FamGKG, vereinfachtes Unterhaltsfestsetzungsverfahren

  • Diese Regelung beruht darauf, dass die nach § 11 FamGKG fälligen Verfahren früher überwiegend in der KostO geregelt waren, dort waren gem. § 7 KostO die Gebühren auch erst nach Erledigung des Geschäfts fällig. Gleichwohl konnte in Antragsverfahren gem. § 8 KostO die Vornahme des Geschäfts von der Zahlung eines Vorschusses abhängig gemacht werden.

  • Danke für den Hinweis. Gefühlsmäßig erscheint mir der Gesetzestext in § 8 KostO irgendwie plausibler - schon allein des Wortes "Vorschuss" wegen - als das in §§ 14 Abs. 3, 21 FamGKG Geschriebene, da die Kommentierungen zumeist gern auf die Ausführungen in § 12 GKG verweisen, was m.E. zumindest in Bezug auf § 14 Abs. 3 FamGKG denkbar unangebracht ist.

  • In der Tat, nur der § 14 Abs. 1 FamGKG ist das Pendant zu § 12 GKG, hier geht es in beiden Vorschriften um bereits fällige Verfahrensgebühren.

    In der Kostenordnung war nicht alles schlecht,:D die Interessenschuldnerhaftung des § 2 Nr. 5 KostO vermisse ich schon ein wenig, dann könnte man sich den Eiertanz mit Antrags- oder Amtsverfahren in Kindschaftssachen weitgehend sparen.

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