Geschäftsgebühr mit Vergleich tituliert?

  • Ich sehe es etwas anders. In dem von Bolleff zitierten Beschluss des OLG Hamm wurde in dem Vergleich ein Pauschalbetrag tituliert, in dem alle Forderungen – inkl. vorgerichtlicher Kosten – enthalten und abgegolten sind. Eine separate Titulierung der vorgerichtlichen Kosten in Form eines eigenen Betrages ist dort offensichtlich nicht erfolgt.
    Im Ausgangsfall scheint aber genau das der Fall zu sein,dass neben der Vergleichssumme noch ein Betrag für die vorgerichtlichen Kosten separat tituliert wurde. Daher würde ich eine Anrechnung nicht ausschließen und mich dem OLG Stuttgart anschließen. Demnach erfolgt die Anrechnung der pauschal titulierten Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr in der Höhe, in der der titulierte Betrag den nicht-anrechenbaren Teil der Geschäftsgebühr übersteigt (OLG Stuttgart Beschluss vom 3.8.2010 Az 8 W 337/10).

    Stellt sich natürlich die Frage, wie man das berechnen soll. :gruebel:

    Ich weiß nicht, welcher Streitwert hinsichtlich der vorgerichtlichen Tätigkeit zugrunde liegt (höher oder niedriger als der für das Verfahren festgesetzte?). Daher kann ich m. E. schon nicht ermitteln, welcher Anteil der titulierten 500,- € anzurechnen wäre. Dieser Betrag umfasst vermutlich nicht nur die Geschäftsgebühr nebst MWSt., sondern vielleicht auch Auslagen für Kopien usw.

  • Das Problem ist doch, dass sich die anrechnungsbedingenden Faktoren aus dem ZV-Titel ergeben müssen, ggf. durch Auslegung. Auf den Klageinhalt kann da genauso wenig wie auf den Akteninhalt oder andere Urkunden zurückgegriffen werden (vgl. BGH, NJW 2011, 861).

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

    Einmal editiert, zuletzt von Bolleff (14. Mai 2020 um 13:39) aus folgendem Grund: BGH ergänzt ...

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