Abgeschlossenheit, Personenaufzug

  • In einem 5-Familienhaus befindet sich ein Aufzug ab dem EG bis in das 4.OG. Die Aufzugstüre öffnet sich direkt in die betreffende Wohnung hinein. Es ist technisch aber so eingerichtet, dass die Wohnungen vom 1.OG bis 4.OG nur vom Eigentümer der betreffenden Wohnung angefahren werden können und sich die Aufzugstüre nur öffnet, wenn der Aufzug vor seiner Wohnung angelangt ist.
    Ist dies als verschließbarer Zugang anzusehen und sind deswegen die Wohnungen vom 1.OG bis 4.OG in sich abgeschlossen?

  • Da eine jederzeit zu öffnende Verbindungstür der Abgeschlossenheit nicht entgegen steht (KG, Rpfleger 1985, 107 = DNotZ 1985, 437) und der Zugang zur jeweiligen (Etagen-) Whg. nicht von anderen Eigentümern mitbenutzt werden kann (s. dazu BayObLG, Rpfleger 1984, 407), hätte ich mit der Abgeschlossenheit kein Problem. Die jeweilige Wohnung hat den "abschließbaren Zugang" (s. LG Bielefeld, Rpfleger 2000, 387; Böttcher, Rpfleger 2004, 21/26) jeweils dadurch, dass die übrigen Eigentümer sie aus technischen Gründen nicht erreichen können.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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