Ausschluss Teilungsversteigerung?

  • Hallo zusammen,

    M überträgt 1/3 MEA an F.

    Beide vereinbaren den Ausschluss der Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft im Wege der Teilungsversteigerung und beantragen die Eintragung in das Grundbuch.

    Eintragungsfähig?

    Im Schöner/Stöber steht in Rn. 1471 etwas dazu. Mir ist nur nicht klar, ob dies auch für einen von den Miteigentümern vereinbarten Ausschluss gilt.

  • Als Aufhebungsverbot nach § 1010 BGB wird die Vereinbarung angesehen, daß die Teilungsversteigerung nur verlangt werden darf, wenn der Erlös einen bestimmten Betrag erreicht (z.B. OLG Köln DNotZ 1971, 373). Und das, obwohl diese Vereinbarungen nicht nur einen auf einen einzelnen Fall bezogenen Aufhebungsausschluß, sondern auch eine Regelung über die Durchführung der Teilung beinhaltet. Im Fall hier geht es dagegen nur um den Aufhebungsausschluß und sollte damit zulässig sein.

  • Danke an alle!

    Es wird wohl eine Vereinbarung gemäß § 1010 BGB gemeint sein, obwohl ich glaube, dass der Notar nicht wirklich weiß, was er da beurkundet hat.

    Meine Zweifel an der Eintragungsfähigkeit rührten daher, dass der Ausschluss der Aufhebung der Gemeinschaft üblicherweise in einem Testament für die Erben formuliert wird.

    Solum haben wir hier nicht.

    (Franzy, warum sagt Kant nicht einfach, man soll nicht lügen?)



  • Der Aufhebungsanspruch kann auch rechtsgeschäftlich beschränkt werden, § 749 Abs. 2 BGB. Sinn der Eintragung dieser Beschränkung gem. § 1010 BGB im Grundbuch ist nicht nur der, dass sie auch gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers wirken soll, sondern auch der einer Veränderung der prozessualen Situation für den Fall, dass einer der Miteigentümer die Teilungsversteigerung betreibt :
    1. Ist die Eintragung gem. § 1010 BGB im Grundbuch erfolgt, muss das Versteigerungsgericht dies von Amts wegen berücksichtigen und dem Antragsteller durch eine Aufklärungsverfügung gem. § 139 ZPO aufgeben, eine prozessgerichtliche Entscheidung über die gleichwohl gem. § 749 Abs. 2 S. 1 BGB zulässige Geltendmachung des Auseinandersetzungsanspruchs herbeizuführen und dem Versteigerungsgericht vorzulegen.
    2. Ist der Ausschluss des Aufhebungsrechts jedoch nicht im Grundbuch eingetragen, so müsste der Antragsgegner den vereinbarten Ausschluss des Aufhebungsanspruches im Wege einer Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO geltend machen. ( Weshalb diese Klagart, obwohl der Miteigentümer kein "Dritter" ist, erläutert Stöber feinsinnig in seiner Kommentierung zu § 180 ZVG, in der mir vorliegenden 17. Auflage unter Nr. 9.8. ).
    Fazit : Die Eintragung oder Nichteintragung des Ausschlusses des Aufhebungsanspruches im Grundbuch bewirkt unter den Miteigentümern im Falle der Teilungsversteigerung eine Umkehr der prozessualen Situation und damit auch der Beweislast und des Tragens des Kostenrisikos. ;)

    2 Mal editiert, zuletzt von Jakintzale (17. November 2009 um 18:06) aus folgendem Grund: Schreibfehler

  • Ich hänge mich hier mal mit dran.
    Im Testament ist geregelt, dass die Aufhebung der Erbengemeinschaft gegen den Willen des anderen Miterben auf Dauer ausgeschlossen sein soll.

    Jetzt steh ich auf dem Schlauch.
    Muss ich das im Rahmen der Erbenberichtigung eintragen?

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