§ 1812 BGB

  • Ich wurde in einem meiner letzten Gutachten mit einer sehr interessanten Frage konfrontiert, die vor allem in Betreuungssachen, aber natürlich auch in Pflegschafts- und Nachlasspflegschaftssachen eine erhebliche Rolle spielen kann. Obwohl es sich im vorliegenden Fall um eine Nachlasspflegschaft handelte, stelle ich die Problematik in das Betreuungs-Forum ein, weil die Mehrzahl der in Betracht kommenden Fälle sicherlich den Betreuungs- und nicht den Nachlassbereich betrifft.

    Ein Nachlasspfleger hatte mit nachlassgerichtlicher Genehmigung ein Grundstück veräußert und den Kauferlös bei einer Raiffeisenbank ohne nachlassgerichtliche Genehmigung und ohne Sperrvermerk nach § 1809 BGB als monatliches Festgeld mit der üblichen Maßgabe angelegt, dass sich der Anlagezeitraum jeweils um einen Monat verlängert, wenn das Guthaben nicht gekündigt wird. Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat der Nachlasspfleger das Festgeldguthaben ohne nachlassgerichtliche Genehmigung gekündigt und das Guthaben (samt Zinsen) vereinnahmt. In der Folgezeit haben sich die Gelder durch Verwaltungsmaßnahmen des Nachlasspflegers erheblich vermindert.

    Hat die Bank an den Nachlasspfleger im Verhältnis zu den Erben schuldbefreiend geleistet?

    Ich würde vorschlagen, dass wir hier zunächst die diversen Meinungen zusammenfassen, bevor ich mein Gutachterergebnis "preisgebe". Dass die aufgeworfene Frage aus haftungsrechtlichen Erwägungen äußerst bedeutsam ist, dürfte auf der Hand liegen.

  • Ich schieße einfach mal aus der Hüfte, damit die Diskussion losgehen kann:

    Die Volksbank hat m.E. schuldbefreiend geleistet, da kein Sperrvermerk eingetragen war.

    Es kommt jedoch ein Schadensersatzanspruch aus dem Anlagevertragsverhältnis in Betracht, soweit die Bank Kenntnis von der angeordneten Pflegschaft hatte oder hätte haben müssen.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Also, dann probier' ich mal:

    Dass die Bank die Festgeldanlage ohne die erforderliche Genehmigung zugelassen hat, macht die Anlage nicht unwirksam, weil es sich um eine Innengenehmigung handelt. Die Herbeiführung der Sperrung ist nicht Sache der Bank. Mangels Sperre benötigte der Pfleger für die Verfügung über das angelegte Geld auch keine Genehmigung gem. § 1812 BGB, weil er es selbst angelegt hatte, § 1813 I Nr.3 BGB. In erster Näherung würde ich sagen: Mit befreiender Wirkung geleistet.
    Schadensersatzanspruch aus dem Anlagevertrag? Sehe ich nicht.

  • Der "Nachlass X" ist keine Rechtspersönlichkeit; ein Konto kann er also nicht haben. Inhaber des Kontos sind im Rahmen der Auslegung die unbekannten Erben. Vertreten werden diese durch den Nachlasspfleger. Dieser unterliegt den Vorschriften der §§ 1809, 1812, 1813, 1814 BGB (§§ 1962, 1915 BGB). Die Sperrvereinbarung hätte damit von dem NL-Pfleger hinsichtlich des Anlagevermögens herbeigeführt werden müssen.
    Der NL-Pfleger war bezüglich der Verfügungsmittel (Girokonto, Sparbuch als Girokontoersatz ohne Anlagegeldcharakter) an einer Verfügung gehindert, falls das Guthaben höher als 3.000,00 Euro war. Hat die Bank entgegen dieser Rechtslage (§§ 1812, 1813 BGB) den Betreuer Verfügungsmittel bewegen lassen, hat sie nicht befreiend geleistet.

