Zwangshypothek und gelöschte Firma

  • Hallo,

    habe Ersuchen der Stadt auf Eintragung einer Zwangshypothek im Grundbuch des bezeichneten Schuldners erledigt.

    Im Nachhinein stelle ich durch Zufall fest, dass Firma im Handelsreigister wegen Vermögenslosigkeit gelöscht ist.

    Was nun?


  • Was nun?




    Nichts.
    Du hast das Ersuchen erledigt und gut ist. Wer will jetzt (danach) eigentlich noch was bitte genau von Dir?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Auf diese Weise wird das Problem nicht gelöst. Zentrale Frage dürfte sein, ob die Gesellschaft im Zeitpunkt der Eintragung der Zwangshypothek noch im Rechtssinne existierte. Verneinendenfalls kann die Zwangshypothek nicht entstanden sein.

    Ich würde den Gläubiger und das Registergericht (mit Grundbuchauszug) von der Sachlage verständigen und bei letzterem Maßnahmen zur nachträglichen Abwicklung der Gesellschaft anregen.

  • Auf diese Weise wird das Problem nicht gelöst. Zentrale Frage dürfte sein, ob die Gesellschaft im Zeitpunkt der Eintragung der Zwangshypothek noch im Rechtssinne existierte. Verneinendenfalls kann die Zwangshypothek nicht entstanden sein.



    Ist doch nicht Sache des Grundbuchrechtspflegers dies zu prüfen.

  • Habe ich auch nicht behauptet. Es geht mir darum, dass das Grundbuch derzeit "tot" ist und dass es keinen Sinn macht, dies sehenden Auges weiterhin so zu lassen. Deshalb auch mein Vorschlag eines rechtlichen Hinweises, mögen Gläubiger und Registergericht damit anfangen, was sie wollen.

  • Habe ich auch nicht behauptet. Es geht mir darum, dass das Grundbuch derzeit "tot" ist und dass es keinen Sinn macht, dies sehenden Auges weiterhin so zu lassen. Deshalb auch mein Vorschlag eines rechtlichen Hinweises, mögen Gläubiger und Registergericht damit anfangen, was sie wollen.



    OK, entschuldige, das habe ich dann falsch verstanden. Ein derartiger Hinweis ist sicherlich hilfreich.

  • Ich halte ihn für sinnlos.

    Wir haben hier mehrere Grundbücher mit im HR gelöschten Unternehmen. Ergebnis stets:
    Das Registergericht macht nichts, weil das Unternehmen im HR gelöscht ist; v. A. w. wiedereintragen ist nicht drin.
    Der Gläubiger macht nichts, weil für die Tätigkeit des Unternehmens ein Nachtragsliquidator erforderlich ist. Der muss aber vom Gläubiger beantragt und im Regelfall auch bezahlt werden, es sei denn, der Liquidator könnte den Gegenstand insgesamt gewinnbringend (also ausreichend für seine Kosten, die der Liquidatorbestellung und die Forderung des Gläubigers) versilbern. Das ist den Gläubigern regelmäßig zu riskant. Die Forderung ist gesichert und gut ist (bis zum St. Nimmerleins-Tag).
    Ich habe auch noch keine Kommune erlebt, die mal wegen der Ansprüche aus der Rangklasse des § 10 Abs. 1 Nr. 3 die Zwangsversteigerung beantragt hätte (was aus unserer Sicht der Königsweg gewesen wäre).
    Das Unternehmen macht nichts, denn gesetzt, es gibt überhaupt einen aktiven Liquidator, so hätte der doch nur Umstände wegen etwas, wovon er nichts hat.

    Solange der Gesetzgeber für solche Fälle keine dem § 82a GBO vergleichbare Norm schafft, sehe ich da schwarz.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Och naja, ich hab hier schon so einige Versteigerungen gegen eigens bestellte Nachtragsliquidatoren geführt.
    Kommt immer drauf an, wie dringend ein Gläubiger seinen Forderungen tatsächlich umsetzen will.

    Aber das muss ja erstmal das GBA nicht interessieren.

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