Erbrecht in den USA

  • Hallo!
    Erblasserin ist amerikanische Staatsangehörige (Indiana) mit letzten Wohnsitz in Deutschland.Gemeinschaftliches Testament vorhanden (nur gegenseitige Erbeinsetzung).Nur bewegliches Vermögen in Deutschland vorhanden.

    Erteile ich einen gegenständlich beschränkten Erbschein auf den in der BRD befindlichen Nachlass?Wird ein gemeinschaftliches Testament in Indiana/USA anerkannt?

    Danke für Eure Mithilfe!

  • Hallo!
    Erblasserin ist amerikanische Staatsangehörige (Indiana) mit letzten Wohnsitz in Deutschland.Gemeinschaftliches Testament vorhanden (nur gegenseitige Erbeinsetzung).Nur bewegliches Vermögen in Deutschland vorhanden.

    Erteile ich einen gegenständlich beschränkten Erbschein auf den in der BRD befindlichen Nachlass?Wird ein gemeinschaftliches Testament in Indiana/USA anerkannt?

    Danke für Eure Mithilfe!



    Erbschein wie folgt:

    Die am ...in ...zul wh. in... verstorbene Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika wurde in Anwendung des Rechts des Bundesstaats Indiana bezüglich des in der Bundesrepublik Deutschland belegenen beweglichen Vermögens (evtl. hier noch einfügen: aufgrund Testements - ist aber Geschmacksache) beerbt von: ...


    Ob der ES im Ausland anerkannt wird, kann dir als Gericht egal sein. Vermutlich (eher sicherlich) wird er es aber in den USA nicht.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Ich hänge mich hier mal ran.

    Ich hab eine US-Sterbeurkunde vorliegen. Die Erblasserin lebte dort seit vielen Jahren.

    Unter Punkt 8, State of Birth steht Germany
    Unter Punkt 9, Citizen of what Country steht gar nichts.

    Ich habe jetzt Zweifel, welche Staatsbürgerschaft die Verstorbene hatte. Lt. test. Erben soll die Verstorbene die amerikanische Staatsbürgerschaft gehabt haben.

    Die amerikanische Staatsbürgerschaft hätte aber doch dann in der StU eingentragen sein müssen, oder wird das nur bei anderer als der amerikanischen dort eingetragen?
    Vielleicht hat jemand von euch ja noch eine amerikanische StU in den Akten und könnte mal nachschauen?

    Ein hier vorhandenes Testament wäre nach deutschem Recht unwirksam, weil nicht selbst geschrieben.

    Daher die Frage, wie ich sonst heraus bekommen kann, welche Staatsbürgerschaft die Erblasserin hatte.

  • Wenn es nur bewegliches Vermögen im Inland gibt, macht der Verweis auf "bewegliches Vermögen" keinen Sinn. Richtig muss der Erbschein daher lauten:


    "XY, geboren am ...in ..., Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika, zuletzt wohnhaft in... verstorbene Staatsangehörige wurde in Anwendung des Rechts des US-Bundesstaats Indiana im Hinblick auf das in der Bundesrepublik Deutschland belegene Vermögen beerbt von: ...".


    Ein formales oder materielles Verbot des gemeinschaftlichen Testaments gibt es in keinem US-Bundesstaat. Ein formales Verbot wäre auch irrelevant, wenn eine Form des Art. 26 EGBGB gewährt wäre. Art. 26 EGBGB setzt nicht voraus, dass das Testament in den USA anerkannt würde.


    Die Staatsangehörigkeit wird in der Regel durch den Reisepass glaubhaft gemacht (eine Staatsbürgerschaftsurkunde gibt es in der Regel nur bei Einbürgerung). Das Domicile of Origin ergibt sich aus dem Geburtsort.

  • Doch das macht Sinn. Weiß man wirklich, dass es nicht doch noch Grundvermögen gibt? Was, wenn die Erben sich getäuscht haben?

    Der Erbschein hat auszuweisen, ob er sich auf das bewegliche oder das unbewegliche Vermögen in Deutschland bezieht.

    Erfolgt keine Beschränkung, gilt er für jegliches Vermögen und das wird wohl bei der "lex rei sitae Regel" für Immobilien in Deutschland nicht richtig sein....auch wenn die Erben sagen, dass es kein Grundvermögen inDeutschland gibt.

    Da ist es für die Frage der Beschränkung unerheblich, was die Antragsteller sagen. Das ist von Amts wegen so zu berücksichtigen, denn vielleicht wird der Erbschein ja erst in 10 Jahren (oder wann auch immer) einmal einem deutschen Grundbuchamt vorgelegt und auch dann muss klar sein, worauf er sich bezieht und welche Erbfolge er nach welchem Recht für welches Vermögen ausweist.

