Notar bescheinigt falsche Vertretungsberechtigung

  • Ein Verein, vertreten durch die Geschäftsführerin gem. § 30 BGB und einem Vorstandsmitglied, bewilligt die Eintragung zweier Grundschulden in Höhe von zusammen 2.000.000,-- Euro. Der Notar bescheinigt, dass diese beiden Personen berechtigt sind, den Verein zu vertreten.
    Sicherheitshalber schaue ich ins Vereinsregister. Was sehe ich dort?
    Die Vertretung des Vereins erfolgt durch den Geschäftsführer als besonderer Vertreter. Bei folgenden Geschäften bedarf der Geschäftsführer der vorherigen Zustimmung des Vorstandes:
    u.a. Abschluss von Darlehns- und Grundstücksgeschäften sowie Geschäften über Rechte an Grundstücken.
    Der Vorstand besteht aus 5 Personen.
    Muss ich jetzt noch noch eine Erklärung des Vorstandes in mehrheitlicher Anzahl (§ 26 BGB ist geändert worden) in der Form des § 29 GBO anforderung, wonach diese Zustimmung erfolgt ist?

  • Die Vertretung erfolgt durch den GF und das gilt m.E. für den Rechtsverkehr.

    Dass der GF für manche Sachen die Zustimmung des Vorstandes bedarf, ist m.E. nach eine innere Regelung.

    (nur eigenes Rechtsempfinden, keine Fundstelle zur Hand)

  • Die Vertretung erfolgt durch den GF und das gilt m.E. für den Rechtsverkehr.

    Dass der GF für manche Sachen die Zustimmung des Vorstandes bedarf, ist m.E. nach eine innere Regelung.

    (nur eigenes Rechtsempfinden, keine Fundstelle zur Hand)



    Da hat mein Baugefühl allerdings starke Bedenken. Wenn diese Regelung im Vereinsregister eingetragen ist, gilt sie m. E. mit Außenwirkung.


  • :daumenrauGenau, wenn im VR eingetragen, gilt diese Reglung auch nach außen.
    Also Anfrage an Notar, woher er seine Weißheit bezogen hat:teufel:. Aus der Eintragung im VR wohl nicht. Wenn Du genau Bescheid weißt, kannst Du auch nicht eintragen.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

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