FamGKG, vereinfachtes Unterhaltsfestsetzungsverfahren

  • Hallo.

    Folgende Frage stellt sich mir nach Zurückweisung eines VKH-Antrags der Antragstellerpartei in einem Vereinf. Unterhaltsfestsetzungsverfahren (Verfahrensfortführung erst nach Vorschusseinzahlung):

    Ist das vereinfachte Unterhaltsfestsetzungsverfahren (§§ 249 ff. FamFG) ein Verfahren im Sinne von § 231 Abs. 1 FamFG und somit Familienstreitsache i.S.v. §§ 112 Nr. 1 FamFG, 14 FamGKG ?

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Danke für die substantiierte und aufgrund der vielfältigen Argumente überzeugende Antwort.

    Fraglich erscheint mir, ob der Gesetzgeber zwischen dem streitigen Unterhaltsverfahren nach §§ 231 ff. FamFG als Famílienstreitsache (vgl. z.B. § 51 Abs. 1 FamGKG) und dem Verfahren nach §§ 249 ff. FamFG als "übrige Unterhaltsverfahren" im Sinne von § 51 Abs. 3 FamGKG unterscheiden wollte...

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Mich macht das auch etwas stutzig. Nach altem Recht wurde wegen § 6 III GKG kein Vorschuss erhoben, vgl. Zöller § 649 RN. 9. Und § 9 II FamGKG ist doch eigentlich gleichlautend

    § 9 Fälligkeit der Gebühren in Ehesachen und selbständigen Familienstreitsachen

    (1) In Ehesachen und in selbständigen Familienstreitsachen wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Antragsschrift, des Klageantrags, der Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig.
    (2) Soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie mit dieser fällig

  • Nach der Gesetzesbegründung zu § 51 III FamGKG betrifft diese Vorschrift nur die Unterhaltssachen des § 231 II FamFG (Bestimmung des Kindergeldberechtigten), wofür bisher keine Gebühr erhoben wird und jetzt angesichts der geringen Bedeutung des Verfahrens grundsätzlich ein einheitlicher Festwert von 300,- € zu nehmen ist.

  • Sorry, komme erst jetzt dazu, mein Ja zu begründen.

    Die Vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger sind zwar in der Auflistung der Familienstreitsachen nicht genannt und damit hast du sicher keine Abhängigmachung nach § 14 Abs. 1 FamGKG.

    Aber nach § 14 Abs. 3 FamGKG gilt die Abhängigmachung auch für die Verfahren, in denen der Antragsteller die Kosten schuldet. Bei den Vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger handelt es sich um ein Antragsverfahren. Eine Ausnahme nach § 21 Abs. 1 Satz 2 FamGKG ist nicht gegeben. Daher müsste m.E. über § 14 Abs. 3 FamGKG die Entscheiudung von der Zahlung eines Vorschusses abhängig gemacht werden.

  • Dass das vereinfachte Unterhaltsverfahren eine Familienstreitsache ist, hatten wir hier (ab #33) geklärt.

    Ich meine mich auch dunkel daran erinnern zu können, dass wir auf einer Fortbildung zu dem Ergebnis kamen, dass bzgl. des vereinfachten Unterhaltsverfahrens bzgl. der Kosten eine Vorschusspflicht besteht.

    In der Praxis spielt dies jedoch zumindest hier keine Rolle, da entweder vom Ast (Kind oder Eltern) VKH beantragt wird oder die UVG-Kasse als Ast. kostenbefreit ist.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    Einmal editiert, zuletzt von Ernst P. (5. November 2009 um 13:38)

  • Dass das vereinfachte Unterhaltsverfahren eine Familienstreitsache ist, hatten wir hier (ab #33) geklärt.




    Das hatte ich noch gar nicht gelesen. :oops: Dann dürfte auf jeden Fall eine Vorschusspflicht nach § 14 Abs. 1 FamGKG bestehen, es sei denn es ist VKH beantragt oder es besteht Kostenbefreiung.

  • .. und das mir (trotz Suchfunktion) - Asche auf mein Haupt.[Blockierte Grafik: http://www.regner-support.net/images/regner/smilies/asche.gif]

    Da ich den VKH-Antrag gerade infolge vermögender Mutter und gem. §§ 76 FamFG, 115 ZPO bestehendem Verfahrenskostenvorschuss-Anspruchs des Kindes gegen die Mutter als Vermögen des Kindes (vgl. Zöller, Rdn. 5, 67 zu § 115 ZPO) zurückgewiesen habe, muss ich nunmehr die Vorschussanforderung gem. § 14 FamGKG (0,5 Gebühr nach zwölffachem Unterhaltsanspruch zzg. Rückstand, § 51 FamGKG) veranlassen.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Und ich dachte, im VV hat sich nichts geändert - macht ohne einen aktuellen Schönfelder wirklich keinen Spaß mehr. Mal sehen, was noch so alles auftaucht.


  • In der Praxis spielt dies jedoch zumindest hier keine Rolle, da entweder vom Ast (Kind oder Eltern) VKH beantragt wird oder die UVG-Kasse als Ast. kostenbefreit ist.



    Dem ist ja grundsätzlich zuzustimmen; mein Fall ist halt der Ausnahmefall zum Regelfall... (hatte hier auch noch niemand)...

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Ausnahmefall erkannt, Gefahr gebannt.

    Ich hatte einen solchen Fall auch nocht nicht. Wenn nicht ohnehin kostenfreiheit vorlag, dann war immer ein PKH-Antrag gestellt, dem auch zu entsprechen war. Aber wie man sieht: Es geht auch anders.

