§ 40 GBO wegen Auflassungsvormerkung sinnlos?

  • Ich hatte gerade mit einem Notar eine Diskussion. Ausgangsfall ist, dass eine Erbengemeinschaft ein Grundstück des Erblassers verkaufen will. Der Erblasser steht im Grundbuch. Ein Erbschein ist erteilt, aber der Erbfall ist mehr als 2 Jahre her. Der Notar meinte, dass er bei Kaufverträgen immer eine Auflassungsvormerkung benötigt und dass deshalb trotz § 40 GBO immer die Grundbuchberichtigung auf die Erben erforderlich sei.
    Ich frage mich dann, wozu § 40 GBO in Bezug auf die Erben gut sein soll.

  • Für die Eintragung der Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Übertragung eines Rechts ist keine Voreintragung der Erbfolge erforderlich (KG JFG 7, 333; KG JFG 16, 312; Demharter § 40 Rn.17). Bei der vor der Eintragung des Eigentumsübergangs erforderlichen Bestellung von Finanzierungsrechten führt an der Voreintragung aber kein Weg mehr vorbei.

  • Veräußern die Erben ein Grundstück, ist zur Eintragung der Auflassungsvormerkung für den Erwerber die Voreintragung der Erben nicht erforderlich (s. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 13. Aufl. 2004, Rn 142 m.w.N.).

  • Stimme # 2 und 3 zu.



    ich auch, wobei ich sogar jemanden kenne, der angeblich auch § 40 GBO bei Finanzierungsgrundschulden anwendet. Da es in in den vom Themenstarter genannten Fall doch sehr oft zu Finanzierungsgrundschulden kommt, ist es zumindestens aus Effektivitätsgründen sinnvoll, wenn das Grundbuch gleich mit der Auflassungsvormerkung mitberichtigt wird, aber wie gesagt, insoweit keine Erforderlichkeit.

  • Ich ahne schon, auf was es abzielt, falls das Grundstück vor Eigentumsübertragung in die Versteigerung geht, wird wohl die Anordnung am nichteingetragenen wahren Eigentümer scheitern, wobei doch dann eine Grundbuchberichtigung immer noch nachgeholt werden kann, müsste doch unschädlich sein oder?!

  • Nein, es genügt der Nachweis der Erbfolge und eine Voreintragung der Erbfolge ist dann nicht erforderlich (Stöber § 17 Rn.4.1). Die zum Nachweis der Erbfolge erforderlichen Unterlagen kann sich der Gläubiger nach § 792 ZPO beschaffen.

    Das Verfahren wird dann gegen die Erben des eingetragenen Erblassers betrieben - gegen wen auch sonst?

  • Wir auch!

    Bei AV-Eintragung keine vorherige GB-Berichtigung auf Erben,
    diese verlangen (d.h. formlosen Antrag) wir erst, wenn Finanzierungsrechte bzw. andere Rechte (auch Abt. II) vor Vollzug der Auflassung eingetragen werden sollen.

    Bei Eintragung einer ZV-Anordnung wird die Grundbuchberichtigung auf den Erben nicht zwangsläufig vorab eingetragen, weil für die ZV nicht der Eigentümer, sondern das Grundstück maßgeblich ist (das Grundstück wird ja versteigert und nicht der eingetragene Eigentümer :))

  • praktisch wohl keiner, macht nur Arbeit, die dann "unnötig" war, wenn Auflassung/Eigentumsumschreibung danach problemlos vollzogen wird

    aber ist bei unserer Arbeit immer alles "praktisch"?



  • aber ist bei unserer Arbeit immer alles "praktisch"?



    klar mal abgesehen von Grundbuch schon :D...naja bis jetzt überzeugt mich das nicht so ganz, sodass ich wohl dabei bleibe, keine Berichtigung vorzunehmen, solange es sich um Finanzierungsgrundschulden handelt ;), wenn nötig, dann eben durch "analoge" Anwendung des § 40 GBO :D.



    Lies dir mal § 9 RpflG durch. Der Rechtspfleger ist "an Recht und Gesetz gebunden", nicht an praktische Erwägungen. Und Analogien sind nur zulässig, wo das Gesetz eine entsprechende Lücke gelassen hat, was hier nicht der Fall ist.


  • Na, na, na. Natürlich sind wir an "Recht und Gesetz" gebunden. Wenn aber Sersch - nach meiner Meinung zulässigerweise - den § 40 GBO auch für Finanzierungsgrundschulden für anwendbar hält, kann ich das durchaus verstehen. Ich halte es ebenso. Wenn ein Grundstück eingetragen ist, AV und Finanzierungsgrundschuld kommen, dann bestehe ich nicht auf einer Berichtigung. Sind mehrere Grundstücke auf den Erblasser eingetragen und wird nur ein Grundstück wird veräußert und belastet, dann Berichtigung.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Wie ich bereits in #15 erwähnte, ist mir die rechtliche Relevanz aus § 40 GBO schon klar, nur wenn wie in diesem Fall eine von dir in Frage gestellte gesetzliche Übertretung vorliegt, die zu keiner materiellen Änderung führt, frage ich mich, wieso die Berichtigung trotzdem vorgenommen werden muss?

    Im Übrigen Sternensucher :zustimm:

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