Gerichtskosten als Insolvenzforderungen

  • Hallo miteinander,

    ich bin neu bei der StA gelandet. Nun habe ich gestern in einem Bewährungsverfahren ein Anschreiben eines Inso-Verwalters vorgelegt bekommen, mit der Bitte um Forderungsanmeldung.

    Nun stellt sich für mich die Frage, ob Gerichtskosten Insolvenzforderungen sind (natürlich wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen):gruebel:. Ich hatte für mich die Frage mit JA beantwortet. Die hiesigen KB´s sind jedoch der Meinung, dass die Gerichtskosten des Strafverfahrens nicht am Inso-Verfahren teilnehmen und auch von einer Restschuldbefreiung nicht berührt würden.

    Im MüKo habe ich nur ein Beispiel gefunden das zu zivilprozessualen Gerichtskosten passt.

    Danke für die Hilfe:daumenrau

  • Jau, so sehe ich das auch. Danke für die schnelle Antwort:)



    Gern geschehen; ach und eine Bitte, wenn Du keine Forderungen anmelden willst, dann ignorier die Aufforderung einfach. Oft erklären uns die Staatsanwaltschaften, dass sie wegen § 39 InsO keine Forderungen anmelden. Macht auf beiden Seiten nur unnötige Arbeit.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Aber wäre es nicht sinnvoll die Gerichtskosten anzumelden?
    Das die Geldstrafe nicht teilnimmt ist ja klar, aber die Gerichtskosten würden doch auch von einer enventuellen RSB betroffen sein.

  • Kosten sollten angemeldet werden, natürlich :daumenrau. Ob diese dann von der Restschuldbefreiung umfasst sind oder § 302 InsO gilt, ist wohl streitig und wäre auch ein anderes Thema.

    Aber manchmal sind nur noch Geldstrafen offen, dann braucht es keine weitere Erklärung. Wenn jemand sich nicht rühert, dann wissen wir schon, dass er nichts anmelden will/ kann.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ich muss jetzt das Thema nochmals hochholen.

    Schuldner befindet sich seit Oktober 2011 in Insolvenz und reicht nun eine Mahnung der StA rein. Der geschuldete Betrag resultiert ausschließlich aus Verfahrenskosten eines Strafverfahrens und beinhaltet keine Geldstrafe. Das Strafverfahren war zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung schon eröffnet, allerdings ist Rechtskraft des Urteils erst nach Verfahrenseröffnung eingetreten. Die StA teilt mir jetzt mit, dass es sich nach ihrer Auffassung um keine Insolvenzforderung handelt, da Rechtskraft erst nach Verfahrenseröffnung eingetreten ist. Ich sehe das anders, da die Anklageerhebung und Zulassung durch das Gericht jeweils vor Verfahrenseröffnung waren und meine mit dem Gedanken des § 41 InsO, dass es sich um eine Insolvenzforderung handelt. Wie seht Ihr das?

  • Für die zivilrechtliche Kostenerstattung ist herrschende Meinung, dass der Kostenerstattungsanspruch mit Zustellung der Klage aufschiebend bedingt entsteht. D. h. selbst wenn das Urteil erst nach der Eröffnung ergeht, bleibt die Kostenforderung eine Insolvenzforderung.

    Ähnlich müsste es doch auch in diesem Fall sein: Der Erstattungsnanspruch der Staatskasse entsteht mit Anhängigmachung des Verfahrens aufschiebend bedingt auf die Endentscheidung, mit der der Täter in die Kosten verurteilt wird. Würde ich zumindest aus dem Bauchgefühl heraus so sagen :)

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