Gespenstergemeinschaft

  • Im Grundbuch sind eingetragen Mann und Frau in ehelicher Vermögensgemeinschaft. Wie schnell zu erraten ist, ist das Grundstück gelegen auf dem Gebiet der ehemaligen DDR. Ein Ehegatte ist vor dem 03.10.1990 bereits verstorben. Beerbt ist er von dem andernen Ehegatten und den gemeinsamen Kinder. Hier bin ich auf den Begriff "Gespenstergemeinschaft" gestoßen.
    Nun liegt mir ein Übertragungsvertrag vor, indem der lebende Ehegatte seinen Anteil an der beendeten, nicht auseinandergesetzten ehelichen Vermögensgemeinschaft und seinen Erbteil nach dem verstorbenen Ehegatten an eins der gemeinsamen Kinder überträgt. Es wird hier aber nur eine Grundbuchberichtigung beantragt.
    Soweit ich mich belesen habe, ist doch hier eine Auflassung unter Mitwirkung aller Erben notwenig. Oder gibt es da doch noch andere Wege?:gruebel:

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • Hallo Jana,
    da dir noch keiner geantwortet hat - hier meine Meinung!
    Die Ehegemeinschaft ist (war) eine Gesamthandsgemeinschaft und endet mit Scheidung oder Tod eines Partners. Nach § 39 Familiengesetzbuch ist zunächst das gemeinschaftliche Vermögen der ehemaligen Ehegatten zwischen dem überlebenden und der Erbengemeinschaft
    nach dem verstorbenen entsprechend den familienrechtlichen Vorschriften (§ 39) zu teilen. Erst dann kann die eigentliche Erbauseinandersetzung vorgenommen werden. Da der Erbfall vor dem 03.10.1990 war, dürfte entsprechend altes Recht anzuwenden sein. Entsprechend bedarf es der Mitwirkung der anderen Erben.
    Habe in einem alten Kommentar zum Familiengesetzbuch geschmöckert.

    Gruß udo .s

  • Der BGH zitiert zwar die Kommentierungen zu § 1419 BGB. Die Vorschrift ist hier aber natürlich nicht anwendbar, weil keine Gütergemeischaft besteht. Dies nur zur Klarstellung. Trotzdem bleibt es natürlich bei der Entscheidung des BGH.

    Bei der Aufhebung der ehelichen Vermögensgemeinschaft war es möglich, das Eigentum durch bloße formbedürftige Einigung einem der Beteiligten zuzuweisen (§ 39 Abs.3 S.1 FGB), sodass es keiner Auflassung und auch keiner Grundbucheintragung bedurfte (Lehrkommentar zum Familienrecht der DDR, § 39 Anm.III). Zum für die Aufhebung maßgeblichen Recht vgl. Art.234 § 4 Abs.5 EGBGB und OLG Brandenburg FamRZ 1996, 667 -jeweils für den Fall der vor dem 03.10.1990 erfolgten rechtskräftigen Ehescheidung-).

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