Pfändung vs. Abtretung - Rangverhältnis?

  • Im Grundbuch des A ist eine Eigentümergrundschuld von 500.000 € eingetragen. Diese wurde i.H.v. 50.000 € für B gepfändet u. die Pfändung ins Grundbuch eingetragen.

    Danach meldet sich C bei B und zeigt an, dass die Eigentümergrundschuld von A an ihn wegen einer Forderung von 30.000 € abgetreten wurde. Die Abtretung ist bislang nicht im Grundbuch eingetragen.

    C möchte die Zustimmungserklärung von B zur Eintragung der Abtretung. Er erklärt ausdrücklich, dass die Pfändung der Eigentümergrundschuld anerkannt wird und der Abtretung gegenüber vorrangig ist.

    1. Muss diese Zustimmungserklärung überhaupt erteilt werden? Gilt hier nicht auch das Prinzip, wonach sich der Rang nach dem Zeitpunkt der Eintragung im Grundbuch bestimmt?

    2. B würde die Zustimmungserklärung erteilen mit der Maßgabe, dass – womit C auch einverstanden ist – die Pfändung der Abtretung vorgeht. Wie muss eine solche Zustimmungserklärung aussehen?

    Wäre schön, wenn mir hier jemand auch unter Angabe der entsprechenden §§ weiterhelfen könnte! Vielen Dank im Voraus!!!

  • Zum Zeitpunkt der Pfändung war das dem Gläubiger nicht bekannt und aus dem Grundbuch konnte man das auch nicht ersehen, so dass er von einem Buchrecht ausgegangen ist.

    Laut der vorgelegten Abtretung ist aber ein Brief vorhanden, den der Abtretungsgläubiger angeblich auch in Besitz hat.

    Aber wie gesagt, der Abtretungsgläubiger erkennt die Pfändung und deren Vorrang ausdrücklich an.

    (Beitrag moderiert und nun freigeschaltet. Ulf)

  • Zitat von juris2112

    Ist die Eigentümergrundschuld Buchrecht oder Briefrecht?



    Das ist hier wohl zunächst die ganz entscheidende Frage. Wenn es ein Buchrecht wäre könnte es ja nicht außerhalb des GB abgetreten worden sein. Wenn es ein Briefrecht wäre könnte ja entweder nur die Abtretung oder die Pfändung erfolgt sein. Bei der Abtretung hätte der Brief übergeben werden müssen, bei Eintragung der Pfändung im GB hätte der Brief dem GBA vorgelegt werden müssen.

  • Ohne Antwort auf die von juris gestellte Frage ist alles nur herumgestochere im Nebel.
    Deshalb: Fakten her!
    Wann wurde gepfändet, wann eingetragen, wann zugestellt und Briefrecht oder nicht.
    Ansonsten kann man auch würfeln.:)

  • Zitat von REFAWI

    Zum Zeitpunkt der Pfändung war das dem Gläubiger nicht bekannt und aus dem Grundbuch konnte man das auch nicht ersehen, so dass er von einem Buchrecht ausgegangen ist.


    Bei Grundpfandrechten handelt es sich "standardmäßig" um ein Briefrecht. Der Briefausschluss muss im GB eingetragen werden. Steht nichts zum Brief im GB (z.B. "brieflos"), dann handelt es sich um ein Briefrecht.

    Ausnahme:
    Sicherungshypotheken sind immer brieflos; dort steht es dann nicht extra im GB.

    Zitat von REFAWI


    Laut der vorgelegten Abtretung ist aber ein Brief vorhanden, den der Abtretungsgläubiger angeblich auch in Besitz hat.

    Aber wie gesagt, der Abtretungsgläubiger erkennt die Pfändung und deren Vorrang ausdrücklich an.


    Die Pfändung wird bei einem Briefrecht erst wirksam, wenn der Pfändungsgläubiger auch den Brief erlangt hat. Erst dann entsteht das Pfandrecht.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Bei einem Briefrecht ist die Sache ganz einfach.

