Beurkundender Notar gleichzeitig Testamentsvollstrecker?

  • Hallo ihr Lieben...

    Heute habe ich eine mir etwas seltsam Anmutende Kombination auf den Tisch bekommen:

    Im Grundbuch ist ein Testamentsvollstreckervermerk eingetragen.
    Alleinerbe E verkauft Nachlassgrundstück an K.
    Der Kaufvertrag, in dem E handelt, wird durch Notar X beurkundet.
    Antrag auf Eintragung einer AV und Löschung des TV-Vermerks wird gestellt.
    Notar X ist gleichzeitig Testamentsvollstrecker und legt weiter in unterschriftsbeglaubigter Form (durch Notar Z) seinen Antrag auf Löschung des TV-Vermerks vor. TV-Zeugnis liegt vor.

    Seh ich jetzt ein Problem wo gar keines ist? Ich dachte da an § 3 BeurkG, in dessen Kommentierung ja steht, dass ein Testamentsvollstrecker nicht beurkunden darf, wenn dieser einen seiner Verwaltung unterliegenden Gegenstand betrifft. Gem. § 3 BeurkG führt ein Verstoß wenn ich richtig verstanden habe nicht zur Unwirksamkeit. Also doch eintragen?

  • § 6 BeurkG würde mich im Moment nicht stören.

    M. M. ist die Löschung des Tetsamentsvollstreckervermerks nicht möglich:
    1. Der Vermerk kann nach absolut h. M. nicht aufgrund bloßer Bewilligung des Vollstreckers gelöscht werden. Die Löschung ist erst möglich, wenn die Eigentumsumschreibung aufgrund einer entgeltlichen Verfügung erfolgt (a. A. diverse Praxisnotare).
    2. Der Vollstrecker könnte das Grundstück dem Erben zur freien Verfügung überlassen. Das muss er dann aber auch (formgerecht) erklären. Aufgrund dieser Erklärung wäre nachgewiesen, dass das Grundstück aus dem vom Vollstrecker verwalteten Vermögen herausgefallen wäre und der Vermerk gelöscht werden kann. Aber eben erst dann. In der vorliegenden Löschungsbewilligung würde ich keine derartige Freigabeerklärung erblicken.

    Erst dann, wenn die Testamentsvollstreckung (vorerst) bleibt und der Vollstrecker nun dem Vertrag zustimmt, würde ich über den § 6 BeurkG nachdenken - das dann allerdings sehr gründlich.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Seh ich jetzt ein Problem wo gar keines ist? Ich dachte da an § 3 BeurkG, in dessen Kommentierung ja steht, dass ein Testamentsvollstrecker nicht beurkunden darf, wenn dieser einen seiner Verwaltung unterliegenden Gegenstand betrifft. Gem. § 3 BeurkG führt ein Verstoß wenn ich richtig verstanden habe nicht zur Unwirksamkeit. Also doch eintragen?



    Der TV-Vermerk kann doc hsowieso erst gelöscht erden, wenn entweder die TV beendet ist oder der TV das Grundstück (in der Form des § 29 GBO) aus der der TV unterliegenden Erbmasse freigegeben hat

    Edit: Also wie Andreas (man bist du schnell!!!:cool:)

    Aber davon abgesehen:
    Der Notar X handelt doch hier gar nicht als TV :gruebel:.
    Im Kaufvertrag handelt nach deinem Sachverhalt der Erbe E, da kann doch der Notar X beurkunden, da er das als unabhängig von seinem TV-Amt macht...
    Und die Unterschriftsbeglaubigung nimmt doch Notar Z vor. Ich sehe da keinen Ausschluss.
    Anders wäre der Fall, wenn X für den E verkaufen würde und selbst beurkunden würde, das liegt durch das Handeln des E aber nicht vor...

  • Und was soll das sein? Eine Berichtigungsbewilligung? Geht nicht, Schöner/Stöber Rn. 3473. Ein Nachweis der vollständigen Erledigung aller dem TV zugewiesenen Aufgaben? Hierzu Schöner/Stöber Rn. 3473 Fn. 28: Offenkundigkeit (kann man hier knicken) oder Erbschein ohne Testamentsvollstreckervermerk (m. w. N.). Vgl. auch Demharter § 52 Rn. 30. Ich würde die Löschung auf der Grundlage der derzeit vorliegenden Dokumente ablehnen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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