Es besteht Sondereigentum an einem Kellerraum.
Allerdings soll jetzt ein anderer Wohnungseigentümer berechtigt sein, diesen Kellerraum zu betreten zum Zwecke einer evtl. erforderlichen Reparatur eines in der Decke dieses Kellerraumes
befindlichen Siphons, der zu der Wohnung dieses anderen WE-Eigentümers gehört.
Bei einem Sondernutzungsrecht wäre eine solche Einschränkung möglich, aber bei Sondereigentum?
Änderung der Teilungserklärung
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Wieso soll diese Regelung nicht zulässig sein. Es kann doch auch zum Inhalt des Sondereigentums erklärt werden, dass der Zutritt zur Wohnung zu gewähren ist, wenn Instandsetzungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum etc. innerhalb des Sondereigentums vorzunehmen sind.
Dann kann doch einem Einzelnen die Befugnis zum Zutritt bei evtl. erforderlichen Reparaturen erteilt werden. -
Geht kein Problem im Rahmen von § 15 WEG kann ich auch den Gebrauch des Sondereigentums regeln.
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Ich habe schon sowas als Dienstbarkeit eingetragen, als solche unstreitig zulässig.
Als Inhalt des SE = .
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