    Gäbe es bewegliches und unbewegliches Vermögen, müßte die Anwendung des Erbrechts und die daraus folgende Erbfolge extra im Erbschein erwähnt werden.

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  • .... interessante Überlegung. Ich habe allerdings noch nie einen Erbschein gesehen, der ausweist, dass die Erben "im Hinblick auf das bewegliche Vermögen im Inland nach dem Recht von ... beerbt werden". Aber warum eigentlich nicht. Jedenfalls schadet es nicht und ein Nutzen ist in der Tat nicht auszuschließen.

    Das Argument "was wissen die Erben schon" finde ich freilich nicht zwingend. Negative Tatsachen können durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht werden. Genauso wie sich die Antragsteller über das Nichtvorhandensein weiterer gesetzlicher Erben bei einem Erbschein, der auf der Grundlage der gesetzlichen Erbfolge ergeht, erklären müssen, könnte man auch verlangen, dass sie sich über das inländische unbewegliche Vermögen erklären müssen. Erklären müssen sie sich hierzu ohnehin.

    Apropos: Weiß jemand, was die Rechtsgrundlage dafür ist, dass Erben sich über Grundstücke erklären müssen?

  • Ja, was wissen schon die Erben oder der von diesen beauftragte Anwalt, der den Erbscheinsantrag entworfen hat.....

    Ich will versuchen meine Meinung nochmals zu begründen:

    Mit der Einführung des FamFG hat man den Gleichlaufgrundsatz aufgegeben und damit auch den § 2369 BGB geändert.

    Das örtlich zuständige Nachlassgericht wird einen Erbschein nunmehr grundsätzlich auch dann ausstellen, wenn die Rechtsnachfolge von Todes wegen einem ausländischen Recht unterliegt. Soweit § 2369 Abs. 1 BGB bislang so verstanden wurde, dass die Vorschrift als Ausnahme von der „Gleichlauftheorie“ trotz Anwendung ausländischen Sachrechts die Ausstellung eines Erbscheins für im Inland belegene Nachlassgegenstände erlaubt, besteht folglich kein Bedürfnis mehr für die Vorschrift. Der Erbschein beansprucht von nun an, auch wenn fremdes Erbrecht zur Anwendung kommt, weltweite Geltung („Weltrechtserbschein“). (Kroiß in Kroiß/Ann/Mayer, BGB | Erbrecht, NK-BGB, Bd 5, Rn 1)

    Das bedeutet aber auch, dass das Gericht nur noch dann einen unbeschränkten Erbschein erteilen kann, wenn dieser für alle Nachlassgegenstände auf der gesamten Welt ein und die gleiche Erbfolge ausweist.

    Unterliegt nun in Deutschland belegenes bewegliches Vermögen eines USA-Staatsbürgers einer anderen Rechtsnachfolge als unbewegliches Vermögen, ist die Ausstellung eines unbeschränkten Erbscheines nicht mehr möglich. Hier wird im Beispielsfall #1 für bewegliches Vermögen "US-Recht" und für unbewegliches Vermögen "Deutsches-Recht" zur Anwendung kommen. Die Rechtsnachfolge beurteilt sich als nach verschiedenen Systemen und kann demnach auch unterschiedlich sein.

    Oder anders gesagt: Gäbe es neben dem beweglichen Vermögen auch noch unbewegliches Vermögen in Deutschland, müßten zwei Erbscheine ausgestellt werden. Der eine Erbschein würde die Erbfolge für das bewegliche Vermögen und der andere Erbschein die Erbfolge für das unbewegliche Vermögen in Deutschland ausweisen.

    Da nun ein Erbe immer nur ein Zeugnis über sein Erbrecht (§ 2353 BGB) erteilt bekommen kann, ist zu prüfen, wie sich das Erbrecht gestaltet und auf welche Vermögenswerte sich die festgestellte und so bezeugte Erbfolge bezieht.

    Ist der Erbschein ohne jegliche Beschränkung gilt er weltweit.

    Ist er auf die BRD beschränkt, gilt er nur für Vermögen in Deutschland.

    Ist das Vermögen in Deutschland dann noch wegen eingetretener Nachlassspaltung (siehe oben) unterschiedlich vererbbar, muss auch noch eine Beschränkung auf die Art des Vermögens (beweglich oder unbeweglich) erfolgen.

