Beteiligung des 800-ZPO-Gläubigers

  • Wird der in Abt. III eingetragene Grundpfandgläubiger, der gem. § 800 ZPO gesichert ist, daran beteiligt, wenn der Eigentümer einen Bruchteil zu 1/2 an einen Dritten veräußert?

  • Wird der in Abt. III eingetragene Grundpfandgläubiger, der gem. § 800 ZPO gesichert ist, daran beteiligt, wenn der Eigentümer einen Bruchteil zu 1/2 an einen Dritten veräußert?



    Nö, das Recht lastet ja nach wie vor am gesamten Grundstück . . . es sei denn es soll der 1/2 Anteil lastenfrei übertragen werden, dann muß eine Pfandfreigabe durch den Gl. erfolgen ;)

  • Er wird nicht beteiligt, weil er nicht betroffen ist, erhält aber eine Vollzugsmitteilung nach § 55 GBO.

    Korrekt. Banker sind in diesem Augenblick regelmässig sehr überrascht, denn der Irrglaube ist weit verbreitet, dass man als Grundpfandrechtsgläubiger die Übertragung des Eigentums beeinflussen könne.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Der Gläubiger fragt den Eigentümer schließlich auch nicht, wenn er seine Grundschuld abtritt oder an die Zweckgesellschaft ausgliedert.

  • Mittelbar ist eine solche Einflussnahme möglich, indem vereinbart wird, dass der Gläubiger zur Kündigung des Darlehens berechtigt ist, falls der Eigentümer den Grundbesitz ohne Zustimmung des Gläubigers veräußert. Diese Vereinbarung ist nach der Rechtsprechung -auch in AGB- nicht als Verstoß gegen § 1136 BGB anzusehen.

  • Ich frage mich allerdings wie der Themenstarter auf die 800er ZPO Klausel kommt hinsichtlich der Beteiligung des Gläubigers kommt, die spielt ja in beiden Fällen keine Rolle :gruebel:

    Weil in dem konkreten Fall der Gläubiger (Bank) gegen den Eigentümer mehrere Forderungen hat und auf die aus gegebenem Anlass vom Erwerber des hälftigen Eigentumsanteils gestellte Frage, ob die Grundschuld noch valutiert sei, zur Antwort gab, den Vorgang nicht auffinden zu können. In dem Zusammenhang kam die sogar mir unrichtig erscheinende Äußerung der Bank, das könne ja gar nicht sein, weil man dem Eigentumsübergang hätte zustimmen müssen. Hierauf war meine Antwort: Das nicht, aber das Grundbuchamt informiert Sie doch über den Eigentumswechsel. Angeblich soll das aber ebenfalls nicht erfolgt sein, das schwören die Stein und Bein. Das ist der Hintergrund meines Postings.

  • Es ist sehr wahrscheinlich, dass die Bank vom Grundbuchamt nicht benachrichtigt wurde. Nachdem es in Mode gekommen ist, alle drei Wochen die Firma zu ändern, zu verschmelzen oder sich ab- und aufzuspalten, das Grundbuchgeschäft auf "Service- und Zweckgesellschaften" zu übertragen, sind ca. 80 % der Firmen unter denen die Gläubiger im Grundbuch stehen überholt und die Nachrichten kommen natürlich nicht an.

  • [...]sind ca. 80 % der Firmen unter denen die Gläubiger im Grundbuch stehen überholt und die Nachrichten kommen natürlich nicht an.



    Das ist dann aber nicht Schuld des GBA ;).
    ...



    Natürlich nicht. Es ist auch nicht unsere Schuld, wenn die nach der 25. Kostensenkungsumorganisationsentlassungswelle ihren Krempel (z.B. Grundpfandrechtsbriefe) nicht wieder finden.

  • Wobei es einige wenige Grundbuchämter gibt, die diese Eintragung gleich ganz weglassen...

    Mir ist es letztens passiert, dass ich die D-Bank anhören musste, die in der C-Bank aufgegangen war. Ich hatte beim Betreff noch angegeben: Az. der D-Bank: 78gjg8098gd89/89mcfkfcb. Sinnlos. Die konnten das nicht zuordnen und schichten das komplett zurück, sie bräuchten Angabe von Pfandbesitz, Schuldner, Geburtsdatum... das kann sich keine Geschäftsstelle mehr auf Dauer leisten.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • ... das kann sich keine Geschäftsstelle mehr auf Dauer leisten.


    Sehe ich auch so.
    Zwar sind einige Rechtsnachfolgen inzwischen allgemein bekannt, aber welche Bank oder Firma gerade aktuell die Kreditsachbearbeitung für andere Banken übernommen hat, das kann nun wirklich niemand mehr überblicken.

    Life is short... eat dessert first!

  • Bei Firmenänderungen müssen die Banken schon selbst dafür Sorge tragen, dass sie den betreffenden Vorgang nach dem alten Aktenzeichen zuordnen können. Das Grundbuchamt kann bei einem versehentlichen Antrag zu einem bereits geschlossenen Grundbuchblatt ja auch nicht sagen, haste Pech gehabt, musst Du selbst suchen.

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