Aktualitätsnachweis

  • Ich hätte mal eine allg. Frage:

    Ich kann hier in Bayern online das jeweilige Grundbuchblatt (ohne es aufzurufen) dahingehend überprüfen, wann die letzte Änderung eingetragen wurde (Aktualitätsnachweis). Mich würde jetzt interessieren, ob dies eine zuverlässige Methode ist (um Kosten zu sparen), oder ob es sein kann, dass Änderungen eingetragen wurden, die über den Aktualitätsnachweis nicht angezeigt werden...
    Meines Wissens ist bzw. war? z.B. bei der Onlineüberprüfung der Markentabelle in Bayern/München (wegen eines Programmfehlers) nicht gewährleistet, dass nicht doch Anträge vorlagen, die dann nicht in der Markentabelle angezeigt wurden.

  • Auf die Markentabelle kann man sich nie verlassen. Eine falsche Reihenfolge bei der Dateneingabe in der Fallerzeugung und der Antrag steht nicht drin. Je nach (Un-)Fähigkeit der Mitarbeiter schätze ich die Fehlerquote auf einen Werrt zwischen 0,5 und 35 % der Fälle.

  • Zeigt der Aktualitätsnachweis lediglich das Datum der letzten Eintragung an? Dann wäre ich vorsichtig, schließlich führt z.B. eine nachträgliche Rötung, die keinen rechtsändernden Charakter hat, auch zur Aktualisierung des Datums und damit ist die Angabe für einen eventuellen Vollzug von gestellten Anträgen unbrauchbar.

  • Ja, es wird nur der Tag der letzten Veränderung angezeigt (das Datum, welches unten auch auf den Grundbuchblättern steht).

    Mir geht es an sich auch nicht um irgendwelche Rangüberprüfungen, sondern um die Pflicht des Notars, das Grundbuch einzusehen. Wir machen das natürlich, aber häufig vergeht zwischen Ersteinsicht (Vorbereitung) und Beurkundung viel Zeit (z.B. mehr als 6 Wochen). Ich möchte eigentlich vermeiden, immer wieder 8,00 € Gebühr auszulösen und hatte mich immer auf diesen Aktualitätsnachweis verlassen, was ich auf dem "alten" Grundbuchauszug dann entsprechend vermerkt habe. Es kommen mir nun Zweifel, ob dies soweit in Ordnung ist oder ob ich nicht sicherheitshalber nochmals einen Grundbuchabruf machen soll...

  • Ja, es wird nur der Tag der letzten Veränderung angezeigt (das Datum, welches unten auch auf den Grundbuchblättern steht).

    Mir geht es an sich auch nicht um irgendwelche Rangüberprüfungen, sondern um die Pflicht des Notars, das Grundbuch einzusehen. Wir machen das natürlich, aber häufig vergeht zwischen Ersteinsicht (Vorbereitung) und Beurkundung viel Zeit (z.B. mehr als 6 Wochen). Ich möchte eigentlich vermeiden, immer wieder 8,00 € Gebühr auszulösen und hatte mich immer auf diesen Aktualitätsnachweis verlassen, was ich auf dem "alten" Grundbuchauszug dann entsprechend vermerkt habe. Es kommen mir nun Zweifel, ob dies soweit in Ordnung ist oder ob ich nicht sicherheitshalber nochmals einen Grundbuchabruf machen soll...



    Wenn der Aktualitatätsnachweis kein Datum anzeigt, dass nach Deiner Einsichtnahme / nach dem Abrufdatum des Grundbuchauszuges liegt, kann nichts "Neues" eingetragen sein.
    Selbst wenn Du einen neuen Grundbuchauszug ziehst, wirst Du keine evtl. eingegangenen Anträge sehen, die noch nicht vollzogen wurden.

  • Das angezeigte Datum zeigt den Tag, an dem die letzte Änderung/Eintragung vollzogen wurde. Über Anträge etc. gibt diese Datumsangabe keinen Aufschluss.

  • Das angezeigte Datum zeigt den Tag, an dem die letzte Änderung/Eintragung vollzogen wurde. Über Anträge etc. gibt diese Datumsangabe keinen Aufschluss.

    Das mit den ggf. noch nicht vollzogenen Anträgen ist klar. Dafür gibt es ja auch (theoretisch) die Markentabelle. Mich interessiert nur, ob man sich auf diese Aktualitätsangabe verlassen kann. Wird diese automatisch oder manuell generiert?

  • Gut. Dann werd ich mich also auch künftig darauf verlassen.

    Dankeschön!

    Wie ich bereits in #3 erwähnte, kann man sich gerade nicht auf das Datum der Veränderung verlassen. Es gibt soviele Möglichkeiten, die es zulassen, ohne rechtändernden Charakter das aktuelle Datum zu beeinflussen. Wenn also sparen, dann bitte nicht an Stellen, die später zu Problemen führen, die hätten vermieden werden können (bei Eigentumsumschreibungen oder Grundschulden machen den Beteiligten die 8€ dann auch nicht mehr ämer ;)).

  • Es gibt soviele Möglichkeiten, die es zulassen, ohne rechtändernden Charakter das aktuelle Datum zu beeinflussen.



    Es geht dem Fragesteller doch nur darum, ob er sich darauf verlassen kann, dass nach dem für das betreffende GB-Blatt angegebenen Aktualitätsdatum keine Eintragungen mehr vorgenommen wurden. Diese Frage ist m. E. zu bejahen.