    Bei uns in NRW dürfte es dann jedoch so sein, dass in deinem Fall der Kostenbeamte des mittl. Dienstes für die Anforderung des KV zuständig sein dürfte.
    Wenn keine Kostenfreiheit besteht und entweder kein VKH-Antrag gestellt, oder dieser zurückgewiesen wurde, muss die Akte dem KB des mittl. Dienstes z. w. V. vorgelegt werden. Aber das nur am Rande.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Ich muss es noch mal (zur Richtigstellung?) hervorholen. Laut meiner fortgebildeten UdG ist kein Vorschuss zu erheben, weil es sich bei der 1210er um keine Verfahrensgebühr handelt, sondern diese erst mit der Entscheidung anfällt.


    Zitat


    1210
    Entscheidung über einen Antrag auf Festsetzung von Unterhalt nach § 249 Abs. 1 FamFG mit Ausnahme einer Festsetzung nach
    § 254 Satz 2 FamFG .......... 0,5



    im Vergleich dazu

    Zitat


    1220
    Verfahren im Allgemeinen ......... 3,0
    Soweit wegen desselben Verfahrensgegenstands ein Mahnverfahren vorausgegangen ist, entsteht die Gebühr mit dem Eingang der Akten beim Familiengericht, an das der Rechtsstreit nach Erhebung des Widerspruchs oder Einlegung des Einspruchs abgegeben wird; in diesem Fall wird eine Gebühr 1100 des Kostenverzeichnisses zum GKG nach dem Wert des Verfahrensgegenstands angerechnet, der in das Streitverfahren übergegangen ist.

  • Krame den alten Thread hervor und stelle einmal grundsätzlich aufgrund der letzten zwei Posts folgende Frage:

    § 14 Abs. 3 FamGKG kann doch nur auf Verfahren angewandt werden, in denen die angefallene Gebühr bereits mit Antragstellung nach § 9 FamFG fällig ist, richtig (keine Vorauszahlungspflicht ohne Fälligkeit)?! D.h. es betrifft lediglich die selbständigen Familienstreitsachen, die nach § 112 FamFG definiert sind, also die Verfahren nach §§ 231 Abs. 1, 261 Abs. 1, 266 Abs. 1, 269 Abs. 1 Nr. 8-10 und Abs. 2 FamFG, in denen die Gebühr mit Antragstellung nach § 9 FamGKG fällig werden.

    Danach sind sämtliche Familiensachen nach § 111 FamFG insoweit nicht von der Vorauszahlungspflicht aus § 14 FamGKG betroffen, soweit die Gebühren nicht bereits mit Antragstellung fällig sind, auch wenn diese nur auf Antrag eingeleitet werden können.
    Oder lese ich den § 14 FamGKG völlig falsch? :gruebel:

  • Voraussetzung einer Vorschusspflicht ist stets der Anfall einer Gebühr bereits mit Einreichung des Antrages.

    Da es sich bei der KV 1210 für die vereinfachten Verfahren um eine Entscheidungsgebühr handelt, ist dies nicht der Fall. Folglich besteht keine Vorschusspflicht.

  • § 14 Abs. 1 FamGKG bestimmt eine Vorauszahlungspflicht für die gem. § 9 Abs. 1 FamGKG fälligen Gebühren, also ausschließlich für Ehesachen ( auch Lebenspartnerschaftssachen ) und Familienstreitsachen. Hier fallen Entstehung und Fälligkeit der Gebühr zusammen, nämlich mit Antragseingang.

    § 14 Abs. 3 FamGKG bestimmt eine Vorschusspflicht für die übrigen Verfahren, in denen ein Antragsteller vorhanden ist, also Kindschaftssachen ( mit der Einschränkung der Einzelfallprüfung, ob Antrags- oder Amtsverfahren ) und sonstige Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Diese Verfahrensgebühren entstehen zwar mit Eingang, sind aber gem. § 11 FamGKG erst mit Beendigung des Verfahrens fällig.

    Grundsätzlich sind nur fällige Kosten einziehbar ( s. § 15 KostVfg ), sofern nicht gesetzliche Bestimmungen wie § 14 Abs. 3 ( aber auch § 16 FamGKG ) die Anforderung von Vorschüssen vor Fälligkeit ermöglichen.

    § 9 Abs. 1 steht hinsichtlich Vorauszahlung immer in Verbindung mit § 14 Abs. 1, § 11 ( sofern Antragsverfahren) hinsichtlich Vorschuss immer mit § 14 Abs. 3.

    2 Mal editiert, zuletzt von DKB (10. Oktober 2018 um 22:52)

  • Ah ok, vielen Dank, also doch den § 14 Abs. 3 FamGKG falsch interpretiert.

    D.h. trotz der erst später eintretenden Fälligkeit aus § 11 FamGKG besteht in solchen Verfahren dennoch eine Vorauszahlungspflicht, sehr eigenartig.

  • Ah ok, vielen Dank, also doch den § 14 Abs. 3 FamGKG falsch interpretiert.

    D.h. trotz der erst später eintretenden Fälligkeit aus § 11 FamGKG besteht in solchen Verfahren dennoch eine Vorauszahlungspflicht, sehr eigenartig.


    Um es noch einmal klarzustellen:

    Für vereinfachte Unterhaltsverfahren besteht keine Vorschusspflicht! Die Gebühr entsteht zudem erst mit einer Entscheidung.

  • Das habe ich schon verstanden ;), als es neben der Antragsschuld eben auch darauf ankommt, ob die Gebühr überhaupt entstanden ist. Mich irritiert trotzdem der Umstand in Verfahren, bei denen die Fälligkeit erst nach § 11 FamGKG eintritt und dennoch eine Vorauszahlungspflicht bestehen soll. Aber sei es drum...

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