    Dem Pfändungsgläubiger fehlten die Rechtskenntnisse, um das Grundbuch richtig zu lesen. Er hat ein demzufolge ein Buchrecht gepfändet und die Pfändung ging mangels Briefübergabe ins Leere. Ein Pfändungspfandrecht ist somit nicht entstanden. Demgegenüber ist die Abtretung wirksam; die hierzu erforderliche Briefübergabe ist erfolgt.

    Ein Pfändungspfandrecht kann nicht durch ein rechtsgeschäftliches Zugeständnis des Zessionars zur Entstehung gebracht werden. Die "Anerkennung" der Pfändung durch den Zessionar ist aus den genannten Gründen unverständlich und geht materiellrechtlich ebenfalls ins Leere.

    Völlig unplausibel ist, wie das Pfändungspfandrecht im Grundbuch eingetragen werden konnte. Denn hierfür ist nach § 41 GBO die Briefvorlage erforderlich. Da der Pfändungsgläubiger nach dem mitgeteilten ergänzten Sachverhalt aber nie im Besitz des Gläubigers war, kann die Eintragung der Pfändung nur auf einem Gesetzesverstoß des GBA beruhen. Der Pfändungsvermerk kann daher im Grundbuchberichtigungsverfahren nach § 22 GBO gelöscht werden. Die Grundbuchunrichtigkeit liegt auf der Hand.

    Selbst wenn Pfandrecht und Abtretung (beim Buchrecht) wirksam wären, bedürfte der Zessionar zur Eintragung der Abtretung nicht der Zustimmung des Pfändungsgläubigers, weil die Abtretung diesem gegenüber nicht absolut, sondern lediglich relativ unwirksam ist.

    Im vorliegenden Fall geht es daher nicht um Rangfragen, sondern darum, ob das Pfändungspfandrecht überhaupt entstanden ist.

  • :( So etwas in der Art konnte ich mir fast denken, aber ist die Pfändung denn auch unwirksam, wenn die Pfändung ausdrücklich anerkannt wird?

  • Die Pfändung ist ein Hoheitsakt. Damit diese Wirksamkeit erlangt, müssen alle Voraussetzungen vorliegen. Das ist hier nicht der Fall. Da hilft auch eine Anerkennung nichts. Infrage käme eventuell noch eine weitere rechtsgeschäftliche Verpfändung. Aber auch dazu müsste der Brief übergeben werden.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Mir ist aufgrund der Unwirksamkeit der Pfändung vor allem unklar, weshalb der Zessionar die Pfändung überhaupt anerkennen will. Wie bereits ausgeführt wurde, kann er die Abtretung der Grundschuld -sofern öffentlich beglaubigt- unter Vorlage des Briefs im Grundbuch eintragen lassen und in seiner Eigenschaft als Gläubiger die Löschung des Pfändungsvermerks im Grundbuchberichtigungsverfahren erreichen.

    Der "leer ausgehende" Pfändungsgläubiger ist im Besitz eines Titels. Also kann er sowohl die Eintragung einer (nachrangigen) Zwangshypothek erreichen und/oder den Rückgewähranspruch des Eigentümers im Verhältnis zum Zessionar pfänden.

  • so langsam bekomme ich Bauchschmerzen :eek: ganz schön viel Stoff auf einmal ... was ich aber noch immer nicht verstehe:

    - wie schon gesagt, im GB steht nichts darüber drin, ob die Grundschuld mit Brief oder "brieflos" ist, der Pfändungsgläubiger hat sich dementsprechend auf die Richtigkeit des GB verlassen

    - spätestens bei der Eintragung der Pfändung hätte doch dem GBA auffallen müssen, dass die Pfändung als Buchgrundschuld so nicht richtig ist
    :confused: :confused: :confused:

  • Zitat von REFAWI

    - wie schon gesagt, im GB steht nichts darüber drin, ob die Grundschuld mit Brief oder "brieflos" ist, der Pfändungsgläubiger hat sich dementsprechend auf die Richtigkeit des GB verlassen



    Grundlegend hierzu:

    Die Briefgrundschuld ist der gesetzliche Normalfall, § 1116 Abs. 1 BGB. Wenn im Grundbuch über die Frage, ob ein Brief- oder Buchrecht besteht, nichts verlautbart ist, so ist vom gesetzlichen Normalfall, mithin eben von der Briefhypothek auszugehen.

