Beschwerde gegen Zurückweisungsbeschluss

  • Danke für die Lösungsvorschläge, von der praktischen Seite und meiner Egoseite -auch wenn rechtl. nicht ganz sauber- gefällt mir die Handhabung von HorstK am besten:
    Bei mir gibt es die Gebühr für die Zurückweisung nicht zurück, wenn die Eintragungshindernisse erst im Rahmen einer "Beschwerde" durch neue Unterlagen beseitigt werden. Ich hebe dann auch den Zurückweisungsbeschluss nicht auf. Die "Beschwerde" wird als neuer Antrag behandelt und erledigt.

    Den neuen Antrag des Notars auf Eigentumsumschreibung werde ich gem. § 18 GBO beanstanden mit Androhung der Zurückweisung:teufel: und die Worte über Beschwerde und Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses werde ich geflissentlich leider übersehen haben:teufel:

  • Andreas: Trotzdem kann die unterlegene Partei gebührenrechtlich nicht mit Erfolg einwenden, dass das aufgehobene Ausgangsurteil falsch war.

    Nach meiner Ansicht ist bereits der allgemeine Schluss unzutreffend, dass die Aufhebung einer Entscheidung auch die Nichterhebung oder Rückerstattung der für die Entscheidung angefallenen Gebühr bewirke. Das kann nur zutreffend sein, wenn die Entscheidung von vorneherein unrichtig war.

  • Ich muss gestehen, dass ich schon auf die Gebührenerhebung verzichtet habe. Die Begründung im Aufhebungsbeschluss lautete:
    "Auch wird der Kostenausspruch im Zurückweisungsbeschluss aufgehoben. Diese Aufhebung ist nach wohl überwiegender, in der Rechtsprechung vertretener Ansicht dann geboten, wenn die Zurückweisung ursprünglich begründet war und die Beschwerde nur wegen des Vorbringens neuer Tatsachen (§ 74 GBO) Erfolg hat (LG Stuttgart, BWNotZ 1975, 94; BayObLG, JurBüro 1989, 378/380 mit weit. Nachw.; anderer Ansicht: Meyer-Stolte, Anm. zu LG Düsseldorf, Rpfleger 1986, 175/176; Alff, RpflStud. 1993, 43/51)."

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ehemalige Amtsnotare (Baden-Württ.) praktizieren noch immer das früher -mangels Bürovorsteher etc.- tolerierte Verfahren und legen die Urkunden -entgegen § 53 BeurkG- ohne die zum Vollzug erforderlichen Unterlagen (insbesondere ohne die steuerliche UB) vor.
    Ich sehe nun nicht ein, mich darauf einzulassen bzw. jedesmal Zwischenverfügung zu erlassen. Zwar ist der Erlass einer Zw.vfg. die Regel. Nach überwiegender Ansicht handelt es sich dabei aber um eine Ermessensentscheidung. Ich werde daher ankündigen, künftig jeden unvollständig vorgelegten Antrag sogleich zurückzuweisen. Allerdings wäre damit wenig gewonnen, wenn sodann Beschwerde eingelegt, die fehlende/n Unterlage/n nachgereicht, der Beschwerde stattgegeben werden und die Zurückweisungsgebühr zurückerstattet werden müsste.

    Lappe führt in in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 18., Auflage 2009, § 130 KostO RN 6 aus: „Ergeht allerdings wegen veränderter Umstände später ein Zweitbescheid (für die Zukunft), so hat das auf die bereits entstandene Gebühr keinen Einfluss.“

    Verstehe ich den „Zweitbescheid“ im Sinne des Abhilfebescheides, würde dies den Ansichten von Meyer-Stolte, Anm. zu LG Düsseldorf, Rpfleger 1986, 175/176 und Alff, RpflStud. 1993, 43/51, entsprechen, wonach es in den Fällen, in denen die Eintragungsvoraussetzungen erst im Nachhinein geschaffen werden, beim Ansatz der Zurückweisungsgebühr verbleibt. Eigentlich kann das auch nicht anders sein, weil die Beschwerde zeitlich unbefristet möglich ist und der Erlass einer Zwischenverfügung mit Fristsetzung zur Farce würde, wenn die fehlenden Unterlagen ohne kostenrechtliche Konsequenzen noch Jahre später nachgereicht werden könnten.

    Gibt es dazu eine bestätigende Entscheidung ?

