Pflegschaft für Ausländer

  • Hallo zusammen,

    Ich hoff mir kann jemand mit meiner Frage helfen:

    Wer ist für die Anordnung einer Pflegschaft (§1909 BGB) zuständig, wenn das Kind eine gemischte deutsch/ausländische Staatsbürgerschaft hat?

    Fällt der Fall unter den Richtervorbehalt nach § 14 Nr. 4 RpflG

    Vielen Dank für eure Hilfe.

  • Soweit ich weiß, kommt es auf die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes nicht an. Beispiel: Nichteheliche polnische Eltern haben ein gemeinsames Kind mit beiden Staatsangehörigkeiten. Sie haben keine Sorgeerklärung abgegeben. Trotzdem haben sie nach Heimatrecht die gemeinsame elterliche Sorge.

    In unserem FamG läuft zunächst alles auf den Richter zu, der dann an die Rechtspfleger abgibt (sie fangen aber an, sich zu wehren).

  • Die Staatsangehörigkeit ist aber für die Zuständigkeit maßgebend.
    Hab ich ein ausländisches Kind, dann ist der Richter für die Anordnung zustänig. Bei deutschen Kinder aber der Rechtspfleger.

    Frage ist nur, was bei gemischten Staatsangehörigkeiten dann ist?

  • Der Rpfl., der Pflegling ist schließlich Deutscher. Dass er nebenbei noch eine andere Staatsangehörigkeit hat, ist gleichgültig.

  • Der Rpfl., der Pflegling ist schließlich Deutscher. Dass er nebenbei noch eine andere Staatsangehörigkeit hat, ist gleichgültig.



    Sieht unser RP in der Mittagspause anders: Im Gesetz stehe "Angehöriger eines fremden Staats". Und das sei der Doppelstaatler nun mal. Außerdem gelte ja immer noch Ziffer 1: Zunächst sei festzustellen, wer die elterliche Sorge habe.

  • Ich würde das Thema gerne nochmal aufgreifen.
    Gibt es hierzu neue Erkenntnisse?

    Ich habe es bislang bei deutscher und ausländischer Staatsanghörigkeit so gehandhabt, dass die Sachen d. Ri. vorgelegt werden, da das Kind auch Angehöriger eines fremden Staates ist.

  • Bei uns wird es so gehandhabt, dass der Rechtspfleger zuständig ist, wenn das Kind (auch) die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

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