    Bei Anlagemitteln ist § 1813 II BGB zu beachten. Ist eine Sperrvereinbarung getroffen, kann die Bank ohne vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nicht befreiend leisten, unabhängig von der Höhe des Guthabens und unabhängig von der Höhe der einzelnen Verfügung.

    Die Sperrvereinbarung ist bezüglich der Geldanlage nicht getroffen worden.
    Folge:
    Bei Guthaben über 3.000,00 Euro hätte - s. o. § 1813 II BGB - der Betreuer nicht über einen einzigen Cent verfügen können. Die Bank hat nicht befreiend geleistet.

    Bei Guthaben unter 3.000,01 Euro konnte der NL-Pfleger auf den ersten Blick ohne Genehmigung die Verfügungen vornehmen. Aber:

    Die Bank konnte und hätte erkennen müssen, dass es sich um Nachlassmittel und nicht um Mittel des NL-Pflegers handelt. Auch sie ist deshalb verpflichtet gewesen, die Sperrvereinbarung herbeizuführen (so LG Aachen in einem Regressprozess über 60.000,00 DM gegen die XYZ-Bank, Aktenzeichen leider nicht mehr präsent, soweit bekannt, nicht veröffentlicht). Dringt sie nicht auf die Sperrvereinbarung, trifft auch sie eine Pflichtversäumung, die eine Schadenersatzpflicht auslöst.

    Schon die Kündigung des Festgeldvertrages war aus den genannten Gründen nach § 1812 BGB genehmigungsabhängig und unheilbar unwirksam (§ 1831 BGB). Erst recht die Entgegennahme der Leistung, die nach § 1813 BGB als Verfügung im Sinne des § 1812 BGB anzusehen ist.

    Die Bank muss zahlen, befreiend geleistet hat sie nicht.

  • Ich denke, der NL-Pfleger muss sich der Bank gegenüber ja legitimiert haben - höchstwahrscheinlich dann wohl mit entsprechenden Urkunde. Spätestens dann war der Bank positiv bekannt, dass ein Pfleger am Werke ist, der eben nicht frei verfügen kann. Ob die Bank jedoch verpflichtet ist, auf die Eintragung des Sperrvermerks zu dringen, da bin ich mir mit mir selbst nicht einig. Mein Gefühl sagt nein, die Rechtsprechnung anscheinend etwas anderes. Wenn dies so zutrifft, schließe ich mich den Auführungen von wer will ihn wissen an. Die Bank hätte dann nicht befreiend geleistet.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ich bleibe bei meiner Meinung, dass die Bank befreiend geleistet hat.

    Das Versäumnis des Nachlasspflegers, einen Sperrvermerk eintragen zu lassen, führte dazu, dass er im Verhältnis zur Bank eine uneingeschränkte Verfügungsmacht bzgl. des Nachlasses hatte, denn erst die Eintragung des Sperrvermerks hätte die Verfügungen des Nachlassverwalters ohne bzw. bis zu einer möglichen vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung schwebend unwirksam gemacht.

    Ich bleibe auch dabei, dass ein Schadensersatzanspruch gegenüber der Bank besteht, wobei es aber ja in erster Linie nur um die Frage der befreienden Leistung ging.

    Ein Schadensersatzanspruch besteht m.E. nach §§ 311, 280, 241, 242 BGB

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Ich stelle der Einfachheit halber den entsprechenden Auszug aus meinem Gutachten ein:

    a) Die Festgeldanlage des Kaufpreises

    Die nach § 1806 BGB vorgeschriebene und vom Nachlasspfleger in Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung getätigte verzinsliche Anlage des Verkaufserlöses auf dem zugunsten des Nachlasses eingerichteten Festgeldkonto bedurfte der nachlassgerichtlichen Genehmigung (§§ 1962, 1915 Abs.1 S.1, 1807 Abs.1 Nr.5, 1810 BGB). Dass diese Genehmigung nicht erteilt wurde, war unschädlich, weil es sich beim Genehmigungstatbestand des § 1810 BGB um eine sog. Innengenehmigung handelt, deren Fehlen die Wirksamkeit der vom Nachlasspfleger getätigten Geldanlage nicht berührte.[1]

