Schenkung eines Grundstücks

  • Habe gerade einen interessanten Fall auf dem Tisch. Die Erklärung wurde zu Protokoll der Geschäftsstelle aufgenommen und zwar:

    "Hiermit beantrage ich die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung, das Grundstück mit Einfamilienwohnhaus, welches sich im gemeinsamen Eigentum von mir und meinem Ehemann befindet, an meinen Bruder verschenken zu dürfen.
    Zu erwähnen ist noch, dass ich mit meinem Ehemann ein gemeinsames Testament errichtet habe, welches beim Amtsgericht hinterlegt ist, darin ist ebenfalls über das Grundstück verfügt worden. v.g.u."

    Die Frau, die diesen Antrag gestellt hat, ist Betreuerin ihrer Ehemannes. Der Zustand und Wert des Grundstückes ist mir nicht bekannt, ich weiß aber aufgrund der Strassenbezeichnung, dass es sich in der Innenstadt befindet und aus der Akte geht hervor, dass schon seit längerem ein Käufer gesucht wird.

    Ich habe die Frau angeschrieben und sie gebeten, dass sie einen persönlichen Gesprächstermin mit mir vereinbart. Sie soll dann in jedem Falle eine Kopie des hinterlegten Testaments, sofern vorhanden ein VKW-Gutachten und Objektfotos mitbringen. Ich möchte weiterhin von ihr wissen, weshalb sie das Grundstück an ihren Bruder verschenken möchte.

    Hat sonst noch jemand eine Idee? :nixweiss:

  • Hi,

    ein Grundstück mit Gebäude wird sicherlich im regelfall keine Anstandsschenkung sein.
    Die Schenkung wäre also gem. § 1908i II, 1804 BGB unheilbar nichtig.
    Dies kann auch nicht durch eine VG Genehmigung geheilt werden (vgl Palandt, 64. Aufl. Rn 1 zu § 1804 BGB).

    Die Genehmigung ist also zu versagen.

    Gruß
    Ex

  • Ich schließe mich dem Vorredner an! Eine Schenkung aus dem Mündelvermögen kann nicht genehmigt werden.

    Wenn jedoch kein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist und der Betreute zeitweise noch bei klarem Verstand ist, könnte er selbst handeln und ohne Mitwirkung des Gerichts verschenken.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • ... also ein Einwilligungsvorbehalt ist nicht angeordnet. Was mir ein wenig Kopfschmerzen bereitet ist die Tatsache, dass ja mein Betroffener nicht Alleineigentümer des Grundstückes ist und die andere Beteiligte, nämlich seine Ehefrau das Grundstück verschenken will. Inwieweit der Betroffene lichte Momente hat, kann ich nicht beurteilen, aber ich glaube kaum, dass er vor einem Notar handlungsfähig wäre. Also ich denke mal, wenn ich mal mit der Betreuerin spreche, um die Hindergründe zu erfahren, schadet es jedenfalls nichts. Aber im Rahmen von Anstandsschenkungen habt ihr natürlich Recht, ist die Schenkung eines Grundstückes sehr übertrieben.

  • Ist denn in dem Testament das Grundstück auch dem Bruder zugedacht? Bereits bei Eintritt des 1. Erbfalles?

    Wenn ja, könnte man wohl davon ausgehen, dass der Wille des Betreuten dahin geht, dem Bruder tatsächlich das Grundstück unentgeltlich zukommen lassen zu wollen. Dann müsste man mal prüfen, inwieweit solche Geschäfte dann, wenn sie also dem ausdrücklichen Willen des Betreuten entsprechen, genehmigt werden können. Da ich immer nur mit mdj. Kindern zu tun habe, kann ich dazu jetzt so nicht sagen. Da ist die Sache dann doch anders zu beurteilen.

    Wenn nein, würde ich auf keinen Fall genehmigen. Nicht ohne Gegenleistung des Bruders oder der Ehefrau!

    Da fällt mir noch ein Punkt ein:
    Wäre nicht vielleicht auch zu prüfen, ob das Grundstück evtl. für Heim- und/oder Pflegekosten des Betreuten herhalten müsste?! Wenn das jetzt schon absehbar ist, wäre eine Schenkung zum Nachteil der öffentlichen Kassen, die dann evtl. für diese Kosten aufkommen müssten, eh unwirksam und schon deshalb m.E. nicht genehmigungsfähig.

    Ulf

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  • Ulf
    also was im Testament steht, weiß ich noch nicht. Das wird sich zeigen, wenn die Ehefrau bei mir vorbei kommt. Werde mir nachher in der Mittagspause mal das Objekt anschauen, ist ja hier in der Nähe. Aber der Aspekt mit eventuellen Heimunterbringungskosten ist natürlich nicht von der Hand zu weisen. Dankeschön! :)

  • Ulf
    Bin grad vorbeigelaufen an dem Haus. Es handelt sich um ein Reihenhaus. Neues Dach, neue Heizung und bewohnt. Bin mal gespannt, wer drinnen wohnt. Vielleicht der Bruder der Ehefrau? Ob da Mieteinnahmen vorhanden sind? Fragen über Fragen.

  • Man, habt Ihr früh Mittagspause! Wir dürfen erst ab frühestens halb 1.

