Ausfertigung des Erbscheins

  • Hier gleich noch eineFrage:
    Ein RA vertritt einen Grundeigentümer. Dieser will sein Grundstück lastenfrei veräußern. Im Grundbuch stehen noch Buchrechte für Gläubiger, die verstorben sind. Der RA fordert nun die Erteilung von Erbscheinsausfertigungen zum Nachweis der Berechtigung derjenigen, die die Löschungsbewilligung abgegeben haben. Das Grundbuch ist nicht am hiesigen Gericht.Kann er Ausfertigungen kriegen? Ich hätte gesagt, nach § 78 FGG kann er höchstens eine begl. Abschrift kriegen, aber die reicht ja im Grundbuch nicht.

  • Für die Erteilung der Ausfertigung eines Erbscheins muss gem. § 85 FGG das Vorliegen eines rechtlichen Interesses glaubhaft gemacht werden. Das dürfte im vorliegenden Fall gegeben sein.

  • Das sehe ich auch so. Ich frage mich allerdings, weshalb die löschungsbewilligenden Erben der verstorbenen Grundpfandrechtsgläubiger nicht bereits im Besitz der Erbscheinsausfertigungen sind.

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