    b) Die Kündigung und Auflösung des Festgeldkontos

    aa) Genehmigungsrechtliche Ausgangslage

    Der Nachlasspfleger hat das angelegte Festgeld nach einmonatiger Anlagedauer gekündigt und das gesamte Festgeldguthaben (incl. gutgeschriebener Zinsen) aufgelöst. Es stellt sich die Frage, ob diese Verfügung des Nachlasspflegers wirksam war und ob die Bank durch die erfolgte Auskehrung der Gelder im Verhältnis zu den Erben schuldbefreiend geleistet hat.[2]

    Der Nachlasspfleger bedarf zur wirksamen Verfügung über eine Forderung oder über ein anderes Recht, kraft dessen der Erbe eine Leistung verlangen kann, der nachlassgerichtlichen Genehmigung (§§ 1962, 1915 Abs.1 S.1, 1812 Abs.1 S.1, Abs.3 BGB). Es ist unstreitig, dass sowohl die Kündigung einer Geldforderung[3] als auch die Entgegennahme einer geschuldeten Geldleistung[4] genehmigungspflichtige Verfügungen i.S. des § 1812 Abs.1 S.1 BGB darstellen. Da es sich bei der Kündigung des Festgeldguthabens und bei der sich hieran anschließenden Leistungsannahme somit um zwei im Rechtssinne voneinander zu trennende Verfügungen des Nachlasspflegers handelte, konnten die von ihm im Zusammenhang mit der Auflösung des Festgeldguthabens vorgenommenen Rechtshandlungen nur wirksam sein, wenn das Fehlen der nachlassgerichtlichen Genehmigung keinen Einfluss auf die Wirksamkeit beider Verfügungen hatte.

    bb) Alternative 1: Genehmigungspflichtige Kündigung des Festgeldguthabens

    Die vom Nachlasspfleger ausgesprochene Kündigung des Festgeldguthabens war nach zutreffender herrschender Auffassung unabhängig davon nach § 1812 BGB genehmigungspflichtig, ob die im Anschluss an die Kündigung erfolgte Leistungsannahme nach der Ausnahmevorschrift des § 1813 BGB genehmigungsfrei hätte erfolgen können.[5] Dies folgt nicht nur aus dem eindeutigen Wortlaut des § 1813 Abs.1 BGB, der den Anwendungsbereich der insoweit nicht analogiefähigen Vorschrift ausdrücklich auf die „Annahme einer geschuldeten Leistung“ beschränkt,[6] sondern auch daraus, dass eine Leistung begrifflich nur dann i.S. des § 1813 BGB „geschuldet“ sein kann, wenn die für das Entstehen der Leistungspflicht erforderliche Kündigung ihrerseits wirksam war. Das Fehlen dieser Kündigung hatte somit zur Folge, dass das Festgeldguthaben auch nach der faktischen Kontoauflösung unverändert (sozusagen „virtuell“) fortbestand, bis heute fortbesteht, es sich bis dato unter Zugrundelegung des vereinbarten monatlichen Verlängerungszeitraums zu den jeweiligen Zinssätzen für Monatsfestgeld fortlaufend verzinst hat und es sich auch künftig bis zu einer wirksamen Kündigung durch die Erben zu den genannten Bedingungen weiter verzinst. Eine im Verhältnis zu den Erben schuldbefreiende Leistung der Bank im Zusammenhang mit der faktischen Kontoauflösung kommt aufgrund der Unwirksamkeit der Kündigung des Festgeldguthabens nicht in Betracht,[7] weil die Ausnahmevorschrift des § 1813 BGB (Abs.1 Nr.3) aus den genannten Gründen schon mangels einer „geschuldeten Leistung“ nicht zur Anwendung gelangen kann und es deshalb auch nicht i.S. des § 1813 Abs.2 S.1 BGB darauf ankommt, ob das Festgeldguthaben nach § 1809 BGB versperrt angelegt war. Dies gilt auch im Hinblick auf gutgeschriebenen Zinsbetrag, weil die Zinsen nach der getroffenen Festgeldanlagevereinbarung nicht auf das Girokonto zu überweisen waren, sondern dem Kapital zugeschlagen wurden und daher insoweit auch keine Anwendung des § 1813 Abs.1 Nr.4 BGB in Betracht kommt.[8]