    Wie sieht man denn im Vorbeigehen, dass eine neue Heizung drinnen ist?

    Wäre schon denkbar, dass das Brüderlein dort wohnt!

    Gibt es eigentlich noch mehr Grundbesitz des Betreuten? Wo wohnt er selbst und wo die Frau?

    Fragen über Fragen... :gruebel:

    Ulf

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  • @ Ulf

    heute war die Ehefrau mal kurz bei mir im Büro, zwecks eines Termines am kommenden Freitag. Dazu bringt sie dann das Exposè und diverse andere Unterlagen mit.

    Man (Frau) kann übrigens den Einbau einer neuen oder relativ neuen Heizung daran erkennen, dass der Schornstein neu gezogen wurde und ein Edelstahlrohr hervorblitzt. Soetwas gab es ja bei uns vor der Wende nicht.

    Eine Kopie des hinterlegten Ehegattentestamentes kann sie nicht mitbringen, da sie keine hat. Lediglich den Hinterlegungsschein. Ihr Mann hat noch zwei uneheliche Kinder, die sich nie bei ihm gemeldet haben, von daher haben sich beide gegenseitig oder zumindestens der Ehemann, seine Ehefrau zum alleinigen Erben eingesetzt. Der Bruder der Frau soll das Haus wohl deshalb schenkungsweise bekommen, da er 7 Kinder zu versorgen hat und ganz "arm" dran ist. (Gehe allerdings aufgrund der Altersstruktur, Bruder ist ebenfalls Rentner, davon aus, dass nicht mehr alle Kinder im Haushalt wohnen.) Da der Bruder nur eine geringe Miete an die Eheleute bezahlt, sind Nebenkosten und Reparaturkosten am Haus nicht gedeckt, sodass die Eheleute als Vermieter gegenüber einzelnen Versorgungsträgern mithaften. Nunmehr soll durch die Schenkung des Grundstückes die monatliche Mithaft ausgeschlossen werden. Ich teilte der Ehefrau vorab mit, dass eine Schenkung an den Bruder nicht möglich ist, allenfalls ein Verkauf an ihn. Nun meine Frage, denkt ihr es wäre möglich, das Objekt an den Bruder zu einem Vorzugspreis zu veräußern? Verkehrswert sollen so rund 25.000,00 € sein. Ehefrau und Bruder kommen am Freitag, 26.08.2005 in mein Büro, um die Angelegenheit zu besprechen.
    Der Ehemann ist schwerst pfegebedürftig (Pflegestufe III), die häusliche Pflege wird seit 16 Jahren durch die Ehefrau durchgeführt.

  • Wir ging die Besprechung am Freitag aus??

    War leider die letzte Woche auf Fortbildung und daher ohne Zugang zum Forum.

    Ulf

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  • @ Ulf

    Danke der Nachfrage!

    Nach Rücksprache mit der zuständigen Richterin sind wir nun zu dem Schluss gekommen einen Ergänzungspfleger (Rechtsanwalt) zu bestellen, um die Ehefrau und den Bruder hinsichtlich dem möglichen Abschluss eines Mietkaufvertrages zu unterstützen. Na auf den Vertrag bin ich ja mal gespannt. Kennst Du Dich bei Mietkauf aus? Worauf ist zu achten?

  • Hallo Anja!

    Mietkauf - so spontan muss ich passen! Sorry!

    Eure Lösung klingt jedenfalls erst mal vertretbar.

    Ulf

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  • Bei einem Mietkaufvertrag ist darauf zu achten, dass der monatlich zu zahlende Betrag dinglich zu besichern ist. Im Kaufpreis müsste eine angemessene Verzinsung einkalkuliert werden. Zudem ist (das Wirtschaftsleben ist schwer) darauf geachtet werden, dass eine Preissicherungsklausel die Werthaltigkeit der monatlichen Zahlungen sichert (wie stark ist unser geliebte????????? Euro wirklich!!!).

    Letztendlich sind Regelungen herbeizuführen, die im Falle der "Nichtzahlung" eine Rückübertragung des Grundstückes ermöglichen, wobei ein Wertausgleich durch den Vertragsbrüchigen nicht erfolgen darf (immerhin hat dieser das Objekt genutzt).

    Achtung: Ein Mietkaufvertrag mit einem armen Bruder abzuschließen, scheint mir sehr gefährlich zu sein. Werden hier eventuell die Interessen des Geschäftsunfähigen stark gefährdet.

    Es stellt sich bei der Rückübertragung auch die steuerrechtliche Problematik (Welche Steuern fallen dann an!!! Bei "Rückübertragung" von Kinder auf Eltern (weil die Kinder ihre Verpflichtungen nicht erfüllten), haben Eltern schon böße steuerrechtliche Überraschungen erlebt!!!

    Also es gibt viel zu beachten!!!! (alles Probleme, die mir aus dem Notariat bekannt sind).

  • Hallo Joachim,
    ja, da scheinen sich ja echte Probleme aufzutun beim Mietkauf. Wie gesagt, es wurde eine Ergänzungsbetreuerin (Rechtsanwältin) bestellt. Mal sehen, welche Lösung des Problems mir präsentiert wird. Werde weiterhin berichten!

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