Berechtigung Versagungsantrag

  • Hierzu fällt mir ein: kann eigentlich der im Termin bestrittene Gläubiger einen solchen Antrag stellen ? und überhaupt: Kann denn ein bestrittener in der WVP einen Versagungsantrag gem. § 296 InsO stellen ?



    Ich meine ja, da er am Insolvenzverfahren teilgenommen hat.

    Das heisst in aller Konsequenz, dass Du auch keine vorzeitige RSB erteilen würdest, wenn im Schlussverzeichnis keine Forderungen aufgenommen werden, da alle Forderungen bestritten sind? Das finde ich ja wiederum etwas ungewöhnlich, denn dann könnte theoretisch jeder einfach eine Forderung anmelden und dem Schuldner alles vermiesen. Und das, obwohl seine Forderung insolvenzrechtlich garnicht berechtigt ist. Das ist doch eigentlich unlogisch, oder ?!

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • hm, also für die Berechtigung Versagungsanträge stellen zu können ist m.W. bisher nur gesagt worden, der Gläubiger hätte eine Forderung anmelden müssen.
    Allerdings ist die sog. Blitz-RSB damit nicht gehindert. Mag der Anmeldegläubiger mit seiner bestrittenen (oder nur unter Ausfallbeschränkung festgestellten Forderung) Versagung beantragen, erst dann wäre darüber zu befinden.....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Hierzu fällt mir ein: kann eigentlich der im Termin bestrittene Gläubiger einen solchen Antrag stellen ? und überhaupt: Kann denn ein bestrittener in der WVP einen Versagungsantrag gem. § 296 InsO stellen ?



    Ich meine ja, da er am Insolvenzverfahren teilgenommen hat.



    Das heisst in aller Konsequenz, dass Du auch keine vorzeitige RSB erteilen würdest, wenn im Schlussverzeichnis keine Forderungen aufgenommen werden, da alle Forderungen bestritten sind? Das finde ich ja wiederum etwas ungewöhnlich, denn dann könnte theoretisch jeder einfach eine Forderung anmelden und dem Schuldner alles vermiesen. Und das, obwohl seine Forderung insolvenzrechtlich garnicht berechtigt ist. Das ist doch eigentlich unlogisch, oder ?!



    warum keine vorzeitige RSB ? In der WVP nehmen Gläubiger mit bestrittenen Forderungen nicht teil, da sie keinen Eingang in das Verteilungsverzeichnis finden. Habe ich keine Gläubiger mit festgestellten Forderungen, weil entweder nicht angemeldet oder fdA oder bestritten, gibt es keinen Eingang ins Verteilungsverzeichnis, ergo keine Ausschüttung im Verfahren und nichts zutun in der WVP. So interpretiere ich IX ZB 214/04. Ich glaube auch nicht, dass der BGH sich da groß drehen wird, da die o.g. Entscheidung aus März 2005 einen Aufsatz von Pape, NZI 2004, heranzieht und der wird sich selbst wohl nicht in die Parade fahren.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Wenn ich mir die Zeiten anschaue, zu denen in diesem Thread geposted wird, macht ihr mir langsam Angst...



    Wie jetzt??? Wachst Du nicht manchmal nachts schweiß gebadet auf, schmeißt die Kiste an und willst dein drängendstes Albtraum-problem lösen;)?

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  • So habe ich bisher auch gedacht. Aber irgendwie wurde ich durch die neueste BGH-Entscheidung unsicher. Die stellen ja irgendwie nur darauf ab, ob der betreffende Gläubiger eine Forderung angemeldet hat. Und angemeldet haben ja auch die bestrittenen. Und anscheinend macht es zumindest einer hier ja auch anders, gelle Rainer ?

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  • So habe ich bisher auch gedacht. Aber irgendwie wurde ich durch die neueste BGH-Entscheidung unsicher. Die stellen ja irgendwie nur darauf ab, ob der betreffende Gläubiger eine Forderung angemeldet hat. Und angemeldet haben ja auch die bestrittenen. Und anscheinend macht es zumindest einer hier ja auch anders, gelle Rainer ?



    Vorzeitige Erteilung RSB und Versagungsantrag sind m. E. zwei verschieden Paar Stiefel.

    Den einen ziehe ich mir sowieso nicht an, da hierrüber der Richter zu entscheiden hat. :D

  • offen gelassen in IX ZB 257/08; die Forderung war festgestellt - auch wenn sie nicht mehr an der Schlussverteilung hat teilnehmen können
    Insoweit konsequent und richtig. Die Frage, ob jemand mit bestrittener Forderung RSB-Versagung beantragen kann, ist nicht geklärt...
    Hindert aber m.E. nicht die Blitz-RSB, der betreffende Gläubiger mag Versagung beantragen.... und dann wie rainer sagt...

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