Rang

  • Im Grundbuch sind folgende Rechte eingetragen:
    III/1 200.000,00 Euro 2008
    II/1 Reallast 2006

    Berechtigter des Rechts II/1 räumt III/1 in Höhe von 100.000,00 Euro den Vorrang ein.

    Vorgelegt werden Bewilligung und Antrag des Berechtigten II/1.

    Kann eingetragen werden?
    Wie lautet die Eintragung?

  • Kann eingetragen werden?
    Wie lautet die Eintragung?



    Ja. Warum nicht?

    Bei II/1 (Veränderungsspalte): Dem Recht III/1 ist in Höhe von 100.000 EUR der Vorrang eingeräumt worden, eingetragen am XX.XX.XXXX.

    Bei III/1 (Veränderungsspalte): Das Recht III/1 geht dem Recht II/1 in Höhe von 100.000 EUR im Range vor. Eingetragen am... .

  • Ich bin anderer Ansicht, da nur der Gläubiger des zurücktretenden Rechts bewilligt hat. Der Rangvortritt nur eines Teilbetrages des Grundpfandrechts beinhaltet jedoch eine Teilung des Grundpfandrechts. Diese erfordert die Bewilligung des Grundpfandrechtsgläubigers. Wenn in dieser Bewilligung nichts anderes gesagt ist, ist davon auszugehen, dass die beiden Teilrechte Gleichrang erhalten sollen.

    Durch die Teilung enstehen ein Recht Nr.1 zu 100.000 € und ein Recht 1a zu ebenfalls 100.000 €. Der Rangvor- und Rangrücktritt bezieht sich auf Recht Nr.1a. Das ist in den beiden Eintragungsvermerken zum Ausdruck zu bringen, ebenfalls die Teilung des Grundpfandrechts in Abt.III.

  • Ich bin anderer Ansicht, da nur der Gläubiger des zurücktretenden Rechts bewilligt hat. Der Rangvortritt nur eines Teilbetrages des Grundpfandrechts beinhaltet jedoch eine Teilung des Grundpfandrechts. Diese erfordert die Bewilligung des Grundpfandrechtsgläubigers. Wenn in dieser Bewilligung nichts anderes gesagt ist, ist davon auszugehen, dass die beiden Teilrechte Gleichrang erhalten sollen.



    :oops:
    Stimmt.
    Hatte ich überlesen, dass III/1 gar nicht mitgewirkt hat.
    Stimme dir zu! (Ist auch noch ganz schön früh am morgen)

  • Ich bin anderer Ansicht, da nur der Gläubiger des zurücktretenden Rechts bewilligt hat. Der Rangvortritt nur eines Teilbetrages des Grundpfandrechts beinhaltet jedoch eine Teilung des Grundpfandrechts. Diese erfordert die Bewilligung des Grundpfandrechtsgläubigers. Wenn in dieser Bewilligung nichts anderes gesagt ist, ist davon auszugehen, dass die beiden Teilrechte Gleichrang erhalten sollen.

    Durch die Teilung enstehen ein Recht Nr.1 zu 100.000 € und ein Recht 1a zu ebenfalls 100.000 €. Der Rangvor- und Rangrücktritt bezieht sich auf Recht Nr.1a. Das ist in den beiden Eintragungsvermerken zum Ausdruck zu bringen, ebenfalls die Teilung des Grundpfandrechts in Abt.III.



    :daumenrau s. Schöner/Stöber Rn. 2581 a

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