Miteigentumsanteil

  • Im Grundbuch stehen die Grundstücke BV Nr. 118,119,122,123,124 eingetragen.
    Ferner steht im BV unter Nr. 99/zu 118,119,122,123,124 ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück gebucht.
    Kaufvertrag: Verkäufer verkauft die Grundstücke BV Nr. 118,119,123 und 124 und "seine im gleichen Grundbuch verzeichneten und zu den verkauften Grundstücken gehörenden Miteigentumsanteile...".
    Grundstück Nr. 122 ist also nicht verkauft.
    M.E. bezieht sich die Auflassung auf den Miteigentumsanteil, also das Eigentum an sich und es ist unerheblich, das der Miteigentumsanteil auf dem Grundstück BV Nr.122 zugebucht war. Ihc könnte also die Grundstücke und den Miteigentumsanteil abschreiben.
    Ganz sicher bin ich mir aber nicht. Gibt es Meinungen hierzu?

  • Ich sehe da kein Problem. Aufgelassen ist der Miteigentumsanteil und er wird somit abgeschrieben. Im Rahmen der vorsorgenden Rechtspflege könnte man allenfalls prüfen, ob eine Verwaltungsregelung der Miteigentümer in den Grundakten liegt. Häufig ist es schuldrechtliche untersagt, die Miteigentumsanteile von den "Hauptgrundstücken" zu trennen. Es könnte somit gegen diese "Gemeinschaftsordnung" verstoßen, wenn der Verkäufer das Grundstück Nr. 122 behält ohne sich weiterhin an dem Gemeinschaftsgrundstück zu beteiligen.

  • Es ist doch wohl so, dass der gebuchte Miteigentumsanteil eine "Sammelbuchung" im Hinblick auf die anderen selbständigen Grundstücke ist. Insofern habe ich schon Zweifel, ob es wirklich gewollt (und möglich?) ist, BV 122 einfach "nackt" zurückzulasssen.

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