bei der Vollstreckung erneut die Rechtsnachfolgen nachweisen? Die Prüfung ist doch bereits im Klauselverfahren erfolgt und deshalb wurde ja die Rechtsnachfolgeklausel erteilt. Das Vollstreckungsgericht prüft doch dann nicht alles noch mal.


    § 750 II ZPO, was die Zustellung der Urkunden angeht.


    Im Übrigen halte ich die Aufhebung der ersten Klausel für nicht richtig. Es ist doch so, dass X Rechtsnachfolger von K war und Y ist wiederum Rechtsnachfolger von X - anders geht es ja nicht. Wenn ich jetzt die Rechtsnachfolge von X aufhebe, bedeutet das ja, dass Y Rechtsnachfolger von K wäre und das ist m.E. falsch. Man kann doch nicht einfach ein Glied aus der Kette rausnehmen. :gruebel:


    Es geht darum, dass die Rechtsnachfolge im Ganzen offenkundig sein soll (auf Grund der Veröffentlichung im Bundesanzeiger).

  • Ist schon richtig. Aber die an den Schuldner erfolgte Zustellung der Klausel und der Urkunde kann man doch in der vollstr. Ausfertigung für den Kläger mit vermerken. Dann ist alles rund und es gibt bei der Vollstreckung nichts mehr zu bewirken.

  • Ist schon richtig. Aber die an den Schuldner erfolgte Zustellung der Klausel und der Urkunde kann man doch in der vollstr. Ausfertigung für den Kläger mit vermerken. Dann ist alles rund und es gibt bei der Vollstreckung nichts mehr zu bewirken.



    Wird aber oft nicht vermerkt, dass eben auch die Urkunde zugestellt wurde. Daher wird deswegen oft zwischenverfügt. Habe meine eine Klausel-Akte auch einfach erledigt. Sehe da keine so großen rechtlichen Schwierigkeiten. Auf die Entscheidung eurer LG bin ich aber dennoch gespannt.

  • Ich möchte es mal am praktischen Fall darstellen.

    1.A hat Urteil auf Zahlung. B wird Rnf. auf Grund Abtretung. B vollstreckt mit Klausel und muss Urkunde vorlegen, § 750 II ZPO, da der Schuldner erst hierdurch zuverlässige Kenntnis der besonderen Umstände der Vollstreckbarkeit erhält, vgl. Zöller, § 750 Rdn. 20. Soweit klar.

    2. B wird wieder Rnf. aber erhält mangels Antrag keine Klausel, sondern tritt selbst wieder urkundlich ab an C.

    Es wird dann nur die Klausel für C angebracht, Zöller, § 737 Rdn. 25.

    Zustellen muss der C aber auch die Abtretungsurkunde von A an B, wie sonst soll der Schuldner die Rnf. prüfen können? Allein die von B zu C kann ja nicht reichen, wenn nicht prüfbar ist, wie B zu der Rechtsstellung kommt.

    Dass die Rnf. im Klauselverfahren geprüft wurde, reicht nicht, da sonst der § 750 II ZPO überhaupt obsolet wäre.

    Also ist es völlig unerheblich, ob im die evtl. an B erteilte Klausel aufgehoben wird, wenn nachfolgend C eine Klauel erhält. Die Zwischenabtretung muss trotzdem zugestellt werden.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Das LG Freiburg hat entschieden: keine Aufhebung der Vollstreckungsklausel!!

    Eine Klausel kann nicht aufgehoben werden, sondern lediglich berichtigt. Dies ist vorliegend nicht möglich, da diese mit der damaligen Rechtslage übereinstimmt. Gem. § 727 ZPO sind bei mehrfacher RNF alle für den Nachweis herangezogenen Urkunden in der Klausel zu bezeichnen.

    Edit: Wenn ich die Klausel aufheben würde, müsste man mir die alte RNF wieder glaubhaft machen und ich müsste diese Urkunden in die neue Klausel aufnehmen --> Schwachsinn

  • Das LG Freiburg hat entschieden: keine Aufhebung der Vollstreckungsklausel!!

    Eine Klausel kann nicht aufgehoben werden, sondern lediglich berichtigt. Dies ist vorliegend nicht möglich, da diese mit der damaligen Rechtslage übereinstimmt. Gem. § 727 ZPO sind bei mehrfacher RNF alle für den Nachweis herangezogenen Urkunden in der Klausel zu bezeichnen.

    Edit: Wenn ich die Klausel aufheben würde, müsste man mir die alte RNF wieder glaubhaft machen und ich müsste diese Urkunden in die neue Klausel aufnehmen --> Schwachsinn




    Super! Könntest du die Entscheidung hier reinstellen. Damit könnte ich meinen Nichtabhilfe-Beschluss schön untermauern :)

  • In meinen letzten Tagen habe ich hier noch einmal meine absolute Lieblings-Akte vorgelegt bekommen.

    Hintergrund:
    Die Po**bank hat ihre Forderungen gegen x Schuldner an die Ne*e*ia Stiftung abgetreten. Diese wiederum hat die Forderung - vertreten durch die P**tbank an A*S abgetreten.
    Zunächst wurde eine Klausel 1 erteilt - Pos**ank an N*h*mia Stiftung. Zeitlich später - auf erneuten Antrag - dann die Klausel Stiftung AI*.
    Jetzt wollen die Anwälte die Aufhebung und Erteilung einer Klausel Bank - A*S. Ich habe das abgelehnt mit dem Hinweis, der Zwischenschritt sei auch zu dokumentieren, da es ansonsten nicht nachvollziehbar ist.

    Hintergrund des Ganzen ist wohl, dass bei der ersten Abtretung eine not. Urkunde als Nachweis vorhanden war - die jetzt immer mit zugestellt werden müsste. Das soll vermieden werden. Gegen eine Dokumentierung des Zwischenschritts sei nichts einzuwenden - aber halt ohne den Bezug zur notariellen Urkunde.

    Die "Beschwerde" gegen die Klauselerteilung deute ich mal um in eine "Umschreibung" der Klausel. Aber würdet Ihr das machen ???

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