Briefgrundschuld

  • In einer Grundschuldbestellungsurkunde ist vereinbart: „Der Grundschuldbrief ist dem beurkundenden Notar auszuhändigen“. Dabei handelt es sich m.E. nicht um eine Aushändigungsabrede gem. § 1117 Abs. 2 BGB. Gehe ich recht in der Annahme, dass:

    • das Recht für den Gläubiger noch nicht entstanden ist?
    • die Grundschuld noch eine Eigentümergrundschuld ist?
    • der Brief auf Verlangen dem Grundstückseigentümer auszuhändigen ist?
  • Punkt 1 und 2 bedingen einander: Wenn keine Vereinbarung nach § 1117 Abs.2 BGB getroffen wurde, ist das Recht noch Eigentümergrundschuld (§ 1163 Abs.2 BGB). Allerdings kann die Vereinbarung auch außerhalb der Grundschuldbestellungsurkunde getroffen sein. Soweit sie nicht bekannt ist, interessiert sie für die Frage der Briefaushändigung jedoch nicht.

    Punkt 3: Sofern zwischen den Beteiligten und dem Notar keine anderweitigen Abreden getroffen wurden, hat der Notar den Brief an den Eigentümer auszuhändigen.

    Die in der Grundschuldbestellungsurkunde vorgesehene Briefaushändigung an den Notar ist nach meiner praktischen Erfahrung unüblich.


  • Die in der Grundschuldbestellungsurkunde vorgesehene Briefaushändigung an den Notar ist nach meiner praktischen Erfahrung unüblich.



    Das sehe ich genauso. Was dieser Verfahrensweise zugrundelag, weiß ich nicht; es ist keine Urkunde von uns. Die Parteien streiten jetzt um den Brief.

    :dankescho, Cromwell

  • Ganz so unüblich ist die Briefaushändigung an den Notar dann nicht, wenn Gläubiger eine natürliche Person -eventuell auch noch identisch mit Eigentümer- ist. Hiesige Notare verfahren dann so, wenn sie auf diese Art zuerst ihre Kosten reinholen wollen, also nutzen sie den Brief quasi als Druckmittel zum Erhalt der Notariatskosten.

    Da der beurkundende Notar den Antrag auf Aushändigung des Briefes an sich selbst gestellt hat -§ 15 GBO - im Namen des bewilligenden die Eintragung beantragenden Ei/Gläub.- händigen wir hier an den Notar aus.

    Ist keine Aussage bzw. Regelung getroffen worden, erhält der Eigentümer den Brief. Das Recht entsteht erst mit Übergabe des Briefes an den Gläubiger.

  • Der Antrag auf Briefaushändigung wird nicht vom Anwendungsbereich des § 15 Abs.2 GBO erfasst.

    habe leider im Hügel GBO Komm. nichts gefunden, was Deine Aussage stützt, man könnte allenfalls genau auf die Gesetzesworte gehen, also auf das Wort :Eintragung

    § 15 GBO:
    (2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.

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