    cc) Alternative 2: Genehmigungsfreie Kündigung des Festgeldguthabens

    Aber auch wenn man entgegen den vorstehenden Ausführungen die Auffassung vertritt, wonach eine Kündigung keiner Genehmigung nach § 1812 BGB bedarf, wenn die Annahme der aus der Kündigung folgenden Leistung nach der Ausnahmevorschrift des § 1813 BGB genehmigungsfrei erfolgen kann, führt dies im Hinblick auf die bankseitigen rechtlichen Verpflichtungen im Ergebnis zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Denn auch in diesem Fall würde eine nach der Ausnahmevorschrift des § 1813 Abs.1 Nr.3 BGB grundsätzlich ohne betragsmäßige Begrenzung[9] denkbare schuldbefreiende Leistung der Bank im Hinblick auf die vom Nachlasspfleger angelegten Gelder aufgrund der in § 1813 Abs.2 S.1 BGB statuierten Gegenausnahme in jedem Fall voraussetzen, dass das Festgeldguthaben nicht i.S. des § 1809 BGB versperrt angelegt war.[10] Von einer solchen im Rechtssinne versperrten Anlage ist jedoch auszugehen, wenn die Genossenschaftssatzung der Anlagebank vorsieht, dass Geld, dass erkennbar Mündelgeld ist, nur unter den Voraussetzungen des § 1809 BGB zurückgezahlt werden darf. In diesem Fall käme einer im Verhältnis zwischen Nachlasspfleger und Bank getroffenen Vereinbarung der Sperrung angelegter Gelder nämlich nur deklaratorische Bedeutung zu[11] und die Bank konnte im vorliegenden Fall demzufolge selbst dann nicht mit befreiender Wirkung an den Nachlasspfleger leisten, wenn entgegen den einschlägigen satzungsrechtlichen Vorgaben kein Sperrvermerk bei dem betreffenden Festgeldkonto eingetragen war.[12] Es besteht somit keine andere Rechtslage, als wenn die Satzung keine entsprechenden Bestimmungen enthielte, die versperrte Anlage vereinbart gewesen wäre und die Bank dennoch ohne nachlassgerichtliche Genehmigung an den Nachlasspfleger ausgezahlt hätte.[13]

    Aber auch für den Fall, dass die Satzung der Anlagebank keine entsprechenden Bestimmungen vorsieht, wird in der Literatur trotz unversperrter Geldanlage davon ausgegangen, dass die Bank keine schuldbefreiende Leistung erbringen kann, wenn ihr -wie im vorliegenden Fall- definitiv bekannt war, dass es sich bei dem ausbezahlten Guthaben um Pflegschaftsgelder gehandelt hat,[14] während die Bank nach anderer Auffassung in diesem Fall zwar schuldbefreiend leisten kann, aber aus culpa in contrahendo haftet, weil sie es versäumt hat, den erkennbar in seiner Eigenschaft als Nachlasspfleger Handelnden auf die Notwendigkeit der versperrten Geldanlage aufmerksam zu machen.[15] Nur wenn man dieser letztgenannten Auffassung folgt, ergibt sich zu der vorstehend in lit. bb) dargestellten Rechtslage insoweit ein Unterschied, als die Bank im vorliegenden Fall dann zwar schuldbefreiend an den Nachlasspfleger geleistet hat, den Erben aber aus culpa in contrahendo zum Schadensersatz verpflichtet ist. Für den Haftungsumfang der Bank folgt hieraus im Vergleich zum Umfang der in lit. bb) dargestellten Leistungspflicht aber kein anderes Ergebnis, da der Geschädigte bei einer Haftung als culpa in contrahendo so zu stellen ist, wie er ohne das schädigende Verhalten des anderen Teils gestanden hätte.[16] Da das Festgeldguthaben beim Hinwegdenken des schädigenden Verhaltens aber heute noch unverändert bestehen würde, ist der Umfang des Schadensersatzanspruchs aus culpa in contrahendo mit dem in lit. bb) dargestellten Umfang des nicht erfüllten Leistungsanspruchs identisch.

