In einer Grundschuldbestellungsurkunde ist vereinbart: „Der Grundschuldbrief ist dem beurkundenden Notar auszuhändigen“. Dabei handelt es sich m.E. nicht um eine Aushändigungsabrede gem. § 1117 Abs. 2 BGB. Gehe ich recht in der Annahme, dass:
- das Recht für den Gläubiger noch nicht entstanden ist?
- die Grundschuld noch eine Eigentümergrundschuld ist?
- der Brief auf Verlangen dem Grundstückseigentümer auszuhändigen ist?