Festsetzung der PKH-Vergütung gegen den Schuldner

  • Hallo !

    Sorry.Muss euch mal wieder stören.

    Dem Gläubiger ist für eine Zwangsvollstreckungsauftrag PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts bewilligt worden.

    Nun ist die Festsetzung der PKH-Vergütung aus der Staatskasse beantragt.

    Stelle ich nun die aus der Staatskasse an den Rechtsanwalt ausgezahlte Vergütung gegen den Schuldner zum Soll ?

  • Guten Morgen. Ich muss das Thema nochmal hochholen.
    Habe ich bei der Festsetzung der PKH-Vergütung des Gläubigervertreters wirklich immer einen Übergang gegen den Schuldner? Ich habe das bislang auch immer so festgestellt, aber bin mir jetzt beim Lesen der Kommentierung zu § 59 RVG unsicher geworden, da ich keinen Verweis auf § 788 ZPO gefunden habe.

  • § 59 RV gilt für alle Beiordnungen im Rahmen einer bewilligten Prozesskostenhilfe. Dies kann Verfahren nach dem Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses betreffen (vgl. Überschrift zu Teil 3), also sämtliche bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, FamFG-Verfahren, öffentlich-rechtliche Gerichtsverfahren, Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, die Zwangsvollstreckung und ähnliche Verfahren (s. v. Seltmann/Sommerfeldt, BeckOK RVG, 46. Edition, Stand: 01.12.2019, § 59 Rn 1; ebenso: Hartung/Schons/Enders, RVG, 3. Aufl. 2017, § 59 Rn 11).

  • § 59 RV gilt für alle Beiordnungen im Rahmen einer bewilligten Prozesskostenhilfe. Dies kann Verfahren nach dem Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses betreffen (vgl. Überschrift zu Teil 3), also sämtliche bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, FamFG-Verfahren, öffentlich-rechtliche Gerichtsverfahren, Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, die Zwangsvollstreckung und ähnliche Verfahren (s. v. Seltmann/Sommerfeldt, BeckOK RVG, 46. Edition, Stand: 01.12.2019, § 59 Rn 1; ebenso: Hartung/Schons/Enders, RVG, 3. Aufl. 2017, § 59 Rn 11).


    Die Geltung des § 59 RVG für die Zwangsvollstreckung zweifelt Tanja m. E. gar nicht an.

    Um den Übergang gegen den Gegner der PKH-Partei geltend machen zu können, benötigt man jedoch grundsätzlich eine entsprechende Kostengrundentscheidung (des Richters). Diese liegt in Zwangsvollstreckungsverfahren eben gerade nicht vor.

    Vielleicht findet sich bei der Kommentierung zum § 788 ZPO eine Aussage, dass der Schuldner auch generell für die PKH-Vergütung des Gläubigeranwalts haftet und der Anspruch entsprechend auf die Staatskasse übergeht? :gruebel:

  • ….. benötigt man jedoch grundsätzlich eine entsprechende Kostengrundentscheidung (des Richters). Diese liegt in Zwangsvollstreckungsverfahren eben gerade nicht vor.....

    "Des Richters" halt ich für ein Gerücht….
    Zuständig für die Kostengrundentscheidung ist das Gericht, also das Organ, welches die Hauptsache bescheidet. In M ist das größtenteils der Rechtspfleger.
    Eine Kostengrundentscheidung ist zudem entbehrlich, wenn die Kostentragungspflicht aus dem Gesetz folgt, wie hier aus § 788 ZPO.

  • ….. benötigt man jedoch grundsätzlich eine entsprechende Kostengrundentscheidung (des Richters). Diese liegt in Zwangsvollstreckungsverfahren eben gerade nicht vor.....

    "Des Richters" halt ich für ein Gerücht….
    Zuständig für die Kostengrundentscheidung ist das Gericht, also das Organ, welches die Hauptsache bescheidet. Richtig und das ist eben der Richter (in allen anderen Verfahren als M). In M ist das größtenteils der Rechtspfleger. Das ist mir bewusst, deshalb hatte ich Zwangsvollstreckungssachen auch gesondert erwähnt.
    Eine Kostengrundentscheidung ist zudem entbehrlich, wenn die Kostentragungspflicht aus dem Gesetz folgt, wie hier aus § 788 ZPO.

    Weshalb steht es dann in keinem Kommentar bei § 59 RVG als Ausnahme? :gruebel: In der Kommentierung wird immer nur erwähnt, dass für den Übergang eine Kostengrundentscheidung Voraussetzung ist...

  • WinterM :daumenrau

    Etwas anders formuliert. § 59 RVG regelt erst mal nur den Anspruchsübergang. Ob und welcher Titel notwendig ist, ergibt sich nicht aus dem Wortlaut. Dass es auch ohne KGE geht, ergibt sich schon daraus, dass auch Ansprüche gegen die eigene Partei (nach Aufhebung der PKH) übergehen und per Sollstell. beigetrieben werden.