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  • Da würde mir mehr Sorge machen, ob mich das OLG wegen des Zurückweisungsgrundes hielte, nachdem ja auch die bewusste unvollständige Vorlage von der Rechtsprechung teilweise akzeptiert wird.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Nun ja; das OLG München, DNotZ 2008, 934, führt z. B. aber auch aus, dass es nicht angehe, eigene Versäumnisse (= des Notars) durch die generelle Amtspflicht des Grundbuchamts, auf die Vollständigkeit von Eiontragungsunterlagen hinzuwirken, zu kompensieren.

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  • Ich zitiere in solchen Fällen Schöner/Stöber RdNr. 436, nach der sofortige Zurückweisung bewusst mangelhaft vorgelegter Anträge bei "gerichtsbekannter Nachlässigkeit oder Säumigkeit des Antragstellers" geboten sein kann.
    Bisher hat das immer geholfen :teufel:

  • So, nun kann ich auch aus einem Beschluss des OLG Karlsruhe, 14. ZS, vom 29.03.2011, 14 Wx 11/11 betreffend die Praxis der badischen Amtsnotare zitieren:
    „…Zwar ist mit dem Grundbuchamt davon auszugehen, dass Eintragungsanträge und -unterlagen vollständig vorzulegen sind und eine geradezu planmäßige Zwischenlagerung noch nicht vollziehbarer Anträge und Unterlagen grundsätzlich nicht Aufgabe des Grundbuchamts ist (Hügel/Zeiser, a.a.O. (GBO, 2. Auflage § 18) Rn 15). Auch eine jahrelange gegenteilige Praxis ändert daran nichts und begründet insbesondere keinen Schutz vor Veränderung dieser Praxis, wohl aber unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes einen Anspruch auf rechtzeitige Ankündigung und rücksichtsvolle Durchführung einer nicht nur unerheblichen Änderung….“

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  • Hallo, habe nunmehr folgendes Problem.

    Die Beteiligten haben die Teilungserklärung bzgl. Wohnungseigentum umfangreich geändert. Diesen Antrag habe ich zurückgewiesen. Der Notar hat Beschwerde eingelegt, diese aber noch noch nicht begründet. Ich habe ihm mitgeteilt, die Akten dem OLG vorzulegen, falls nicht binnen 1 Woche die Beschwerdebegründung folgt. So weit, so gut.
    Jetzt habe ich zu einem einzelnen Wohnungseigentum den Antrag auf Eintragung AV und Finanzierungsgrundschuld, der erledigungsreif ist. Habe ich, wenn mich das OLG später aufheben sollte, einn Problem mit der dann eingetragenen Vormerkung bzw. Grundschuld oder hat der Notar dann das weitere Problem, dass nun auch noch diese Berechtigten der Änderung der Teilungserklärung zustimmen müssen (also dann noch ein weiterer Beanstandungspunkt hinzugekommen ist).
    Vielen Dank

    Ron

  • Mit der Zurückweisung ist der Antrag auf Eintragung der Änderung der Teilungserklärung erledigt, die Folgeanträge sind zu vollziehen. Sollte das OLG Deinen Zurückweisungsbeschluss aufheben, müssen die zwischenzeitlich eingetragenen dinglich Berechtigten der Änderung der Teilungserklärung zustimmen, und zwar unabhängig davon, ob die Zurückweisung zurecht oder zu Unrecht erfolgt war.

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  • Vielen Dank, ich war jetzt etwas irrtiert, ob bei einer Aufhebung meiner Entscheidung aufgrund der eingelegten Beschwerde die "Zwischeneintragungen" zu Problemen führen.

  • Ich hänge meinen Fall hier mal an.

    Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek. Zwischenverfügung (Vollstreckungskosten tw. nicht nachgewiesen und tw. nicht notwendig bzw. Notwendigkeit nicht begründet, dadurch Mindestbetrag nicht erreicht). Die Notwendigkeit der Kosten wurde natürlich nicht begründet, so dass ich einen Zurückweisungsbeschluss erlassen habe.

    Mit seiner Beschwerde reichte der Antragsteller weitere Unterlagen ein. Ich habe der Beschwerde nicht abgeholfen, weil die vorgelegten Unterlagen die Notwendigkeit der Kosten immer noch nicht belegt haben, und habe die Akte dem OLG übersandt.

    Jetzt geht ein Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek eines anderen Gläubigers ein.

