Erbschein und eidesstattliche Vers. § 2356 II S. 1 BGB

  • Hallo und Grüss Gott,

    ich habe diesen alten Thread noch einmal heraufgeholt, um in Erfahrung zu bringen, ob es Neuigkeiten in Sachen Erlassen einer e.V. gibt? Es geht um folgenden SV:

    Vater (Italiener) verstirbt ohne Testament an seinem Wohnort in Ba-Wü. Einziger Sohn (Vater war geschieden) ist Franzose und lebt in Montreal, Kanada. Erbscheinsantrag wurde vor Notar in Kanada gemacht und zurückgewiesen wegen fehlender Kompetenz des ausländischen Notars eine e.V. machen zu können (e.V. muss in der Botschaft/ im Konsulat gemacht werden). Soweit, so gut.

    Der Sohn ist jetzt zu mir gekommen, weil der andere Notar hier in Montreal scheinbar mit seinem 'Deutsch' am Ende war. Eine e.V. hier am Konsulat in Montreal wäre ja kein Problem, ABER wegen Sparmassnahmen, gibt es in Montreal keinen konsularischen Service mehr. Und auch in Ottawa wird kein konsularischer Dienst mehr angeboten. D.h., ich müsste den Sohn zum Generalkonsulat in Toronto schicken und - da dort niemand französisch spricht - müsste der Sohn mit einem Übersetzer aufkreuzen.

    Ich frage mich, ob ich ihm das nicht mit § 2356 Abs. 2 S. 2 BGB ersparen könnte.

    Was ist denn zur Zeit übliche Praxis in solchen Fällen?

    Und : was kostet denn eine e.V. vor einem dt. Notar normalerweise?

    Mit bestem Dank, Cassiopaia

  • Ob das Gericht auf die EV verzichtet, liegt in dessen Ermessen. Da gibt es keine Regel, wonach in dem oder diesem Fall eine EV zu erlassen wäre.

    Ich würde an deiner Stelle nochmals einen von einem kanadischen Notar beurkundeten Erbscheinsantrag, der eine EV enthält (die dann halt nicht formwirksam wäre), dem Gericht einreichen und abwarten.

    Will das Gericht dann eine EV, kannst du den von dir geschilderten Sachverhalt mitteilen und das Gericht bitten, auf eine förmliche EV zu verzichten, weil diese für deinen Mandanten unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten würde.

    Erfolgt wieder eine Zurückweisung, würde ich in die Beschwerde gehen.

    Es ist ja ohnehin die Frage, was eine deutsche Staatsanwaltschaft bei einer falschen EV machen würde, die von einem im Ausland wohnhaften Ausländer abgegeben wurde.....wohl wie auch in deutschen Fällen: NICHTS.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    Einmal editiert, zuletzt von TL (16. April 2013 um 08:28)

  • Hallo,

    zu den Kosten (geregelt in der Kostenordnung - KostO)

    - § 49 KostO: Beurkundung eV - 1/1 Gebühr (z. B. bei einem Geschäftswert 20.000,00 € = 72,00 €)

    in Deutschland kommen regelmäßig noch hinzu

    - § 55 KostO: Beglaubigung von Personenstandsurkunden - Mindestgebühr - 10,00 €

    - § 136 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 KostO (auch i. V. m. § 152 KostO): Dokumentenpauschale, z. B. für die Herstellung von
    Kopien und einer Ausfertigung - 50 ct je Seite

    - § 137 KostO: sonstige Auslagen, z. B. Porto

    Wenn die eV vor dem Konsulat abgegeben wird, können die Kosten aber abweichen - besser dort nachfragen. Ich habe in Fällen von Unterschriftsbeglaubigungen schon ganz andere Gebührenhöhen gesehen, als hier erhoben worden wären.

  • Vielen Dank, das hilft mir schon einmal weiter. Da ich in Montreal erst kürzlich als Notarin zugelassen wurde (und damit «ausländische Notarin für Deutschland bin»), würde ich dem Erben halt gerne helfen ohne ihn nach Toronto schicken zu müssen (mit Übersetzer). Mal sehen, was das Nachlassgericht dazu sagt...

  • Ich denke, dass sich der Fall in Württemberg abspielt, da die Badener ja ohnehin nie eine eV verlangen. Ich würde tel. Kontakt mit dem zuständigen Nachlassgericht aufnehmen und die Vorgehensweise absprechen. Dann klappt es hinterher auch. Sich auf die OLG-München-Entscheidung zu berufen, wird d. Kollegen hier nicht groß beeindrucken.

  • Offenbar vermag sie nicht einmal das Gesetz zu beeindrucken.

    Denn einen Erbscheinsantrag mit der Begründung zurückzuweisen, dass ein ausländischer Notar in einem Fall, bei welchem überhaupt keine eV erforderlich ist, nicht für die Beurkundung der eV zuständig ist, ist schon ein starkes Stück.

    Weshalb beginnen manche erst nachzudenken, wenn sie mit der Nase auf ihre eigenen Fehler gestoßen werden, anstatt diese Fehler erst gar nicht zu begehen?

  • Sodele, ich habe das Nachlassgericht in Ba-Wü angerufen und der Notar/Nachlassgericht war auch sehr hilfsbereit (besonders weil er endlich deutsch sprechen konnte anstatt sich mit dem Erben auf Englisch herumzuquälen). Ich denke, der Erbscheinsantrag wurde v.a. deshalb zurückgewiesen (bzw. es ist erst ein Zwischenbeschluss ergangen - das habe ich nicht ganz korrekt dargestellt), weil Zweifel daran bestanden, dass der Notar, der den Erbscheinsantrag hier in Montreal «beurkundet» hat überhaupt deutsch spricht und der Erbe weiss, was er da erklärt. Ein Notar aus Saarbrücken hatte dem Erben einen Erbscheinsantrag aufgesetzt und mit dieser deutschen Fassung ist der Erbe zum Montrealer Notar gegangen. So, jetzt habe ich aber Zweifel ander Integrit¨t meines Erben, da er mir nicht mehr antwortet :D.

  • Ich denke, dass sich der Fall in Württemberg abspielt, da die Badener ja ohnehin nie eine eV verlangen. Ich würde tel. Kontakt mit dem zuständigen Nachlassgericht aufnehmen und die Vorgehensweise absprechen. Dann klappt es hinterher auch. Sich auf die OLG-München-Entscheidung zu berufen, wird d. Kollegen hier nicht groß beeindrucken.

    Ist das wirklich heute noch so, dass "die Badener" nie eine eidessattliche Versicherung beim Erbscheinsantrag verlangen ?

  • Fast nie.

    Jedenfalls sehr sehr oft dann nicht, wenn der badische Notar den Antrag des Erben selbst beurkundet und danach in den Mantel des Nachlassgerichts schlüpft, um den beantragten Erbschein zu erteilen.

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