Prüfung der Gerichtsvollzieher

  • In Berlin gibt es keinen Zuschuss. Die GV erhalten monatlich 1.000 EUR Bürokostenpauschale für die laufenden Kosten (Papier, Miete etc.) aber auch ausdrücklich, um Rücklagen für Anschaffungen zu tätigen.
    Aber die GV sind hier bereits technisch sehr gut ausgestattet, so dass nicht von Grund auf alles neu angeschafft werden muss.

    In Niedersachsen sieht's vielleicht anders aus. Dort bestanden ja bisher auch z. B. Vorbehalte, Onlinebanking zu erlauben, was hier die Regel darstellt.

    Es kommt darauf an, wie die GV vergütet werden. Wenn die bisher für ihr Büro gar nicht erhalten, bietet sich ein Zuschuss an. In Ländern mit Bürokostenpauschalen eher nicht.
    Da solltest Du erstmal ansetzen und gucken, wie sich die GV-Vergütung zusammensetzt.

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • Ich bin nicht nur im Rahmen der Dienstaufsicht der GV tätig, sondern auch als Bezirksrevisorin und habe hier einen kniffligen Fall vorliegen.
    Der Gläubiger stellte einen Antrag auf Ansetzung eines Termins zur wiederholten Abgabe der EV nach § 903 ZPO. Aus der weiteren Begründung des Antrags lässt sich aber eigentlich entnehmen, dass ein Antrag auf Nachbesserung gemeint war, so wird u.a. gerügt, dass die Höhe der Miete nicht angegeben war und ein eventuelles Ausbildungsgehalt für eine zur Zeit absolvierte Ausbildung auch nicht. Der GV hat sodann nach Prüfung der Unterlagen, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 903 ZPO verneint und diesen (vermeintlichen) Antrag auf wiederholte Abgabe unter Ansatz einer Gebühr KV 604 nebst Auslagenpauschale zurückgewiesen. Nun hat die Gläubigerin Kostenerinnerung eingelegt und begründet dies damit, dass fälschlicherweise ein Antrag nach § 903 ZPO gestellt wurde und dies ja auch daraus ersichtlich ist, dass in der Begründung des Antrags überhaupt nicht auf die Voraussetzungen des § 903 eingegangen wurde und erkenntlich nur Fragen zu den bisherigen Vermögensverhältnissen gestellt wurde.

    Wie seht ihr das? Grundsätzlich tendiere ich dazu, den GV anzuweisen der Erinnerung abzuhelfen. Ich denke, dass hier eine Auslegung des Antrags durch den GV hätte erfolgen müssen, bzw. eine Nachfrage beim Gläubiger, was denn gewollt ist. Aus Staatskassensicht tue ich mich nun aber auch schwer eine Entscheidung zu Lasten der Staatskasse zu treffen und wenn es doch irgendeine Variante gibt, mit der ich dem GV Recht geben könnte, wäre mir das natürlich lieber.

  • Ich habe wieder mal eine Frage an die geballte GV-Kompetenz:

    Nachdem ein GV nach Erreichen der Altersgrenze ausgeschieden ist, landen Sachstandsanfragen von Gläubigervertretern zu seinen „ehemaligen“ Verfahren (Akten liegen bei uns im Keller) immer auf meinem Schreibtisch, nachdem sie erst der -jetzt- zuständige GV für diesen Bezirk bekommen und dann „Verwaltungsabteilung z. w. V.“ drauf geschrieben hat.

    Nachdem ich nun in dieser Woche die 3. Anfrage dieser Sorte bekommen hab, frage ich mich vermehrt, ob ich für die Beantwortung der Sachstandsanfragen überhaupt zuständig bin oder ob das nicht vielmehr derjenige abarbeiten muss, der nun für diesen Bezirk zuständig ist. Oder evtl. der Gerichtsvollzieher, der direkt nach Ausscheiden den Bezirk übernommen hat (was ich aber nicht glaube)…

    Kann mir jemand diese Frage beantworten?

    Vielen Dank!!!

  • Ich kann nur sagen, wie wir das handhaben:

    Ich beantworte diese Anfragen aus der Verwaltung heraus. Der Bezirksnachfolger hat bei uns keinen Zugriff auf die alten Akten. Er übernimmt i.d.R. auch keine alten Akten (bzw. nur ganz wenige), weil der ausscheidende GV drei Monate vorher keine Eingänge mehr bekommt, sondern nur noch abwickelt.
    Die alten Akten liefert der GV in der Verwaltung ab.

    Läuft eine Akte weiter - weil der alte GV es nicht geschafft hat oder plötzlich aus dem Dienst scheidet -, dann muss natürlich der neue GV die Akte weiterbearbeiten und auch die Sachstandsanfrage beantworten.

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  • Ok, vielen Dank an Sonntagskind!

    Bei Prüfung der GV-Sonderakte hab ich grad festgestellt, dass diese nicht ganz sauber abgeschlossen wurde:
    Und zwar hatte der GV dem Gl.-Vertr. eine Abschrift des Vollstreckungsprotokolls nebst Vollstreckungsunterlagen zugeschickt und aufgefordert eine aktuelle Forderungsaufstellung einzureichen, wenn das e.V.-Verfahren fortgesetzt werden soll (Schuldner hatte vorgetragen, Raten gezahlt zu haben); der Gl.-Vertreter hat sodann eine aktuelle Forderungsaufstellung beim GV eingereicht, aber der GV hat diese einfach zur Akte genommen, ohne irgendwas - bis auf Eingangsstempel - zu machen. Das war doch so bestimmt nicht korrekt, oder?