    Wenn die Brieferteilung ausgeschlossen worden ist (§ 1116 Abs. 2 BGB), so ist dies ausdrücklich im Grundbuch einzutragen. Der Eintrag ist regional verschieden und lautet z. B. (nicht abschließend) "Grundschuld ohne Brief" oder "brieflos". Ein derartiger Vermerk kann wegen der möglichlichen späteren Ausschließung des Briefes auch in Sp. 5, 6 zu finden sein.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Das Briefrecht gilt als gesetzlicher (nicht aber praktischer) Regelfall, vgl § 1116 Abs 1 S 1 BGB, ein besonderer Vermerk im Grundbuch ("mit Brief") erfolgt jedoch nicht. Nur wenn es sich um eine Abweichung des gesetzlichen Regelfalls, also um ein Buchrecht handelt, erfolgt eine diesbezügliche Eintragung ("ohne Brief"). Eigentümergrundschulden werden gewöhnlich als Briefrecht bestellt (so zumindest in der Grundbuchpraxis).

  • ok, verstehe, aber was ist denn hiermit?

    Zitat von REFAWI

    - spätestens bei der Eintragung der Pfändung hätte doch dem GBA auffallen müssen, dass die Pfändung als Buchgrundschuld so nicht richtig ist



    hätte hier nicht ein Hinweis seitens des GBA kommen müssen?

  • Hat juris2112 schon oben unter #8 beantwortet.

    Das GBA hätte die Pfändung ohne Briefvorlage nicht eintragen dürfen. Das GB ist unrichtig.

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Die Nachfrage in #15 hat einen wahren Kern.

    Hätte das GBA die Eintragung der Pfändung mangels Wirksamkeit derselben abgelehnt, hätte der Gläubiger die Pfändung evtl. noch vor der erfolgenden Abtretung des Rechts wiederholen können. Ob sich hieraus ein Amtshaftungsanspruch ergibt, hängt davon ab, ob der Pfändungsgläubiger letztlich einen Schaden erleidet.

    Im übrigen kann im vorliegenden Fall auch ein Amtswiderspruch eingetragen werden, weil das GBA unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist.

  • ok, vielen Dank Euch allen ... mal sehen, wie die Sache ausgeht ...

    Trotzdem habe ich noch eine allgemeine Frage zu dieser Problematik, die jetzt aber nicht auf den Fall bezogen ist. Soll heißen, wenn mit der Pfändung und der Abtretung alles richtig gelaufen wäre, kann eine Abtretung, obwohl schon der Zwangsversteigerungsvermerk im GB, noch eingetragen werden? Wenn ja, wie lange ist das möglich?

    P. S. Da ich ja nun merke, dass ich von solchen Sachen kaum Ahnung habe:oops: : weiß jemand, wo man gute Seminare belegen kann?????????

  • Die Eintragung eines Zwangsversteigerungsvermerks oder Zwangsverwaltungsvermerks verhindert überhaupt niemals eine nachfolgende Eintragung. Diese Vermerke sind keine GB-Sperre und haben nur im Zwangsversteigerungsverfahren Bedeutung für die nachfolgend eingetragenen Rechte, nicht jedoch im GB-Verfahren.

    Ulf

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  • Sehr richtig!

    Und bei der Abtretung eines Grundpfandrechts kommt noch hinzu, dass der Grundschuldgläubiger ja überhaupt nicht Schuldner des Versteigerungsverfahrens ist. Die materiellrechtlich wirksame Abtretung eines Grundpfandrechts würde von dem Versteigerungsverfahren daher ohnehin nicht tangiert.

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