Bodensonderung - wer verfügt?-

  • Hallo, wir haben hier verschiedene Ansichten zur funktionellen Zuständigkeit bei Bodensonderung nach BoSoG.
    Vorgelegt ist der Sonderungsbescheid einschl. Sonderungsplan mit dem Ersuchen auf Grundbuchberichtigung.
    Nach § 12c Abs 2. Ziffer2 GBO ist der mD/UdG/jetzt die SE für die Erhaltung der Übereinstimmung von Grundbuch und Kataster zuständig, eine Berichtigung rechtlicher Art ... erfolgt nicht. Nach unserer Meinung ist der mittlere Dienst auch für die Berichtigung der Grundbücher aufgrund Ersuchen der Bodensonderungsbehörde -hier das Katasteramt- zuständig (die SE aber wehren sich verzweifelt und wollen das irgendwo lesen - Wo steht das ???)
    Wer bearbeitet Bodensonderungsverfahren in Euren Grundbuchämtern (Rpfl oder mittl.Dienst)?
    GBO ist Bundesrecht, müßte daher überall gleich sein.

  • Der Rechtspfleger.
    Nach § 12c II 2 GBO ist der UdG zuständig zur Erhaltung der Übereinstimmung mit dem amtlichen Verzeichnis nach § 2 II GBO oder einem sonstigen, damit in Verbindung stehendem Verzeichnis. Die Bodensonderung gehört nicht dazu. Hier finden nach dem § 1 BoSoG rechtliche Veränderungen (Ordnung der dinglichen Berechtigungen einschl. Eigentum) statt. Damit ist der UdG raus aus der Nummer.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • rechtliche Änderungen - Eigentum - bedeutet doch aber, dass eine UB vorzulegen ist. Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ist hier aber nicht beigefügt.

    Soweit wie ich mich dunkel an ganz ganz früher erinnere, sagte mein Ausbilder immer, wenn eine UB notwendig ist, dann muß der Rpfl ran, ansonsten der mD.

  • Nein, eine UB brauche ich nur bei rechtsgeschäftlichem bzw. der Steuer unterliegendem Eigentumswechsel. In der Bodensonderung wird aber (nur) festgestellt, in welchen Grenzen Eigentum besteht und wie sich dingliche Rechte darstellen. Zudem werden Ansprüche auf Bestellung dinglicher Rechte geregelt. Dafür brauche ich keine UB, trotzdem handelt es sich nicht nur um tatsächliche Veränderungen an einem Grundstück.

    Umlegung habt Ihr auch auf den mittleren Dienst übertragen? Oder?

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  • rechtliche Änderungen - Eigentum - bedeutet doch aber, dass eine UB vorzulegen ist. Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ist hier aber nicht beigefügt.

    Soweit wie ich mich dunkel an ganz ganz früher erinnere, sagte mein Ausbilder immer, wenn eine UB notwendig ist, dann muß der Rpfl ran, ansonsten der mD.



    Man sollte nicht über jede Eselsbrücke gehen!
    Und nicht jede rechtliche Änderung bedarf der Vorlage einer UB.

  • Gemäß § 7 Absatz 5 SPV sind Teilungsgenehmigung, Genehmigungen nach GVO und Grundstücksverkehrsgesetz, UB und sonstige Erlaubnisse nicht beizubringen, vgl. auch insoweit Hügel Bln Rdnr. 57 ff., 64.

    Zur Ausgangsfrage würde ich meinen, dass der Rpfl. zuständig ist, da bspweise ungetrennte Hofräume, die neu vermessen wurden und im rechtlichen Sinne gemäß § 2 GBO verlautbart werden, eine tatsächliche materiellrechtliche Änderung der Grundstücksgrenzen nach sich zieht (somit ändert sich ebenfalls der Belastungsgegenstand, sodass hier Eintragungen ebenfalls im Abt. II und III vorgenommen werden, was wohl auch nicht von jedem GBA so gesehen wird), vgl. Hügel Bln Rdnr. 59 (a.A. Schöner/Stöber Rdnr. 4299 11. Auflage, der die Verlautbarung lediglich zu Beweiszwecken der Identifizierung heranführt).

  • In der Bodensonderung geht es nicht um unvermessene Grundstücke, es werden lediglich die Grenzen verschoben und manche Flurstücke etwas größer, andere etwas kleiner.
    # Sersch: Was heißt Bln .. ich habe hier den Hügel GBO Kommentar von 2007 und finde Hügel Bln RdNr. 59 nicht

  • :dito: oder eben ab Seite 1200, Bln war hinten im Stichwortverzeichnis angegeben daher meine Angabe ;).

    Selbst ohne Vermessung ungetrennten Hofraums würde ich von einer materiellen Änderung des Belastungsgegenstandes ausgehen, Hügel/Krauß teilt die BoSoG in 4 Anwendungsbereiche, aus dem nicht unbedingt erkennbar wird, dass es sich lediglich um die Änderung von Bestandsangaben handelt, sondern es ist vielmehr, neben den anderen bestehenden Bodenordnungsverfahren, ein vereinfachtes, aber auch "gleichwertiges" Verfahren zur Feststellung der Eigentumsverhältnisse, sodass m.E. der Rpfl. zuständig ist. Aber wie gesagt, es gibt auch andere Meinungen dazu...

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