Zustimmung Eigentümer notwendig?

  • Hallo,

    leider bringen mich weder meine Kommentare noch die Suchfunktion weiter.
    Eine Sicherungshypothek gem. §128 ZVG ist eingetragen. Nun beantragt der nachrangige Gläubiger die Löschung. Die die Löschungsbewilligung des Sicherungshypothekengläubigers wurde vorgelegt. Brauche ich nun eine Zustimmung des Eigentümers, da der nachrangige Gläubiger sein Recht gem § 1179a BGB geltend macht??

    Vielen Dank für eure Antworten!!

  • Auch wenn der nachrangige Gläubiger einen Anspruch gegen den Eigentümer auf Löschung hat, muss er diesen durchsetzen. Erteilt der Eigentümer die Zustimmung nach § 27 GBO nicht, muss sie eingeklagt werden. Erforderlich ist sie.

  • Brauche ich die Zustimmung der Grundstückseigentümer zur Eintragung einer Sicherungshypothek nach § 128 ZVG im Zwangsversteigerungsverfahren auf einem Erbbaurecht?
    Im Bestandsverzeichnis ist vermerkt, dass zur Belastung des Erbbaurechts die Zustimmungen erforderlich sind. Ich habe Kenntnis davon, dass die Zustimmungen im Versteigerungsverfahren nicht angefordert wurden. Habe nun das Ersuchen vorliegen, die Sicherungshypotheken einzutragen.
    Die Zustimmung der Eigentümer zur Veräußerung brauche ich ja nicht prüfen (BeckOK GBO, Hügel, 44. Edition, § 38 Rn. 32). Aber die Zustimmung zur Belastung doch?

  • schau mal BeckOK BGB/Maaß ErbbauRG § 5 Rn. 6

    Vielen Dank für die Fundstelle. Ich hatte noch weitere gefunden und die überwiegende Auffassung scheint zu sein, dass die Eintragungen der Sicherungshypotheken § 128 ZVG zustimmungsfrei sind, wenn bereits die Zustimmung der Grundstückseigentümer zur Veräußerung vorliegt.

    In meinem Fall war jedoch keine Zustimmung zur Veräußerung erforderlich (nicht im BV eingetragen).

    Habe es jetzt letztendlich eingetragen und mich auf Stöber ZVG § 15 Rn. 89 bezogen:

    "Wenn nur die Belastung zustimmungspflichtig ist ..., kann die Versteigerung ohne Zustimmung erfolgen. ... Wenn Interessen des Grundstückseigentümers nicht mit Veräußerungszustimmung ... geschützt sind, soll die Veräußerlichkeit und damit die Zwangsversteigerung gerade nicht eingeschränkt sein. Dass sie zur Eintragung einer dann nicht zustimmungspflichtigen Sicherungshypothek... führen kann ..., ist gesetzliche Folge der ohne Zustimmung zulässigen und wirksamen Veräußerung."

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