    Benötigt die Partei eine KGE gegen den ersatzpflichtigen Gegner zur Beitreibung, gilt gleiches für die Staatskasse. Die Rechtsfolge, also der Anspruch aus dem Gesetz genügt nicht, vgl. BGH, XI ZR 291/97 zu § 515 ZPO, a.F. jetzt § 516 ZPO. Ein Antragsrecht hat die Staatskasse nicht.

    Hier aber ist der Hauptsachetitel gleichzeitig vollstreckbare KGE für die Vollstreckungskosten, vgl. Zöller, § 788 Rdn. 14. Eines gesonderten weiteren Titels (KGE) bedarf es nicht. Dieser Anspruch, also die Beitreibbarkeit als Nebenanspruch geht auch über, § 59 RVG. Also Sollstellung.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Hallo zusammen,
    ich habe ein M-Verfahren in dem Prozesskostenhilfe ohne Raten für die Zwangsvollstreckung unter Beiordnung eines RA bewilligt wurde und dann auch ein PKH-Festsetzungsantrag gestellt wurde. Die PKH-Vergütung habe ich festgesetzt und zur Auszahlung an den RA angewiesen.

    Wegen dem Übergang auf die Staatskasse (§ 59 RVG) wurde der Auszahlungsbetrag von dem Schuldner eingefordert.
    Dieser hat den Betrag jetzt auch gezahlt.

    Was mache ich jetzt?

    Fordere ich jetzt die weitere Vergütung an? Hätte ich die auch schon vorher mit festsetzen müssen?

    Vielen Dank für die Antworten.
    LG

    PS: Hat generell vielleicht jemand Verfügungen für PKH in M-Verfahren?

  • Nach meinem Kenntnisstand wird nur eine weitere Vergütung des Rechtsanwalts gemäß § 50 RVG durch die Staatskasse mit beigetrieben, wenn der PKH-Partei selbst Ratenzahlung oder eine Einmalzahlung aus dem Vermögen angeordnet worden ist.

    "Gem. § 50 RVG kann der beigeordnete RA von der Staatskasse eine weitere Vergütung verlangen. Das setzt voraus, dass die bedürftige Partei zur Ratenzahlungen gem. § 120 ZPO verpflichtet wurde und Zahlungen auch eingegangen sind. Aus diesen Zahlungen werden zunächst die Gerichts- und Gerichtsvollzieherkosten gedeckt. Hinsichtlich des Restes hat der RA einen Anspruch auf Zahlung der ihm nach der Wahlanwaltstabelle zustehenden Vergütung (weitere Vergütung)." vgl. Gerold/Schmidt, Kommentar zum RVG, § 50 RVG, Rn. 1

    Im vorliegenden Fall dürfte nichts weiteres durch dich zu veranlassen sein. Der Gläubigerseite steht es frei, über die Differenzkosten einen Antrag auf Kostenfestsetzung nach § 788 ZPO gegen den Schuldner zu stellen.

  • Fordere ich jetzt die weitere Vergütung an?

    Weitere Vergütung aus der Staatskasse gibt's nur, wenn die PKH-Partei selber Raten zahlt. Die wird schließlich nur ausbezahlt, wenn wir das Geld vorher haben (§ 50 RVG); und ein Übergang nach § 59 RVG findet auch erst mit Auszahlung ("mit der Befriedigung") statt.

    Wenn der Anwalt sie ansonsten haben will, bleibt nur ihm die Kostenfestsetzung nach (§ 788 Abs. 2) § 104 ZPO gegen die Gegenpartei.

  • Ok. Vielen Dank.
    Lasse ich die Akte dann für die Überprüfungsfrist § 120a weiter auf Frist oder kann ich sie jetzt weglegen?

    Grundsätzlich spricht nichts dagegen, dass du nach § 120a ZPO überprüfst. Allerdings musst du dann ggf. nach § 120 Abs. 3 Nr. 2 ZPO direkt wieder einstellen :D
    Sofern nicht also etwas dafür spricht, dass vom Schuldner keine (auch unfreiwilligen) Zahlungen zu erwarten sind, würde ich die Akte weglegen. Die Vergütung nach § 59 RVG hat er hier ja schon gezahlt, dann würde ich spontan auch mal davon ausgehen, dass er auch die weitere Vergütung zahlen kann.

  • Ok. Vielen Dank.
    Lasse ich die Akte dann für die Überprüfungsfrist § 120a weiter auf Frist oder kann ich sie jetzt weglegen?

    Alle aus der Staatskasse verauslagten Kosten sind gedeckt. Möglicherweise könnte der GV noch Kosten zur Akte anmelden, allerdings wird dir dann die Akte eh nochmal vorgelegt. Ich würde die Akte weglegen.

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