Auflassungsvormerkung und Herrschvermerk

  • Ich darf aber auf die amtlichen Muster zur GBV verweisen (s. Anlage 2a, dort BV 8/zu 6 und Abt. I Spalte 3 (zu Abt. I Nrn. 3 und 4a und b).



    Aber es gehört da nicht rein...
    Da widersprechen sich halt § 9 lit.c GBV und die Anlage 2a...
    Ich trag doch auch nichts falsches ein, nur weil mir Solum was falsches vorgibt...
    Es mag ja nicht schädlich sein ,wenn 2/zu1 mit bei der AV dabeisteht, aber richtig ist es trotzdem nicht...



    Sehe gerade, dass in der Kommentierung von Demharter, GBO, 26. Aufl., 2008, § 9 RN 9 ausgeführt ist::

    …„Wegen der Fassung der Eintragung und des in Spalte 3 und 4 der Abt. I aufzunehmeden Hinweises auf die Eintragungsgrundlage s. GBV Muster Anlage 2a Nr. 8“…

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Wilsch führt in Hügel, GBO, 1. Aufl. 2007, § 9 RN 21 aus:

    ..“Abschließend muss in der ersten Abteilung, Spalten 3 und 4, die laufende Nr. des Herrschvermerks im Bestandsverzeichnis und die Grundlage der Eintragung angegeben werden (s. Anlage 2 a zur Grundbuchverfügung sowie KEHE/Eickmann, GBV § 9 Rn 9 und § 14 Rn 2)“.

    In KEHE/Eickmann, GBR, 6. Auflage 2006, § 9 GBV Rn 9 und § 14 GBV Rn 2 ist das Gleiche sinngemäß ausgeführt.

    Zwar ist die Anlage 2 zur GBV kein Bestandteil der GBV (§ 31 GBV i. V. § 22 Satz 2 GBV). Das gilt nach § 58 GBV i. V. mit § 22 Satz 2 GBV im Übrigen auch für das Muster in Anlage 9. Wäre dem nicht so, würde es mich nämlich gewaltig verunsichern, dass das in der Anlage 9 genannte Recht Abt. III Nr. 3 bereits am 24.09.1993 eingetragen wurde, obgleich die Bewilligung erst vom 27.10.1993 stammt. Aber vielleicht sind die Dresdner, aus deren JuM die Muster stammen, ja besonders schnell (sozusagen vorauseilender Gehorsam... ;)). Auch sind die Anlagen insgesamt nicht verbindlich (KEHE/Eickmann, Anm. zu § 22 GBV). Ihr Sinn ist aber, möglichst bundesweit eine einheitliche Handhabung zu gewährleisten. Ich denke daher, dass der Vermerk in Abt. I über die Zugehörigkeit des im BV gebuchten Rechts zum Eigentum an dem herrschenden Grundstück (§ 96 BGB) seine Berechtigung hat.

    Ich war mal so frei und hab das in eine ohne Lupe lesbare Größe gebracht.
    Anta, Mod.

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  • :gruebel: Reden bzw. schreiben wir aneinander vorbei?

    Klar muss ich bei Eintragung des Herrschvermerks eine Eintragungsgrundlage mit reinschreiben. Das ist nix neues...
    Aber ich lasse doch keinen Herrschvermerk auf!

    Und mit einer Auflassungsvormerkung oder einem Recht in Abt. III kann ich den Herrschvermerk nunmal nicht belasten und deswegen hat die lfd. Nr. des Herrschvermerks in Abt. II bzw. III in Spalte 2 nichts verloren, da sie nicht Belastungsgegenstand ist...

  • Die Belastungen in Abt. III erfassen das Recht, für das der Herrschvermerk zugunsten des belasteten Grundstücks besteht (§§ 1120-1122 BGB; vgl. RGZ 83, 200; juris-pk/Vieweg; § 96 RN 2 m.w.N.). Daher ist es unschädlich, in Abt. III auch den Herrschvermerk als Belastungsobjekt anzugeben (was ich allerdinbgs zumeist auch nicht mache, weil die Belastung ja automatisch das Recht erfasst). Jedenfalls kann nicht behauptet werden, in Spalte 2 der Abt. III „hat der Herrschvermerk nichts verloren“.

    Die h. M. bejaht die Eigenschaft der Rechte, die nicht vom Eigentum am Grundstück getrennt werden können, für die also der Herrschvermerk im BV eingetragen ist, als wesentliche Bestandteile (juris-pk/Viewe, RN 7 m.w. N. in Fußn. 17). Sie sind damit sonderrechtsunfähig (Nachweise in Fußn. 18). Daher erfasst die Auflassung des betreffenden Grundstücks auch das Recht, das zu seinen Gunsten an einem anderen Grundstück besteht und im BV vermerkt ist. Mit der Eintragung in Abt. I wird dies -entsprechend dem Muster in Anlage 2 a zur GBV- verlautbart. Mit einer „Auflassung des Herrschvermerks“ -die isoliert ohnehin nicht möglich wäre- hat dies nichts zu tun.

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