    [1] Palandt/Diederichsen, BGB, 65. Aufl., § 1810 RdNr. 1; Staudinger/Engler, BGB, 13. Aufl., § 1810 RdNr. 4; Soergel/Zimmermann, BGB, 13. Aufl., § 1810 RdNr. 2; Erman/Holzhauer, BGB, 11. Aufl., § 1810 RdNr. 1; Breit ZBlFG 4, 389, 392.

    [2] Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Festgelderlös auf das unter der gleichen Stammnummer geführte Girokonto überwiesen wurde und wie der Nachlasspfleger im Weiteren über diese Gelder verfügt hat. Denn wenn bereits die Verfügung über das Festgeldguthaben unwirksam war, kommt es im Rechtssinne nicht
    mehr darauf an, ob der Nachlasspfleger anschließend berechtigter- oder unberechtigterweise über das Giroguthaben verfügt hat.

    [3] Prot. IV, 782; BGHZ 1, 294 = NJW 1951, 645 = Rpfleger 1951, 453; BayObLGZ 6, 332; OLG Kiel OLGE 8, 367; Palandt/Diederichsen, 65. Aufl., § 1812 RdNr. 11; Erman/Holzhauer, BGB, 11. Aufl., § 1812 RdNr. 2; Planck/Unzner, BGB, 3. Aufl., § 1812 Anm. 2 a; Zimmermann, Die Nachlaßpflegschaft (2001), RdNr. 462.

    [4] Mot. I, 128; Mot. IV, 1125; KG HRR 1928 Nr. 1629; RG JW 1938, 3167; KG JFG 6, 268; OLG Karlsruhe NJW-RR 1999, 230; Palandt/Diederichsen, BGB, 65. Aufl., § 1812 RdNr. 11; Soergel/Zimmermann, BGB, 13. Aufl., § 1812 RdNr. 5; Erman/Holzhauer, BGB, 11. Aufl., § 1812 RdNr. 2; Zimmermann, Die Nachlaßpflegschaft (2001), RdNr. 462.

    [5] KG OLGE 1, 485; OLG Kiel OLGE 8, 367; OLG Köln Rpfleger 1986, 432; Planck/Unzner, BGB, 3. Aufl., § 1812 Anm. 2 a; Jochum/Pohl, Nachlasspflegschaft, 2. Aufl., RdNrn. 326, 599; Dölle, FamR II, S. 759; a.A. Palandt/Diederichsen, BGB, 65. Aufl., § 1813 RdNr. 6; Staudinger/Enlger, BGB, 13. Aufl., § 1813 RdNr. 23; Soergel/Zimmermann, BGB, 13. Aufl., § 1813 RdNr. 2; Erman/Holzhauer, BGB, 11. Aufl., § 1813 RdNr. 6.

    [6] OLG Köln Rpfleger 1986, 432, 433.

    [7] RGZ 79, 9 = JW 1912, 353; Palandt/Diederichsen, BGB, 65. Aufl., § 1812 RdNr. 1; Staudinger/Engler, BGB, 13. Aufl., § 1812 RdNr. 7; Soergel/Zimmermann, BGB, 13. Aufl., § 1812 RdNr. 20; Schimansky/Bunte/Lwowski/Schramm, Bankrechts-Handbuch, 2. Aufl., § 32 RdNr. 18; Josef ArchBürgR 40, 349.