    Das hat nichts damit zu tun, ob die Erben hier etwas an Eides statt versichern oder nicht. Es geht um das anzuwendende Recht und das Zeugnis, das die daraus folgende Erbfolge bezogen auf genau die Gegenstände, die dieser Erbfolge unterliegen, ausweist.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Mal ein Fällchen: Erblasser E, deutscher Staatsangehöriger, stirbt. Die Erben erklären im Erbscheinantrag, dass der Nachlass nur aus einem Guthaben bei einer Niederlassung einer deutschen Bank besteht.

    Wenn ich Sie richtig verstehe, müsste der Erbschein wie folgt lauten:

    "Erblasser E wurde im Hinblick auf das bewegliche Vermögen von XY und XX zu je 1/2 beerbt."

    Argument: Es ist nicht auszuschließen, dass es in den USA (oder in sonst einem Staat mit Nachlasspaltung) Immobilien gibt.

    Der Hinweis auf das "bewegliche Vermögen" schadet natürlich nicht, aber war so sicher nicht vom Gesetzgeber gewollt. Da das Nachlassgericht an den Antrag gebunden ist, würde ich den Antrag keinesfalls wegen einer solchen "Ungenauigkeit" zurückweisen.

    Ich meine: Bei fehlenden Hinweisen auf Tatschen, welche die Nachlassspaltung begründen, muss das Nachlassgericht von Nachlasseinheit ausgehen. Selbst bei gewissen Hinweisen, kann allenfalls eine EV verlangt werden (negative Tatsache!). Letztlich muss das Nachlassgericht eine gewisse Unsicherheit eben hinnehmen. Ein Erbschein ist ja auch nicht die letzte Wahrheit, sondern nur ein Zeugnis und immerhin haben die Beteiligten die Möglichkeit zur Stellungnahme.

    Hier wird die Frage auch diskutiert und auch die von mir vertretene Auffassung erörtert:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post680559

    Einmal editiert, zuletzt von faberlin (14. November 2013 um 22:20)

  • Im Sachverhalt von #1 handelt es sich ja nicht nur um einen gegenständlich beschränkten sondern zugleich auch um einen Fremdrechtserbschein.

    Und dass es zu einem Fremdrechtserbschein kommt liegt daran, dass die Antragsteller angeben, dass es sich um in Deutschland belegenes bewegliches Vermögen handelt. Bei unbeweglichem Vermögen wäre es ein gegenständlich beschränkter Eigenrechtserbschein.

    Und nun hat das Gericht einen solchen gegenständlich beschränkten Fremdrechtserbschein zu erteilen, der genau das aussagt. Wird der Erbschein ohne den Zusatz "bezüglich des in Deutschland belegenen beweglichen Vermögens" ausgestellt, könnte jeder der ihn liest annehmen, dass sich die Erbfolge (bzw. das anwendbare Recht) sowohl für bewegliches als auch unbewegliches Vermögen gleich gestaltet. Das ist aber nicht so, denn bei unbeweglichem Vermögen kommt ja deutsches Recht zur Anwendung und dann stimmt ja die Aussage "unter Anwendung des Rechts von..." nicht.

    Also muss der Erbschein (weil er unter der Anwendung von US-Recht das Erbrecht bezeugt) angeben, dass er sich nur auf das bewegliche Vermögen bezieht (egal ob unbewegliches vorhanden ist oder nicht), weil er sonst unbeschränkt ist das falsch wäre - denn er wurde ja unter Anwendung von US-Recht erteilt und das kommt nunmal nur für beweglichen Nachlass zur Anwendung. Somit kann ein unbeschränkter Erbschein, der dann grundsätzlich für jegliches Vermögen in Deutschland die Erbfolge ausweisen würde, wegen der Nachlassspaltung nicht erteilt werden. Der Erbschein wäre also insich falsch, egal ob es unbewegliches Vermögen gibt oder nicht.
    Ich will es mal so versuchen:

    Wenn du einen Führerschein beantragst und sagst, dass du wirklich nur Auto fahren willst und keinen LKW hast, dann wirst du auch nur einen Führerschein der Klasse B erhalten und nicht einen Schein, in dem alle Klassen aufgeführt sind. Das was du aber willst ist, dass du eben diesen Führerschein für alle Klassen bekommst und dabei eidesstattlich versicherst, das du nur PKW fährst. Verstehst du? Das geht so nicht und so ist es auch beim unbeschränkten Erbschein.

