Anforderungen an eine ordnungsgemäße steuerliche UB des FinA?

  • Hallo liebe Kollegen!

    Ich habe eine - wenn auch für Einige überflüssig - "blöde" Frage.
    Was habe ich eigentlich alles bei einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts zu prüfen?

    - UR.-Nr., Notar und Datum
    - Gemarkung und Blattnummer
    - korrekte Bezeichnung der Erwerber
    - Unterschrift+Siegel des FinA

    Dies ist mir klar.

    Kann ich jedoch monieren, wenn die Miteigentumsanteile und die Bezeichnung des Sondereigentums nicht stimmen. Was ist wenn Veräußerer eigentlich eine Erbengemeinschaft sind, diese aber in der UB zu je 1/2 angegeben ist. Was ist, wenn die Anteile auf der Veräußerer- und Erwerberseite fehlen? Was ist, wenn die Erwerber nicht mit Geburtsdatum angegeben sind?

    Wünsche mir endlich Klarheit, damit ich überflüssige Zwischenverfügungen vermeiden kann. Danke Euch LG Janet

  • Wenn diese: "UR.-Nr., Notar und Datum
    - Gemarkung und Blattnummer
    - korrekte Bezeichnung der Erwerber
    - Unterschrift+Siegel des FinA"
    Angaben richtig sind, trage ich ein. Ob das Finanzamt dann die Veräußerer mit Erbengemeinschaft, zu 1/2 oder sonstwie erfasst hat, stört mich nicht.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • M.E. genügt es, wenn das FA mit Siegel und Unterschrift bestätigt, dass ein bestimmtes Grundstücksgeschäft vergenommen werden darf. Dazu würde mir eigentlich schon Angabe des Erwerbers und der URNr. des Vertrages ausreichen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • M.E. genügt es, wenn das FA mit Siegel und Unterschrift bestätigt, dass ein bestimmtes Grundstücksgeschäft vergenommen werden darf. Dazu würde mir eigentlich schon Angabe des Erwerbers und der URNr. des Vertrages ausreichen.



    In diesem Sinne prüfe ich das auch. Ein Blick und gut 'is.

  • Wenn mir das Finanzamt schreibt, daß hinsichtlich der UR zu diesem Grundstück keine steuerlichen Bedenken bestehen, ist mir völlig egal, ob das Finanzamt mit den Verhältnissen der Beteiligten klar kommt.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Wenn mir das Finanzamt schreibt, daß hinsichtlich der UR zu diesem Grundstück keine steuerlichen Bedenken bestehen, ist mir völlig egal, ob das Finanzamt mit den Verhältnissen der Beteiligten klar kommt.


    :zustimm: Wenn im Kaufvertrag nicht mehrere Grundstücke veräußert wurden, genügt mir sogar die UR des Notars. Meinetwegen können die sich dann beim Rest ruhig verschreiben. Es geht schließlich nur um die Grunderwerbsteuer und die richtet sich nach dem Kaufpreis. Ist allerdings die Kaufvertragsurkunde falsch angegeben oder fehlt in der UB eine Änderungsurkunde mit einer Kaufpreiserhöhung, wird beanstandet. Dann können auch alle anderen Angaben stimmen.

  • Hallo,

    dann hättet ihr auch keine Bedenken, wenn die URNr., Veräußerer, Erwerber sowie der Kaufpreis in der UB richtig angegeben sind, jedoch nur eines von mehreren Grundstücken bezeichnet ist.

  • Hallo,

    dann hättet ihr auch keine Bedenken, wenn die URNr., Veräußerer, Erwerber sowie der Kaufpreis in der UB richtig angegeben sind, jedoch nur eines von mehreren Grundstücken bezeichnet ist.


    Keine Bedenken. Bei den uns vorgelegten UB sind keine Grundstücke aufgeführt, sondern nur Erwerber, Notar, UR.-Nr., Vertragsdatum.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Wenn UR-Nr. und Kaufpreis stimmen, dann hätte ich wohl auch keine Bedenken. Dem Finanzamt wird ja der Vertrag vorgelegt.
    Wenn Du trotzdem Bauchschmerzen hast, dann ruf doch kurz beim Sachbearbeiter des Finanzamtes an.

    Life is short... eat dessert first!

  • § 20 Inhalt der Anzeigen Grunderwerbsteuergeset]
    (1) Die Anzeigen müssen enthalten:
    · 1.Vorname, Zuname und Anschrift des Veräußerers und des Erwerbers, gegebenenfalls auch, ob und um welche begünstigte Person im Sinne des § 3 Nr. 3 bis 7 es sich bei dem Erwerber handelt;
    · 2.die Bezeichnung des Grundstücks nach Grundbuch, Kataster, Straße und Hausnummer;
    · 3.die Größe des Grundstücks und bei bebauten Grundstücken die Art der Bebauung;
    · 4.die Bezeichnung des anzeigepflichtigen Vorgangs und den Tag der Beurkundung, bei einem Vorgang, der einer Genehmigung bedarf, auch die Bezeichnung desjenigen, dessen Genehmigung erforderlich ist;
    · 5.den Kaufpreis oder die sonstige Gegenleistung (§ 9);
    · 6.den Namen der Urkundsperson.
    (2) Die Anzeigen, die sich auf Anteile an einer Gesellschaft beziehen, müssen außerdem enthalten:
    · 1.die Firma und den Ort der Geschäftsleitung der Gesellschaft,
    2.die Bezeichnung des oder der Gesellschaftsanteile


  • - diese Angaben sind dem Finanzamt im Antrag mitzuteilen. Das heißt aber nicht, dass die Angaben im Bescheid auftauchen müssen.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!