    [8] KG DJ 1938, 1428 m. Anm. Pätzold; OLG Naumburg ZAkDR 1938, 243 m. Anm. Kleiner; Palandt/Diederichsen, BGB, 65. Aufl., § 1813 RdNr. 5; Staudinger/Werner, BGB, 13. Aufl., § 1809 RdNr. 17; Soergel/Zimmermann, BGB, 13. Aufl., § 1813 RdNr. 6; Erman/Holzhauer, BGB, 11. Aufl., § 1812 RdNr. 5; Fiala/Müller/Braun Rpfleger 2002, 389, 401.

    [9] Suschowk JurBüro 1997, 508; Fiala/Müller/Braun Rpfleger 2002, 389, 400.

    [10] RGZ 85, 422; LG Berlin Rpfleger 1988, 186; Palandt/Diederichsen, BGB, § 1809 RdNr. 2; Staudinger/Engler, BGB, 13. Aufl., § 1809 RdNr. 14; Soergel/Zimmermann, BGB, 13. Aufl., § 1809 RdNr. 3; Fiala/Müller/Braun Rpfleger 2002, 389, 396, 399/400;

    [11] RGZ 79, 9 = JW 1912, 353; Palandt/Diederichsen, BGB, 65. Aufl., § 1809 RdNr. 4; Staudinger/Engler, BGB, 13. Aufl., § 1809 RdNr. 9; Soergel/Zimmermann, BGB, 13. Aufl., § 1809 RdNr. 5; Erman/Holzhauer, BGB, 11. Aufl., § 1809 RdNr. 3; Planck/Unzner, BGB, 3. Aufl., § 1809 Anm. 3.

    [12] RGZ 79, 9 = JW 1912, 353; Palandt/Diederichsen, BGB, 65. Aufl., § 1809 RdNr. 4; Soergel/Zimmermann, BGB, 13. Aufl., § 1809 RdNr. 5.

    [13] Zur fehlenden Schuldbefreiung in diesem (Normal)Fall vgl. RGZ 85, 416, 422; KGJ 42, 58 = OLGE 27, 132; LG Berlin Rpfleger 1988, 186; Palandt/Diederichsen, BGB, 65. Aufl., § 1809 RdNr. 2; Staudinger/Engler, BGB, 13. Aufl., § 1809 RdNr. 14; Soergel/Zimmermann, BGB, 13. Aufl., § 1809 RdNr. 2, 4; Erman/Holzhauer, BGB, 11. Aufl., § 1809 RdNr. 1; Fiala/Müller/Braun Rpfleger 2002, 389, 396.

    [14] Staudinger/Engler, BGB, 13. Aufl., § 1809 RdNr. 16.

    [15] LG Kempten NJW-RR 1991, 1268; Soergel/Zimmermann, BGB, 13. Aufl., § 1809 RdNr. 3.

    [16] Statt vieler vgl. BGH NJW 1981, 1673 und Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 311 RdNr. 56.

  • @juris
    Der Passus mit dem Genossenschaftsvertrag ist mir nicht ganz einleuchtend.
    Es gibt wohl die Rechtsprechung, die es bei einer Sparkasse (da Anstalt des öffentlichen Rechts) auf den Satzungsinhalt ankommen lässt, jedoch sind die Genossenschaftsbanken hiermit m.E. nicht eingeschlossen.

    Ich weiß, dass das Rechtsinstitut der culpa in contrahendo (c.i.c.) immer noch oft bemüht wird und eigentlich jeder weiß um was es geht. Allerdings gibt es seit der Schuldrechtsreform 2002 die direkte gesetzliche Anspruchsgrundlage in § 311 Abs. 2 lit b BGB.

    Weiterhin sehe ich hier keine Notwendigkeit die "c.i.c." zu bemühen, da es ja ein tatsächliches Vertragesverhältnis gibt und demnach ein Ausweichen auf "vorvertragliche Verhandlungen" oder "Anbahnungsgespräche" überhaupt nicht notwendig ist.