    Zur Ergänzung:
    Der von dir in Beitrag #9 geschilderte Sachverhalt ist ein anderer Fall. Da geht es um die gegenständliche Beschränkung eines Eigenrechtserbscheines. Die ist nach § 2369 BGB nur möglich, wenn sich Nachlassgegenstände auch im Ausland befinden. Es gibt dazu eine OLG-Entscheidung, die sagt, dass wenn sich nach Angaben der Erben keine Gegenstände im Ausland befinden, eine Beschränkung auch nicht möglich ist. Dennoch müßte ein so unbeschränkt erteilter Eigenrechtserbschein ggf. (und so will es leider das FamFG) wieder eingezogen werden, wenn sich herausstellt, dass Gegenstände im Ausland vorhanden sind und sich diese anders vererben als im unbeschränkten Eigenrechtserbschein ausgewiesen. Ist jedoch die Erbfolge trotz der Anwendung des anderen Rechts die Gleiche, stimmt der Erbschein und kann bleiben.


    OLG Brandenburg, Beschluss v. 03.08.2011 (3 Wx 21/11)
    "Fehlt es an ausländischem Nachlass, hat der Erbe kein Rechtschutzbedürfnis, einen gegenständlich nach § 2369 BGB beschränkten Erbschein zu beantragen."

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    2 Mal editiert, zuletzt von TL (19. November 2013 um 08:37) aus folgendem Grund: OLG-Beschluss eingefügt

  • Letztlich muss ich dir aber Recht geben, dass es im Hinblick auf § 2369 BGB wohl eine Regelungslücke gibt.

    Wenn man nämlich davon ausgeht, dass der deutsche Erbschein weltweit Gültigkeit haben soll, hätte man z.B. bei § 2356 BGB einfügen müssen, dass der Antragsteller eidesstattlich zu versichern hat, wo sich die Nachlasswerte befinden. Nur so hätte das NLG eine Handhabe zu "prüfen", ob der Erbschein für alle Vermögenswerte die gleiche Erbfolge ausweist.

    Auch nicht im Detail geregelt ist die Frage, ob bei nach dem Erbfall erfolgter Verschiebung von (beweglichen) Vermögenswerten demnach eine Änderung der Erbfolge und folglich des zu erteilenden Erbscheins eintritt.

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  • Wenn man nämlich davon ausgeht, dass der deutsche Erbschein weltweit Gültigkeit haben soll, hätte man z.B. bei § 2356 BGB einfügen müssen, dass der Antragsteller eidesstattlich zu versichern hat, wo sich die Nachlasswerte befinden. Nur so hätte das NLG eine Handhabe zu "prüfen", ob der Erbschein für alle Vermögenswerte die gleiche Erbfolge ausweist.

    In diese Richtung zielt auch die Abhandlung von Geißler in notar 4 -2010 S. 160

  • @uschi:

    Die Abhandlung kenne ich nicht, aber es freut mich, dass meine Gedanken offenbar insofern geteilt werden....

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  • Im Sachverhalt von #1 handelt es sich ja nicht nur um einen gegenständlich beschränkten sondern zugleich auch um einen Fremdrechtserbschein.

    Und dass es zu einem Fremdrechtserbschein kommt liegt daran, dass die Antragsteller angeben, dass es sich um in Deutschland belegenes bewegliches Vermögen handelt. Bei unbeweglichem Vermögen wäre es ein gegenständlich beschränkter Eigenrechtserbschein.

    Da sehe ich weiterhin nicht so. Die von Ihnen postulierte Einschränkung findet im Gesetz keine Stütze. Dennoch meinen Sie, dass ein Antrag, der eine solche Einschränkung nicht enthält zurückzuweisen ist - warum?

    Nur weil die Gefahr einer Unrichtigkeit besteht? Die Gefahr der Unrichtigkeit besteht doch in vielen Fällen, z.B. in dem von mir geschilderten. Ein Erbschein ist nun mal nicht die letzte Wahrheit und kann daher bekanntlich jederzeit eingezogen werden.

    Es besteht noch nicht einmal eine Pflicht sich hierüber an Eides Statt zu versichern, vgl. § 2356 BGB.

    Ob es sich um einen Fremdrechtserbschein oder einen Eigenrechtserbschein handelt, ist für diese Frage übrigens irrelevant. Hier geht es um die Frage, ob das Nachlassgericht nur wegen einer abstrakten Möglichkeit einer Tatsache, welche den Erbschein unrichtig machen würde, ohne konkrete Umstände einen Antrag zurückweisen darf. Mangels Stützte im Gesetz ist das nicht möglich. Das Gericht hat sich an Recht und Gesetz zu halten und nicht an die Erteilung des Erbscheins Anforderungen zu stellen, welche dem Gesetz nicht zu entnehmen sind.

    In der Praxis würde ich auf eine Beanstandung durch das Gericht meinen Antrag umstellen. Aber sicher nicht, weil ich dies für überzeugend halte, sondern weil es nicht schadet. Mir ist diese Auffassung allerdings noch nicht untergekommen und ich denke das ist auch im Sinne eines effektiven und schnellen Erledigung gut so.

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