schuldrechtlichen Anspruch geltend machen?

  • Hallo,

    wenn man einen schuldrechtlichen Anspruch geltend machen will, wie muss man das machen? Reicht es, dass man dem "Schuldner" ein Schriftstück überreicht, indem steht, dass man den Anspruch geltend macht oder muss man z.B. den Anspruch gerichtlich durchsetzen.

    Welche Form bedarf es?
    :confused::confused::gruebel::gruebel:

  • Es reicht eine mündliche Ansage, alles andere sind Beweisfragen.

    Allerdings müßtest Du den Sachverhalt schon genauer schildern, denn wohin Deine Frage zielt, ist wirklich nicht ersichtlich.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Wenn man einen schuldrechtlichen Anspruch (Z.B. Pflichtteil) gegen den Schuldner (z.B Erben) hat und Schuldner (Erben) in einem Brief mitgeteilt hat, dass man den Anpruch geltend macht, dann hat man doch seinen Anspruch geltend gemacht - oder???

    Das heißt jetzt z.B. bezogen auf die Verjährung einen Anspruchs, dass man den Anspruch geltend gemacht hat, der Schuldner den Anpruch nur nicht erfüllt hat.

  • Also wenn ich mich ganz irre, reicht es für die Hemmung der Verjährung niemals aus, einfach nur die Ansprüche geltend zu machen. Hemmungstatbestände findest Du in §§ 203 ff. BGB.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Der Anspruch wurde innerhalb der 3 Jahre Verjährungsfrist schriftlich geltend gemacht.
    (kurz: Erbfall 1997, Widerspruch gegen Erbschein 1997, 1999 LG entschied Erbschein war richtig, 2000 Geltendmachung, bis jetzt kein Kontakt)

    Grundstück war vorhanden und wurde erst deutlich später verkauft (2008). Erbe konnte damals nichts zahlen. 2009 erfahren das Grundstück verkauft wurde. Nun wollte man den restlichen PT haben, da man ihn ja geltend gemacht hat.

    Beruft sich auf Verjährung und das man Anspruch nicht geltend gemacht hat?

  • Sag mal, warum stellst Du diese Fragen? Ich frage nur, weil es scheint, als wärst Du selbst von der Sache betroffen. Dann würde unsere Auskünfte wohl unerlaubte Rechtsberatung darstellen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Nein, beschäftige mich gerade mit der Frage, da ich ein Fall als Hausarbeit lösen muss und es sich da im fach Nachlass um den PT geht. Versuche erstmal mir einen groben Überblick zu verschaffen und dann einordnen zu können, wie ich den Fall aufbaue.

  • Dann ist gut und ich schaue mal, wie ich Dir helfen kann.

    Ich würde zunächst einmal prüfen, welche Ansprüche bestehen.

    Dann würde ich prüfen, wann denn die Verjährung beginnt. Beginnt sie mit Kenntnis von dem Erbfall, von der Richtigkeit des Erbscheins oder vielleicht erst mit dem Zeitpunkt, in welchem das Haus verkauft wurde.

    Und am Ende kommt dann die Frage, ob die Verjährung gehemmt wurde.

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