    Die Zwischenverfügung bei einer Sicherungshypothek hat bei Vorliegen vollstreckungsrechtlicher Hindernisse keine rangwahrende Wirkung. Sofern das OLG aufgrund der Beschwerde den Zurückweisungsbeschluss aufhebt, weil es der Ansicht ist, dass die von mir bemängelten Kosten nachgewiesen und begründet sind, ist der Antrag u.U. eintragungsreif und natürlich vor dem neuen Antrag des anderen Gläubigers eingegangen.

    Ist jetzt eine Vormerkung für die Eintragung der ersten Sicherungshypothek erforderlich? Ich könnte ja noch nicht einmal den genauen Betrag der Sicherungshypothek beziffern. :gruebel:

    Rettet die Erde! Sie ist der einzige Planet mit Schokolade!

  • Du kannst keine Vormerkung eintragen, auch wenn du den Betrag wüsstest. Du hast über die Angelegenheit entschieden und damit wäre der 2. Antrag zu vollziehen.

    ABER:
    Wir schicken immer unsere Akten dem Beschwerdegericht und ohne Akten trage ich nichts ein. :D
    Evtl. bekommst du ja auch schnell eine Entscheidung vom Beschwerdegericht.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Die Frage kann sich garnicht stellen, da ja nur Zwischenverfügungen rangwahrend sind. Du hast aber zurückgewiesen und daher über den Antrag abschließend entschieden. Da die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat (außer im Fall des § 76 Abs. 3 GBO) und ich nicht davon ausgehe, dass das Beschwerdegericht vor Eingang des Nachfolgeantrags eine einstweilige Anordnung übersendet hat, wäre ein evtl. Nachfolgeantrag, sofern dieser nicht zu beanstanden ist, zu vollziehen.:daumenrau

    10 von 9 Juristen können kein Mathe...
    Niveau ist keine Hautcrème!

  • Auch ich hänge meine Frage hier mal an:

    Der Antrag auf Löschung einer Grundschuld wurde aufgrund fehlender Vorlage des Briefes zurückgewiesen. Der Antrag stammte aus dem Jahre 2014. Durch eine Vielzahl von Verfristungen (vormaliger Sachbearbeiter) hatte der Notar über drei Jahre Zeit, den Brief vorzulegen bzw. ein Aufgebotsverfahren einzuleiten. Beides ist nicht erfolgt, so dass - wie zuletzt angekündigt - Zurückweisung erfolgte. Nun teilt der Notar per Fax mit, dass der Antrag bereits vor dem ergangenen Zurückweisungsbeschluss zurückgenommen wurde und reicht per Fax das Rücknahmeschreiben ein. Er führt nun an, dass das Grundbuchamt dieses Schreiben offensichtlich nicht erreicht hat und begehrt Aufhebung des Beschlusses.

    Ne oder? Das kann doch kein neues Vorbringen im Sinne des § 74 GBO sein?. Hier ist nix eingegangen! Überdies hat sich der Notar auch nicht gewundert, dass er seine Eintragungsunterlagen nebst Rücknahme-KR nicht zurückerhalten hat. Da dümpelt das Verfahren über drei Jahre hin und sämtliche Notarschreiben sind hier angekommen, aber das Letzte "ist offensichtlich nicht zur Grundakte gelangt"?

    Was würdet Ihr denn jetzt machen?

  • Er führt nun an, dass das Grundbuchamt dieses Schreiben offensichtlich nicht erreicht hat ...

    Was er nicht dem Grundbuchamt zurechnen kann! Der bereits zurückgewiesene Antrag kann natürlich nicht mehr zurückgenommen werden (Meikel/Böttcher GBO § 13 Rn 90). Wenn ein Antrag den anderen unzulässig macht, kann die nachträgliche Einschränkung der Anträge (= teilweise Zurücknahme) neues Vorbringen nach § 74 GBO sein, aber nicht so. Geht natürlich nur um die Kosten (Nrn. 14400 und 14401 KV). Ich würde das dem Notar mitteilen und fragen, ob sein Anschreiben tatsächlich als Beschwerde verstanden werden soll.

  • Sofern der Notar den Eingang des Rücknahmeantrages beim GBA (nicht Gericht) nachweisen kann, wäre ich geneigt die Kosten auf die Rücknahme eines Antrages zu ändern (14401), ansonsten nein (14400).

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

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