Entfernen von Unterlagen aus der Grundakte möglich?

  • :keinkom::nzfass:
    Sowas passiert also, wenn man einen querulatorischen sinnfreien Antrag ans OLG schickt. Da wird man gleich zum Verfassungsbrecher und verstößt gegen

    Zitat

    das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Beteiligten [...], das ihn vor unbegrenzter Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe persönlicher Daten schützt (BVerfGE 65, 1/43; Lindner in Lindner/Möstl/Wolff Verfassung des Freistaates Bayern Art. 101 Rn. 29 f.).


    Ich glaub es echt nicht!

  • na schön, also besagtes Schreiben entfernen (senden an Eigentümer unter Mitteilung an die Baugenossen, dass ihr Schreiben vom ... an Herrn ... entspr. OLG-Beschluß weitergeleitet wurde)

    und OLG Beschluß nebst Vorgeplänkel bleibt in der Grundakte :teufel:

  • :keinkom::nzfass:
    Sowas passiert also, wenn man einen querulatorischen sinnfreien Antrag ans OLG schickt. Da wird man gleich zum Verfassungsbrecher und verstößt gegen

    Zitat

    das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Beteiligten [...], das ihn vor unbegrenzter Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe persönlicher Daten schützt (BVerfGE 65, 1/43; Lindner in Lindner/Möstl/Wolff Verfassung des Freistaates Bayern Art. 101 Rn. 29 f.).


    Ich glaub es echt nicht!



    Wenn ich selbst betroffen wäre, wäre ich über despektierliche Schreiben über mich in einer Akte auch nicht begeistert. Deshalb sehe ich die Entscheidung auch nicht so negativ.
    Im Nachhinein betrachtet, wäre ein sofortiges Entfernen des Schreibens möglicherweise die bessere Alternative gewesen.


  • Wenn ich selbst betroffen wäre, wäre ich über despektierliche Schreiben über mich in einer Akte auch nicht begeistert. Deshalb sehe ich die Entscheidung auch nicht so negativ.
    Im Nachhinein betrachtet, wäre ein sofortiges Entfernen des Schreibens möglicherweise die bessere Alternative gewesen.



    :daumenrau


  • Wenn ich selbst betroffen wäre, wäre ich über despektierliche Schreiben über mich in einer Akte auch nicht begeistert. Deshalb sehe ich die Entscheidung auch nicht so negativ.
    Im Nachhinein betrachtet, wäre ein sofortiges Entfernen des Schreibens möglicherweise die bessere Alternative gewesen.



    Ja genau.
    Dann beschwert sich die Baugenossenschaft vielleicht, weil ich das Schreiben entfernt hab und es doch wichtig für die Akte war und das OLG befindet mich für "schuldig", wesentliche Aktenbestandteile eigenmächtig entfernt zu haben...
    Nööö, nie nicht werde ich (ohne Anweisung vom OLG :teufel:) irgendwas aus der Akte zurückschicken, was bereits Bestandteil ist (foliiert und vielleicht noch ne Vfg drauf).

    Aber egal, jetzt ist alles gut und alle sind zufrieden und der betreffende Rpfl ist aus der Haftung raus...

  • Auch wenn man über einige Begründungsschlenker diskutieren kann, halte ich die Entscheidung im Ergebnis für zutreffend. Dass einiges von dem, was in dem zu entfernenden Schreiben stand, nunmehr in der Entscheidung des OLG steht, liegt in der Natur der Dinge. Aber vielleicht kommt nun der Antrag des Eigentümers, die Entscheidung des OLG und alles zu den Beschwerdeverfahren gehörende schriftliche Beiwerk aus den Akten zu entfernen.;)

    Dass man keine Parallele zur sog. Grundbuchwäsche gezogen hat, halte ich für zutreffend. Dort geht es um frühere Eintragungen, während das besagte Schreiben nichts mit einer früheren oder gegenwärtigen Eintragung zu schaffen hat.