    Was tue ich jetzt? Die Sonderkate dem jetzt für diesen Bezirk zuständigen GV z. w. V. zuleiten? Prüfgruppe einschalten?

    Vielen Dank.

  • aufgefordert eine aktuelle Forderungsaufstellung einzureichen, wenn das e.V.-Verfahren fortgesetzt werden soll (Schuldner hatte vorgetragen, Raten gezahlt zu haben); der Gl.-Vertreter hat sodann eine aktuelle Forderungsaufstellung beim GV eingereicht, aber der GV hat diese einfach zur Akte genommen, ohne irgendwas - bis auf Eingangsstempel - zu machen. Das war doch so bestimmt nicht korrekt, oder?


    Das war nicht korrekt, nach dem Schriftverkehr ging der GlV doch davon aus, mit Einreichen der Ford.aufstellung einen EV-Antrag gestellt zu haben.
    In dem Fall würde ich den jetzigen GV in dem Bezirk bitten, das Verfahren fortzuführen. Den Fehler hat hier der alte GV gemacht, also das Gericht, und das Gericht muss die Sache jetzt wieder in Ordnung bringen.

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • Hallo,

    ich habe eine Frage:

    Bei der GV-Prüfung muss man ja auch die 6 Wochen Frist gemäß Nr. 3 der Anleitung Nr. 9 zum DR I prüfen.

    Dort heisst es:

    "Die Kosten der Spalte 5 und 7 sind nach ihrem Eingang, spätestens aber sechs Wochen nach Eingang des letzten auf der Seite verzeichneten Auftrags, seitenweise aufzurechnen und mit den Seitensummen in dasKB II zu übernehmen."

    Bezieht sich der Beginn der Frist tatsächlich auf den Auftragseingang und nicht auf den Zahlungseingang?

    Wenn ersteres der Fall ist wäre bei mir in fast allen Fällen die 6 Wochen Frist überschritten? :confused:

    Danke & Gruß
    Peter

  • Die Frist bezieht sich tatsächlich auf den Eingang des Auftrages.
    Das Problem kenne ich auch. Es gibt im Programm die Möglichkeit, einen Haken bei "Einhaltung der Sechswochenregel" zu setzen. Dann überträgt das Programm automatisch nach 6 Wochen ins KB II, oder die noch offenen Sachen werden neu vorgetragen.
    Manchmal vergessen die Gerichtsvollzieher diesen Haken zu setzen, manchmal verschwindet er aber auch mit einem neuen Update.

    Werbung ist der Versuch, das Denkvermögen des Menschen so lange außer Takt zu setzen, bis er genügend Geld ausgegeben hat. (Ambrose Bierce)

  • Hallo,

    da sich zum 01.09.2013 ja GVGA und GVO bundeseinheitlich geändert haben: Könnte mir jemand freundlicherweise einen aktuellen GV 13 Vordruck zur Verfügung stellen?

    Danke!

    Gruß
    Peter

  • Der oben von Mel eingestellte Vordruck dürfte sich noch auf die alte Rechtslage beziehen. Jedenfalls steht dort noch "§ 75 GBO" statt "§ 54 GBO" und "69 Abs. 8 GVO" statt "§ 49 Abs. 8 GVO".

    Das nur als Hinweis.

    Ich kann derzeit aber leider auch nicht mit einem aktuellen Protokollvordruck dienen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wir haben keinen Vordruck mehr. Seit der Reform muss ja jeder GV einen PC haben, und aus den Programmen heraus kann man ein Protokoll drucken. Da muss man auch nicht mehr so viel rechnen, weil die Zahlen aus den Kassenbüchern direkt reingezogen werden.
    Bei der Überzahl der GV liegt das Protokoll immer schon fertig auf dem Tisch und ich muss nur gegenprüfen. Die anderen lassen mich an den PC und ich fülle es direkt dort aus.
    Nur einer hat ein so altes Programm, dass es kein Protokoll gibt. Dann nehme ich den alten Vordruck.

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • "Meine" GVin nutzt GVBüro und hat dort wohl keine Möglichkeitk, ein Protokoll auszudrucken. :(

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Das Programm kenne ich (leider?) nicht.
    Vielleicht solltest Du mal die Stelle ansprechen, die für die Genehmigungen der Software zuständig ist. Es sollte nicht so schwer für den Anbieter sein, das noch einzufügen.

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • Guten Morgen, meine Frage hat im Grunde nix mit der Prüfung der GV zu tun, aber hier sammelt sich ja das Fachwissen. :)
    Der GV wurde von einem Schüler gefragt, ob dieser bei ihm ein Praktikum absolvieren könne und hat diese Frage an mich weitergleitet.
    Es muss doch garantiert so laufen, dass der Schüler hier eine Bewerbung um einen Praktikumsplatz beim GV stellt und dann das "normale" Verfahren (was auch bei Gerichtspraktikanten passiert) ablaufen muss, oder? Nur halt mit der Besonderheit, dass der Praktikant dem GV zugeordnet wird. Oder bin ich auf dem Holzweg?
    Vielen Dank für Eure Unterstützung!


  • Es muss doch garantiert so laufen, dass der Schüler hier eine Bewerbung um einen Praktikumsplatz beim GV stellt und dann das "normale" Verfahren (was auch bei Gerichtspraktikanten passiert) ablaufen muss, oder? Nur halt mit der Besonderheit, dass der Praktikant dem GV zugeordnet wird. Oder bin ich auf dem Holzweg?

    Kein Holzweg, genau so läuft es. Bewerbung ans Gericht, dieses teilt den Praktikanten dann (nach Absprache) dem GV zu.

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