Ausbuchung von Kleinbeträgen

  • Ich habe jetzt von der Gerichtskasse ein Verzeichnis über auszubuchende Kleinbeträge erhalten.

    Bei der Prüfung habe ich festgestellt, dass in diversen Fällen auf das Recht der Rücknahme seitens des Hinterlegers nicht verzichtet wurde, z.B. vom Nachlassgericht bei Hinterlegung für die unbekannten Erben, vom Hinterleger als Konkursverwalter oder zur Ablösung eines Eigentumsvorbehalts, weil die Gläubigerin nicht mehr existiert bzw. errreichbar ist.

    Habe ich da ausser der Ausbuchung der Kleinbeträge noch etwas zu veranlassen ? Ich kann doch jetzt die Verfahren nicht alle nochmal auf die Rechtmässigkeit der Hinterlegung prüfen.

  • . . . ich glaub, da gibt's irgendwelche Fristen nach deren Ablauf ausgebucht werden kann . . . habe aber keinerlei Material zum nachgucken da . . . :oops:

  • Bei uns in NRW gibt es eine Landeshaushaltsordnung (LHO). In den Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 79 LHO gibt es eine Regelung, die eine Vereinnahmung durch die Staatskasse nach einer gewissen Frist vorschreiben. Die Fristen sind gestaffelt nach der Höhe des hinterlegten Betrages (ein ernst zu nehmendes Argument:D). Da HL-Sachen, obwohl die Sachbearbeitung im RpflG dem Namensgeber überantwortet, Verwaltungssachen sind, schließe ich mich den mächtigeren Legionen an, und mache eine Annahmeanordnung.

  • Die Ausbuchung von Kleinbeträgen geschieht alle Jahresende wieder aufgrund haushaltsrechtlicher Bestimmungen und hat nichts mit der Vereinnahmung infolge Verjährung zu tun; d.h. , der Berechtigte kann später dennoch die Rückgabe der Hinterlegungsmasse bei Vorliegen der Voraussetzungen durchsetzen.
    Ob die Hinterlegung seinerzeit zu Recht erfolgt ist ,spielt keine Rolle : eine erfolgte Hinterlegung bewirkt immer die gesetzlich bestimmten Verstrickungen.
    Auch ein nicht erfolgter Verzicht auf Rücknahme muss Dich nicht interessieren; der Verzicht steht im Belieben des Hinterlegers, wirkt zwar nicht schuldbefreiend aber hat durchaus die nützlichen Folgen des § 379BGB: Befreiung von der Zinszahlungspflicht.
    Ich buche Kleinbeträge dann nicht aus, wenn eine Auszahlung an die Berechtigten in absehbarer Zeit ansteht und gebe der Kasse hierüber Mitteilung.

  • Die Ausbuchung von Kleinbeträgen geschieht alle Jahresende wieder aufgrund haushaltsrechtlicher Bestimmungen und hat nichts mit der Vereinnahmung infolge Verjährung zu tun; d.h. , der Berechtigte kann später dennoch die Rückgabe der Hinterlegungsmasse bei Vorliegen der Voraussetzungen durchsetzen.
    Ob die Hinterlegung seinerzeit zu Recht erfolgt ist ,spielt keine Rolle : eine erfolgte Hinterlegung bewirkt immer die gesetzlich bestimmten Verstrickungen.
    Auch ein nicht erfolgter Verzicht auf Rücknahme muss Dich nicht interessieren; der Verzicht steht im Belieben des Hinterlegers, wirkt zwar nicht schuldbefreiend aber hat durchaus die nützlichen Folgen des § 379BGB: Befreiung von der Zinszahlungspflicht.
    Ich buche Kleinbeträge dann nicht aus, wenn eine Auszahlung an die Berechtigten in absehbarer Zeit ansteht und gebe der Kasse hierüber Mitteilung.



    :daumenrau

    Die alljährliche "Ausbuchung von Kleinbeträgen" ist nur eine Art Umbuchung auf ein anderes Haushaltskonto, aber "weg" ist das Geld dadurch nicht. Als ich das letztes Jahr zum ersten mal hatte, dachte ich auch, daß das irgendwas kompliziertes sei.

