MB, öffentliche Zustellung

  • Guten Morgen,

    ich habe hier einen Mahnbescheid, den wir nicht zustellen
    können, weil der Schuldner nicht auffindbar ist. Er ist unter
    den uns bekannten Anschriften nicht zu ermitteln.

    Frage: Ich könnte doch den MB zurücknehmen und
    dann Klagen und die Klage öffentlich zustellen lassen?

    Oder kann ich beantragen, das Mahnverfahren an das
    Streitgericht abzugeben (auch wenn MB noch nicht zugestellt
    wurde?) und dort den Anspruch begründen und dann
    öffentlich zustellen?

    Danke schonmal
    Osterhase

  • Hilft Dir § 688 II Nr. 3 ZPO weiter? Ich habe zu Hause keinen Kommentar, um Dir darüber hinaus weiterzuhelfen.


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    Alles hat einmal ein Ende.

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    Einmal editiert, zuletzt von online (27. November 2009 um 10:50) aus folgendem Grund: falsche Zahl eingetippt

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