Löschung möglich ?

  • Hallo zusammen ! Hab mal eine Frage.

    Eine AV ist im Grundbuch eingetragen. Die EU soll wohl nicht mehr erfolgen, da der Käufer nicht zahlt. Nunmehr kommt die Notarin und beantragt die Löschung. Sie verweist auf die folgenden Ausführungen in der Urkunde:

    Es erfolgen zunächst Erläuterungen zum Rücktrittsrecht bei Nichtzahlung.
    Der Käufer bewilligt dann die Löschung. Die Notarin wird von beiden Parteien angewiesen, die Bewilligung nur einzureichen, wenn der Verkäufer vom Vertrag zurückgetreten ist und der Käufer keine Einwände erhoben hat. Ein gesonderter Antrag ist nicht in der Urkunde. Die Notarin wird jedoch ermächtigt, Teilvollzug zu beantragen, Anträge zurückzunehmen, abzuändern und erneut zu stellen. Später dann noch "alle erforderlichen Grundbucherklärungen abzugeben".

    In dem Antrag wird aber nichts dazu erklärt, ob der Rücktritt wirksam erfolgt ist. Würdet ihr löschen ???

  • Ich würde löschen. Du hast eine unbedingte Löschungsbewilligung des Vormerkungsberechtigten und einen Notarantrag. Ob die Notarin die im Vertrag erteilten Weisungen befolgt, prüfst Du doch sonst (z.B. ob bei Eigentumsumschreibung die Kaufpreiszahlung erfolgt ist) auch nicht.

    Life is short... eat dessert first!

  • Falls nur der Käufer der Kostenschuldner ist. Da in solchen Fällen meist der Veräußerer den Löschungsantrag stellt, tritt das Problem in der Regel nicht auf.


    In solchen Fällen der Rückabwicklung stellt der Veräußerer eben wegen der Kostenhaftung nur ungern selbst Anträge. Allerdings verlange ich einen Kostenvorschuss auch dann, wenn nur der Erstschuldner zahlungskritisch ist, weil ich nur mäßig Lust auf die Anfragen der LJK, Zweitschuldnerrechnung, Erklärungen für den Zweitschuldner etc. habe. Wenn's ganz hart kommt, wird der Zweitschuldner bereits jetzt wegen der Kosten angegangen und ist dann wenigstens später nicht überrascht.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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