Rechtsnachfolge Gläubiger

  • Hallo allerseits!

    Folgendes Problem landete auf meinem Tisch: Im Grundbuch waren Eheleute A + B als Eigentümer und auch als Gesamtgläubiger nach § 428 BGB einer Grundschuld eingetragen.
    Ehefrau B ist nun verstorben; es existiert ein Erbschein, welcher Ehemann A als Alleinerben ausweist.
    Auf entsprechenden Antrag hin erfolgte bereits die (gebührenfreie) Berichtigung in Abt. I.
    Nun meldet sich A und bittet um Auskunft, ob nicht auch die Berichtigung un Abt. III kostenfrei erfolgen kann.
    Meiner Meinung nach spricht nichts gegen eine Berichtigung, allerdings sehe ich keine Gründe für eine Gebühren-/Kostenfreiheit. Mir ist aber auch nicht klar, aus welchem Wert ich die Gebühr für die Veränderung nach § 64 KostO nehmen sollte?
    Kann mir jemand weiterhelfen?
    Vielen Dank schon mal! :)

    Ich habe immer solange ein Konzentrations- und Motivationsproblem, bis ich ein Zeitproblem habe :teufel:

  • Es entsteht die Gebühr nach § 64 KostO aus dem Wert des Rechts oder des übergegangenen Teils nach den §§ 18 ff KostO (Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, 16. Aufl., R.-Nr. 4,5 zu § 64 KostO).
    Bei Gemeinschaften zur gesamten Hand findet zudem § 61 Kosto Anwendung. Ich würde hier eine halbe Gebühr aus dem halben Wert der Grundschuld nehmen.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Dem schließe ich mich mal ganz einfach an. So würde ich es auch machen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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