    Zur Sache selbst kann ich keine Ausführungen machen. Was mir bei der ganzen Sache nicht klar ist:
    Welchen Sinn hat denn ein Sperrvermerk überhaupt, wenn es egal ist, ob es ihn gibt oder nicht?

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Die Einrichtung des Festgeldkontos erfolgte vor dem In-Kraft-Treten der Schuldrechtsreform. Also culpa in contrahendo, und zwar auch deshalb, weil das Verschulden der Bank im Zuge der Einrichtung des Festgeldkontos (kein Hinweis auf notwendigen Sperrvermerk) und nicht das Verhalten der Bank bei der späteren Verfügung (nach dem Zustandekommen des Vertrags) in Frage steht.

    Banken und Sparkassen werden im Hinblick auf die Satzungsproblematik im Anwendungsbereich des § 1809 BGB gleichbehandelt (Staudinger/Engler § 1809 RdNr.9). Es besteht auch kein Grund, die betreffenden Banken aus ihrer freiwillig eingegangenen satzungsmäßigen Selbstbindung zu entlassen.

    Die Vorschrift des § 1812 BGB soll den jeweiligen Betroffenen vor einer Veruntreuung von Geldern schützen (Mot. IV, 1121/1122). Um dies bei Geldforderungen in praxi umzusetzen, hat nach § 1809 BGB grundsätzlich eine versperrte Anlage zu erfolgen. In diesem Kontext ist der Sinn des Sperrvermerks, dass er von den Banken natürlich in der Regel beachtet wird und dass der jeweilige gesetzliche Vertreter daher keine Verfügungen zum Nachteil des jeweiligen Betroffenen vornehmen kann. Werden solche Verfügungen von der Bank trotz eingetragenem Sperrvermerk zugelassen, wird der jeweilige Betroffene dadurch geschützt, dass die betreffende Leistung ihm gegenüber nicht schuldbefreiend erfolgen kann. Es ist daher keinesfalls gleichgültig, ob der Sperrvermerk eingetragen ist oder nicht. Denn bei nicht eingetragenem Sperrvermerk läuft der jeweilige Betroffene Gefahr, dass die Bank befreiend leistet und die betreffenden Gelder im Falle von Veruntreuungen nicht mehr zu erlangen sind. Aus eben diesem Grund stellt es auch eine Amtspflichtverletzung des Rechtspflegers dar, wenn er sich nicht unverzüglich im Hinblick auf die Anbringung des Sperrvermerks vergewissert, sondern die betreffende Prüfung bis zur ersten Rechnungslegung aufschiebt (RG JW 1910, 288; RGZ 88, 264; OLG Oldenburg Rpfleger 1979, 101).

  • Tommy zur letzten Frage (die anderen sind für mich müßig):

    Der Sinn des Sperrvermerkes besteht nach wie vor darin, das Mündel/den Betreuten zu schützen, sei es, indem dem Vormund/Betreuer eine Verfügung unmöglich gemacht wird, sei es, indem die schlafende Forderungsschuldnerin zum Ersatz verpflichtet ist. Irgendwo muss ein Anker gesetzt werden, um den Schutz zu erreichen, und das ist die Sperrvereinbarung.

    Übrigens: der Rechtspfleger, der nicht auf die Sperrvereinbarung dringt, macht sich auch haftbar!!

  • Zitat "Wer will ihn wissen":

    Übrigens: der Rechtspfleger, der nicht auf die Sperrvereinbarung dringt, macht sich auch haftbar!!

    Das ist auch der Grund dafür, weshalb für die Beteiligten als letzter "Rettungsanker" natürlich nur die Amtshaftung übrig bleibt, wenn keine Ansprüche gegen die Bank bestehen sollten. Immerhin geht es um einige 100TDM nebst Zinsen für etliche Jahre.

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