    Auch eine einzige freigegebene Rötung ändert das Aktualitätsdatum. Hab's heute ausprobiert. ;)

  • Es gibt soviele Möglichkeiten, die es zulassen, ohne rechtändernden Charakter das aktuelle Datum zu beeinflussen.



    Es geht dem Fragesteller doch nur darum, ob er sich darauf verlassen kann, dass nach dem für das betreffende GB-Blatt angegebenen Aktualitätsdatum keine Eintragungen mehr vorgenommen wurden. Diese Frage ist m. E. zu bejahen.

    Auch eine einzige freigegebene Rötung ändert das Aktualitätsdatum. Hab's heute ausprobiert. ;)



    Im Zweifel genügt die Freigabe eines leeren Leerbausteins.

  • Also bestätigt mich das nur, dass der Themenstarter gerade nicht von dem aktualisierten Datum in Bezug auf Eintragungen ausgehen kann.



    Natürlich kann er davon ausgehen, dass seit dem angezeigten Datum nichts mehr eingetragen worden ist; bzw. niemand sein Freigabepasswort für was auch immer (Rötung etc) eingegeben hat. Hat der Rechtspfleger ein Grundbuch gerade in Bearbeitung ist die Einsicht durch Externe gesperrt. Nicht vertrauen kann er darauf, dass kein Antrag in der Akte liegt, der in nächster Zeit dazu führt, dass sich der Grundbuchstand ändert. Dieses wollte man zwar mit der Markentabelle ermöglichen, die aber nicht immer alle Anträge enthält. Da für § 17 GBO der Eingang des Antrages und nicht die Notierung in der Markentabelle maßgebend ist, kann man Notare nur davor warnen, aufgrund von Einsichtnahmen in Grundbuch und Markentabelle Gelder auszuschütten oder Bescheinigungen für Gläübiger zu erteilen.

  • Also bestätigt mich das nur, dass der Themenstarter gerade nicht von dem aktualisierten Datum in Bezug auf Eintragungen ausgehen kann.



    Natürlich kann er davon ausgehen, dass seit dem angezeigten Datum nichts mehr eingetragen worden ist; bzw. niemand sein Freigabepasswort für was auch immer (Rötung etc) eingegeben hat. Hat der Rechtspfleger ein Grundbuch gerade in Bearbeitung ist die Einsicht durch Externe gesperrt. Nicht vertrauen kann er darauf, dass kein Antrag in der Akte liegt, der in nächster Zeit dazu führt, dass sich der Grundbuchstand ändert. Dieses wollte man zwar mit der Markentabelle ermöglichen, die aber nicht immer alle Anträge enthält. Da für § 17 GBO der Eingang des Antrages und nicht die Notierung in der Markentabelle maßgebend ist, kann man Notare nur davor warnen, aufgrund von Einsichtnahmen in Grundbuch und Markentabelle Gelder auszuschütten oder Bescheinigungen für Gläübiger zu erteilen.

    Das würden wir auch nie tun. Wir erstellen Rangbescheinigungen nur bei Anträgen an "unser" Grundbuchamt, bei dem wir dann persönlich vorstellig werden und die Grundakte einsehen etc.
    Mir geht es tatsächlich nur darum, ob zwischen Ersteinsichtnahme und Beurkundung noch Eintragungen vorgenommen wurden oder nicht. Ich mache das auch vom jeweiligen Zeitraum abhängig. Bei mehr als 2-3 Monaten mache ich meist eine neue Grundbucheinsicht. Nur wegen ein paar Tagen/Wochen will ich halt eigentlich keine neue Einsicht machen.

  • Also bestätigt mich das nur, dass der Themenstarter gerade nicht von dem aktualisierten Datum in Bezug auf Eintragungen ausgehen kann.

    Na wenn das aktualisierte Datum nach der getätigten Grundbucheinsicht liegt, wird natürlich ein neuer Abruf gemacht.

    Also versteh ich jetzt das Problem nicht? Wir halten das übrigens auch so mit dem Aktualitätsnachweis am Tage der Beurkundung. Allerdings scheiden sich hier wohl die Geister, ob hier wirklich gespart werden sollte. :gruebel:

    Aber meine Chefin will es halt so und wir hatten auch noch keine Probleme.

  • Ich würde mich jedenfalls nicht mit dem aktualisiertem Datum zufrieden geben.

    Beispiel: Einsicht früh am 03.01. Am selben Nachmittag wird ein weiterer Antrag vollzogen. Am 10.01. wird beurkundet. Da das Datum sich nicht geändert hat, wird nicht nochmal Einsicht genommen, ganz schlecht:teufel:

  • @ Sersch

    Sofern man bei der Einsicht am 03.01. aber festgestellt hat, dass die letzte Änderung früher, z.B. am 02.01. stattgefunden hat, funktioniert die Sache doch.

    Gruß
    Ron

  • Ich würde mich jedenfalls nicht mit dem aktualisiertem Datum zufrieden geben.

    Beispiel: Einsicht früh am 03.01. Am selben Nachmittag wird ein weiterer Antrag vollzogen. Am 10.01. wird beurkundet. Da das Datum sich nicht geändert hat, wird nicht nochmal Einsicht genommen, ganz schlecht:teufel:

    Ich mache den Aufruf des Aktualitätsnachweises ja am Tag der Beurkundung. Dann sehe ich doch, dass am 03.01. eine Änderung erfolgt ist. Auf dem Grundbuchausdruck muss am 03.01. früh ja ein früheres letztes Änderungsdatum stehen.

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