  • [FONT=Arial (W1)]Die Vorschrift: Zu § 79 LHO [/FONT]
    [FONT=Arial (W1)]Geldhinterlegungen werden vor dem Schluss des Haushaltsjahres als Hinterlegung ausgebucht, sofern es sich nicht um Hinterlegungsmassen handelt, deren Anwachsen auf einen höheren Betrag durch weitere Hinterlegungen zu erwarten ist (z.B. Gehaltsabzüge, Mieten usw.), wenn sie[/FONT]
    [FONT=Arial (W1)]1.1 [/FONT]
    [FONT=Arial (W1)]den Betrag von 25 Euro nicht erreichen und seit der Hinterlegung ein Jahr verstrichen ist,[/FONT]
    [FONT=Arial (W1)]1.2 [/FONT]
    [FONT=Arial (W1)]den Betrag von 250 Euro nicht erreichen und seit der Hinterlegung fünf Jahre verstrichen sind oder[/FONT]
    [FONT=Arial (W1)]1.3 [/FONT]
    [FONT=Arial (W1)]den Betrag von 500 Euro nicht erreichen und seit der Hinterlegung zehn Jahre verstrichen sind.[/FONT]
    [FONT=Arial (W1)]Hinterlegungsmassen, die infolge Erlöschens des Herausgabeanspruchs (§§ 19 ff. Hinterlegungsordnung) der Staatskasse verfallen sind, teilt die Amtskasse vor Ablauf jedes Haushaltsjahres der Hinterlegungsstelle mit. Die erforderlichen Kassenanordnungen erteilt die Hinterlegungsstelle.[/FONT]
    [FONT=Arial (W1)] [/FONT]
    [FONT=Arial (W1)]In der Praxis stempelt man Verzeichnis und Akte „Kleinbetrag ausgebucht“, denn diese Akten tauchen in dem Verzeichnis der Hinterlegungskasse bei den verfallenen Herausgabeansprüchen nicht auf, da diese Konten geschlossen sind. Die Akten werden bis zum Verfall des Herausgabeanspruchs aufbewahrt. Wird ein Herausgabeantrag nach de Ausbuchung gestellt, erfolt die Auszahlung aus allgemeinen Haushaltsmitteln. [/FONT]
    [FONT=Arial (W1)] [/FONT]
    [FONT=Arial (W1)]Wird je nach Bundesland etwas abweichen.[/FONT]

  • vielen Dank schon mal für die Ausführungen. Aber meine Frage war ja, ob ich ob der vergessenen Erklärungen bzgl. des Rechts auf Rücknahme noch was veranlassen muss (hoffentlich nicht)?

  • [FONT=Arial (W1)]Man sollte Fragen doch lesen, bevor man antwortet. [/FONT]
    [FONT=Arial (W1)]Wegen der Erklärung braucht m. E. nichts unternommen zu werden. Wird die Frage relevant, kann die Erklärung jederzeit nachgeholt werden. Bis zur Abgabe der Erklärung hat die Hinterlegung eben keine befreiende Wirkung. Dies müsste aber erst geltend gemacht werden.[/FONT]

  • Hallo,

    ich hole die Frage mal nach einem Jahrzehnt wieder hoch.

    Werden Kleinbeträge noch immer ausgebucht? In § 16 AV NHintG (Niedersachsen) findet man noch folgenden Wortlaut: "Beantragt ... die Auszahlung eines als Hinterlegung ausgebuchten Kleinbetrages, ...".
    Ich kann aber nirgends eine Vorschrift finden, dass ein solcher Kleinbetrag ausgebucht werden soll oder auch ab wann wir von einem Kleinbetrag sprechen. Kann mir da jemand weiterhelfen?

    Ich komme aus Niedersachsen, aber mir würden Fundstellen aus anderen Bundesländern eventuell auch schon weiterhelfen.

  • Danke für die schnelle Antwort. Das bringt mich schon etwas weiter. Es gibt also in einigen Bundesländern (auch in BaWü) noch einen entsprechenden Wortlaut.

    So einen ähnlichen Wortlaut gab es in Niedersachsen auch, gibt es aber nicht mehr. Eventuell ist der § 16 VV NHintG noch eine Übergangsvorschrift.

    Was sagen Hinterlegungsrechtspfleger aus Niedersachsen dazu? Wie wird mit Kleinbeträgen umgegangen?

  • Wo ist denn das Problem? Ausbuchung macht die HL-Stelle nicht von sich aus, sondernauf Aufforderung durch die Kasse. Kommt eine Aufforderung, buhe ich aus, sonst nicht.

    Naja, wenn es eine entsprechende Vorschrift gibt, habe ich als HL-Stelle ja auch irgendwie ein Auge darauf, dass sie umgesetzt wird. Ich zum Beispiel habe es, habe die Hinterlegungskasse jedes Jahr dran erinnert, aber sowohl denen als auch der Geschäftsleitung war es mehrere Jahre egal.
    Ergebnis: Vor ein paar Wochen kam eine Liste mit 2000 auszubuchenden Kleinbeträgen...

  • Das Problem beschäftigt mich auch. Wir haben noch eine Hinterlegungsmasse von 0,01 €, weil beide Parteien der anderen Partei den einen Cent mehr nicht gönnen wollte.

    Rettet die Erde! Sie ist der einzige Planet mit Schokolade!

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