  • Ich hänge mich hier mal dran. Vor zwei Monaten stellte ein Notar einen Antrag auf Löschung einer Grundschuld und reichte neben anderen Urkunden die Löschungsbewilligung der Gläubigerin ein. Dass das Recht eine Gesamtgrundschuld war, ist weder dem Notar, noch der Gläubigerin und dem Grundbuchamt aufgefallen. Die Löschung wurde daher auf dem angegebenen Blatt vollzogen.
    Nun bittet die Gläubigerin um Rückgabe der Urkunde um diese hinsichtlich der Mithaftstelle zu ergänzen. Kann ich die Urkunde nun an die Gläubigerin herausgeben, wenn ich eine begl. Kopie der Löschungsbewilligung zur Akte nehme?
    Hinsichtlich der Frage zur Herausgabe allgemein und zur Frage, ob dieses nicht nur an den Notar möglich ist, haben alle meine vorhandenen Kommentare anderer Meinungen...

  • Anderes Problem, was ich da sehe:

    Ich hätte Bedenken gegen eine Ergänzung der Bewilligung nach deren Vollzug! M.E. ist die Bewilligung verbraucht. Es muss in meinen Augen eine neue Bewilligung für die Löschung an den verbliebenen Mithaftstellen her.

    Dies gilt m.E. umso mehr, wenn auf der Bewilligungsurkunde zugleich auch die Eigentümerzustimmung erklärt wurde. Diese kann sich ja schließlich auch nur auf die ursprünglich genannte Blattstelle beziehen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Häng mich mal ran mit meiner Frage:

    Folgendes: Löschungsbewilligung zu 5 Grundschulden nebst Eigentümerzustimmung der drei Eigentümer, enthaltend auch den Löschungsantrag, sowie die zugehörigen Grundschuldbriefe wurden 2015 beim Grundbuchamt eingereicht. Einreicher war ein Notar, er selbst hat aber nach § 15 GBO nicht beantragt.

    Das Grundbuchamt hat die Löschung zurückgewiesen da ein geforderter Kostenvorschuss nicht bezahlt wurde. Anstatt die Unterlagen nun zurückzugeben - insbesondere auch wegen der Grundschuldbriefe - wurden Löschungsbewilligung, Eigentümerzustimmung und Antrag, sowie die Briefe in der Grundakte belassen. An eine Eigentümerin hat der Grundbuchnotar dann auch geschrieben, dass er die Unterlagen in der Grundakte verwahrt, "soweit nichts anderes gewünscht".
    Das war vor über drei Jahren. Jetzt schreibt der Rechtsanwalt der Eigentümerin, die damals das Schreiben erhalten hat, welche Löschungsunterlagen sich noch hier befinden und was einer Herausgabe entgegensteht.

    Nun ja, was denn eigentlich?
    Erstes Problem:
    Meiner Meinung nach befinde ich mich garnicht im § 10 GBO, da aufgrund der Unterlagen eine Eintragung im Grundbuch nicht erfolgt ist. Die Löschungsanträge wurden ja zurück gewiesen.
    Die von mir gefundene Kommentarliteratur (Böttcher in: Meikel Grundbuchordnung, 11. Auflage 2015, § 10 Rn. 20, BeckOK GBO/Kral GBO § 10 Rn. 22-24) spricht von der Rückgabe an den Einreicher, wie dies auch in den Fällen des § 10 der Fall ist. Das wäre dann der damalige Notar.
    Im Meikel ist jedoch zu den Fällen des § 10 auch aufgeführt, dass abweichende Bestimmungen - formlos - zulässig seien. Dann müsste der damals einreichende Notar dem Grundbuchamt eine solche Bestimmung zukommen lassen.
    Könnte ich in diesem Fall hinsichtlich des Adressaten der Rückgabe § 10 GBO analog anwenden und der Eigentümerin mitteilen, dass eine Übersendung nur dann an sie erfolgen kann, wenn der damalige Notar dies bestimmt?

    Zweites Problem:
    Laut Meikel (a.a.O, Rn. 6) umfasst die Verwahrungspflicht auch solche Erklärungen, für die das Grundbuchamt empfangszuständig ist.
    Die Eigentümerzustimmung benötige ich zwar nach § 27 GBO, materiell-rechtlich handelt es sich hierbei aber doch um die Zustimmung nach § 1192 I, 1183 BGB, die unwiderruflich ist. Dann würde für diese Erklärung § 10 GBO ja Anwendung finden, oder?

    Bitte um Meinungen :)

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

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